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Dauerhafte Sonderangebote (andauernde Verlängerung)

 
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Tifflor
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 17:11    Titel: Dauerhafte Sonderangebote (andauernde Verlängerung) Antworten mit Zitat

Habe da mal eine Frage, es geht hier quasi um Preisdumping.

Ein Haendler wirbt auf seinen Internetseiten damit bis zu 85% Nachlass auf seine Preise zu gewähren. Diese Preise kennzeichnet er extra als "Sonderpreise" und auch per Datum nur begrenzt z.b. bis 31.07. soweit sogut, allerdings geht der Haendler dann am 01.08. hin und aendert diesen Hinweis in : bis zum 10.08. und am 11.08 schreibt er : bis zum 30.08. usw. usw. an den Preisen selber ändert sich nichts.

Ist das erlaubt ?

danke und Gruss
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Dürfte ab einem bestimmten Punkt (den man individuell bewerten muß) gegen UWG verstoßen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 03.08.06, 21:15    Titel: Re: Dauerhafte Sonderangebote (andauernde Verlängerung) Antworten mit Zitat

Tifflor hat folgendes geschrieben::
Ein Haendler wirbt auf seinen Internetseiten damit bis zu 85% Nachlass auf seine Preise zu gewähren. Diese Preise kennzeichnet er extra als "Sonderpreise" und auch per Datum nur begrenzt z.b. bis 31.07. soweit sogut, allerdings geht der Haendler dann am 01.08. hin und aendert diesen Hinweis in : bis zum 10.08. und am 11.08 schreibt er : bis zum 30.08. usw. usw. an den Preisen selber ändert sich nichts.

Ist das erlaubt ?


Es könnte als "irreführende Werbung" unzulässig sein:

BGH im Urteil vom 5. 1. 1966 - I b ZR 23/64 hat folgendes geschrieben::


Der Kläger hatte vorgetragen, daß bei einem Teil der ausgestellten Artikel die auf den Banderolen aufgedruckten Marken und Preise von der Beklagten selbst herrühren, daß also die Beklagte, wie es in dem Schriftsatz des Klägers vom 27. 9. 1963 wörtlich heißt, bei diesen Artikeln praktisch nur eigene Preise, nämlich einen höheren, von ihr selbst willkürlich außerhalb jeglicher Preiskalkulation festgesetzten, weder bei ihr noch bei einem Wettbewerber jemals verlangten Preis und einen nach Einkaufspreis und Verdienstspanne kalkulierten tatsächlichen Verkaufspreis gegenüberstellt.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem von der Beklagten bestrittenen Vortrag über die sogenannten „Hausmarken“ der Beklagten auf Grund der schon erörterten unrichtigen Annahme nicht befaßt, daß der Klageantrag sich darauf nicht erstrecke. Die unterlassene Prüfung wird nunmehr nachzuholen sein.

Für die rechtliche Beurteilung gilt dabei folgendes: Nach der bereits erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts geht der Verkehr davon aus, daß der auf den Banderolen aufgedruckte, von der Beklagten ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit durchgestrichene Preis vom Hersteller der Uhren stamme, d.h. vom Hersteller gebildet sei, wobei im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen kann, ob darin ein vom Hersteller verbindlich vorgeschriebener, also gebundener Preis oder ein empfohlener Richtpreis, also ein Preis gesehen wird, den der Hersteller auf Grund ernsthafter Kalkulation als den nach seiner Ansicht angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis errechnet und dem Handel unverbindlich empfohlen hat. Die Werbung mit dem durchgestrichenen Banderolenpreis würde danach eine unrichtige Angabe enthalten, wenn es entgegen dieser Vorstellung des Verkehrs in Wahrheit einen vom Hersteller stammenden Preis gar nicht gibt, vielmehr der Preis, den der Verkehr hierfür hält, in Wahrheit einen von der beklagten Einzelhändlerin selbst gebildeten, jedoch außerhalb ihrer eigenen Kalkulation liegenden Phantasiepreis darstellt, dessen Bekanntgabe und gleichzeitige Durchstreichung lediglich dem Zweck dienen kann, den daneben angekündigten eigentlichen, ordnungsmäßig kalkulierten Verkaufspreis günstiger erscheinen zu lassen, als dies ohne die Gegenüberstellung der Fall wäre, also den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Eine solche Preiankündigung verstieße auch dann gegen § 3 UWG [ seit 2004: § 5 UWG ], wenn der geforderte eigentliche Verkaufspreis tatsächlich besonders vorteilhaft wäre; denn auch ein tatsächlich günstiges Angebot darf nach dieser Vorschrift nicht durch eine unrichtige Angabe verlautbart werden.


---> irreführend ist die Werbung mit 85% Preisnachlaß, wenn "Durchschnittsverbraucher" glauben könnten, diese alten Preise seien für den Verkäufer jemals verbindlich gewesen.

mbG
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