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Auf einem Grundstück wurden Garagen ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers zu DDR-Zeiten errichtet. Zu DDR-Zeiten gab es keine Pachtverträge. 1993 wurden Pachtverträge auf 10 Jahre geschlossen. 2003 wurden neue Pachtverträge ebenfalls auf 10 Jahre geschlossen. m. E. ist das SchuldRAnpG nicht anwendbar.
In dem Pachtvertrag gibt es sinngemäß u. a. folgende Regelungen:
- bei Verkauf der Garage geht das Eigentum auf den Erwerber über u. besteht fort;
- der Eigentumswechsel muß vom Erwerber innerhalb 1 Monats dem Verpächter angezeigt werden;
- Kündigungsfrist 3 Mo. bei Eigenbedarf des Verpächters gegen Erstattung des Zeitwertes der Garage.
Ein Garageneigentümer ist nun verstorben u. die Erben haben die Garage an einen Dritten verkauft. Der Verpächter möchte aber diese Garage als Eigenbedarf nutzen.
Fragen:
1. Dürfen die Erben ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers die Garage einfach verkaufen?
2. Hat der Grundstückseigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht?
3. Für den Fall, daß der Verkauf rechtens ist, muß mit dem Erwerber ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden od. geht der alte Pachtvertrag mit dem verstorbenen Garageneigentümer "automatisch" auf den neuen Eigentümer über?
4. Was ist mit der Regelung in § 94 I BGB, wonach eine Garage wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist? Demnach dürfte doch ein vom Grundstück getrennter Eigentumserwerb der Garage nicht möglich sein?
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