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Angenommen ein Jugendmedienprojekt, möchte einen "Warentest" mit Fastfood-Gerichten durchführen, genauer gesagt mit Döner Kebap.
Es sollen regionale Restaurants verglichen werden. Die Bewertung soll rein subjektiv von einer gewissen Anzahl von Personen nach persönlichem Empfinden von Geschmack und Preis-Leistungsverhältnis erfolgen.
Hätte der redaktionell Verantwortliche für das Medienprojekt rechtlich etwas zu befürchten, sollte sich ein Restaurantbesitzer schlecht behandelt fühlen (eventuell wegen einem Eingriff in den Gewerbebetrieb oder so)?
Oder schützen die einzelnen Bewertungen der "Tester" (freie Meinungsäußerungen) das Ganze?
Dank & Gruß
Sven _________________ **
Erfolg ist die Kunst FELER zu machen, die keiner mergt!
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Angenommen ein Jugendmedienprojekt, möchte einen "Warentest" mit Fastfood-Gerichten durchführen, genauer gesagt mit Döner Kebap.
Und vermutlich sollen die Ergebnisse sogar veröffentlicht werden, vermutlich wohl auf einer uneingeschränkt abrufbaren Internet-Homepage?
Das BverfG möchte sich (zumindest solange dazu keine erschöpfende BGH-Rechtersprechung ergangen ist) nicht dazu äußern, ob ein richterliches Verbot einer Homepage mit Unternehmer-abträglichen Meinungen verfassungswidrig sein könnte:
Bundesverfassungsgericht am 9. 10. 2001 hat folgendes geschrieben::
Die Problematik der Prangerwirkung der hier in Rede stehenden Internet-Veröffentlichung wurde [im angefochtenen Beschluß eines zunächst vorläufigen Verbots] auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden. Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gerichte bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Sachprüfung den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet gesteigertes Augenmerk widmen und eine hiervon zugeschnittene Lösung entwickeln. Auch kann das Hauptsachverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Anrufung des BGH führen. Dem Hauptsacheverfahren kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten. Das Internet ist ein weltumspannender, in schnellem Wachstum begriffener Zusammenschluss zahlreicher öffentlicher und privater Computernetze. Es ist für den Informationsaustausch zwischen bestimmten Teilnehmern verfügbar (etwa für die Versendung von E-Mails), aber auch für die mit [der betroffenen Homepage] beabsichtigte Kommunikation an eine unbestimmte und grundsätzlich unbegrenzte Öffentlichkeit. Die Nutzbarkeit wird durch eine Vielzahl von Suchdiensten erleichtert, die ein systematisches Auffinden einzelner Informationen aus großen Datenmassen erleichtern und es zum Beispiel erlauben, das Internet nach bestimmten Informationstypen oder konkreten Informationen durchzusehen und in kurzer Zeit die jeweils interessierende Information zu identifizieren. Es ermöglicht ferner spezifische Formen der Informationsverknüpfung unter Einbeziehung anderer im Netz verfügbarer Inhalte. Die Information kann für einen langen oder gar unbegrenzten Zeitraum bereitgehalten werden. Derartige Besonderheiten des Internets können dazu führen, dass eine Information schnell für alle verfügbar ist, die an ihr interessiert sind, und dass sie mit anderen relevanten Informationen leicht kombiniert werden kann. Es wird von den Zivilgerichten daher zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als [ Schuldner / geschmackloser Döner-Verkäufer ] verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber, bewirken. Auch werden die Gerichte klären müssen, wie weit die von der Bf. verfolgten Zwecke und die beabsichtigte redaktionelle Bearbeitung der zunächst von Gläubigern bereitgestellten Informationen rechtserheblich sind. Dabei ist es auch Aufgabe der Zivilgerichte, die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte in das einfache Recht zu berücksichtigen. Damit besteht die Aussicht, dem BVerfG für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsacheentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte unter Einschluss des BGH zu vermitteln; zugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung auf Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren.
Zitat:
Hätte der redaktionell Verantwortliche für das Medienprojekt rechtlich etwas zu befürchten, sollte sich ein Restaurantbesitzer schlecht behandelt fühlen (eventuell wegen einem Eingriff in den Gewerbebetrieb oder so)?
Oder schützen die einzelnen Bewertungen der "Tester" (freie Meinungsäußerungen) das Ganze?
Ungefähr gilt: Gegen Tatsachenbehauptungen, auch geschäfts-nachteilige (wenn sie denn der Meinungsbildung dienen), kann der Betroffene nicht vorgehen, sofern sie nur wahr sind.
Gegen reine Werturteile kann noch viel weniger vorgegangen werden - kritische Meinungen müssen in weiten Grenzen geduldet werden, solange sie nicht in strafbarer Weise beleidigend wird ( Schmähkritik ) : "Tadelnde Urteile über ... gewerbliche Leistungen ... sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht." - § 193 StGB
---> "Der Döner-Wirt X hat geschmacklose, überteurte Döner" ist keine strafbare Beleidigung.
"Der Döner-Wirt X hat geschmacklose, überteurte Döner" ist keine strafbare Beleidigung.
Hm. Ich erinnere mich an eine 'Kostprobe' aus der SZ, in der sinngemäß folgendes stand: "Wenn wir in unserer Restaurantkritik schreiben 'Die Suppe kam aus der Tüte', dann müssen wir mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Wenn wir allerdings schreiben 'Der Geschmack der Suppe erinnerte uns an Tütensuppen', kann nichts passieren.' Es folgte eine insgesamt vernichtende Restaurantkritik, in der u.a. stand 'Der Geschmack der Suppe erinnerte uns an Tütensuppen'.
Wenn ich also alle Probleme umgehen wollte, würde ich nicht schreiben "Der Döner-Wirt X hat geschmacklose, überteuerte Döner", sondern z.B. "Wir halten die Döner für geschmacklos und zudem überteuert". Hat m.E. den gleichen Effekt, erspart aber wohl möglichen Stress.
Ach so - ich möchte damit nicht der Ansicht von BuGeHof widersprechen (dafür bin ich zu wenig Jurist), aber 'meine' Variante erscheint mir angesichts der möglichen Klagefreudigkeit beleidigter Frittenschmiedenbesitzer gleich welcher Nationalität einfach pragmatischer. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
"Wenn wir in unserer Restaurantkritik schreiben 'Die Suppe kam aus der Tüte', dann müssen wir mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Wenn wir allerdings schreiben 'Der Geschmack der Suppe erinnerte uns an Tütensuppen', kann nichts passieren.'
Das ist ein Unterschied.
"Murats Döner sind geschmacklos und überteuert" ist ein 100%iges persönliches Werturteil. Das ergibt sich schon aus den verwendeten Worten, die sämtlich subjektiv sind.
"Xiao-Xus Suppen kommen aus der Tüte" ist hingegen eine Tatsachenbehauptung und, wenn unwahr, natürlich justiziabel. Folglich dürfte ich auch nicht sagen "Murats Döner sind Hundefleisch" oder "Bei Feinkost Krabbe kochen die Lehrlinge". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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