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Ticket AGB

 
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chrr
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 10:42    Titel: Ticket AGB Antworten mit Zitat

Guten Tag,
angenommen Bundesligaverein A spielt zu Hause gegen Bundesligaverein B. Person H kauft Karten über eine Vorverkaufsstelle von B. In den AGB der Vorverkaufsstelle steht nicht, dass H einen Kaufvertrag mit dem Veranstalter abschliesst. Die Vorverkaufsstelle weist H auch nicht auf Ticket AGB´s von Verein A hin und händigt sie ihm schon garnicht aus. H stimmt diesen Ticket AGB also garnicht zu.
Dann verkauft H die Karten mit etwas Gewinn bei Internetauktionshaus [Name geändert] und erhält kurze Zeit später Post von Verein A, dass er gegen diese Ticket AGB verstoßen hat, obwohl er sie vorher nie gesehen hat, und droht mit einer 4 stelligen Strafe.

Meine Frage: Bevor AGB´s gültig gemacht werden können, muss der Verwender Person H doch darauf hinweisen oder nicht?

Würd mich für eure Einschätzung bedanken...
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Die AGB von A dürften nicht wirksam geworden sein.

Abgesehen davon ist eine pauschalisierte Schadensersatzvereinbarung ("Vertragsstrafe") in AGB sowieso nichtig, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht wird.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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chrr
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, dann müsste sich H mal mit seinem Anwalt zusammensetzen und Stellung dazu nehmen...
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 16:46    Titel: Re: Ticket AGB Antworten mit Zitat

chrr hat folgendes geschrieben::
Bevor AGB´s gültig gemacht werden können, muss der Verwender Person H doch darauf hinweisen oder nicht?


In einem Urteil gegen gewerbliche(!) Karten-Weiterverkäufer glaubte das OLG Hamburg, über die Frage hinwegsehen zu dürfen, ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der AGB erwiesen waren:

OLG Hamburg im Urteil vom 3. 2. 2005 - 5 U 65/04 hat folgendes geschrieben::
Der Antragsteller ist ein Sportverein. Er betreibt die Bundesligamannschaft des HSV, die in der 1. Fußball-Bundesliga spielt. Das alleinige Recht zum Kartenverkauf für Heimspiele des HSV in der (Wortsperre: Firma)-Arena in Hamburg steht dem Antragsteller zu. Er vertreibt die Eintrittskarten - zum Teil im Wege der Delegation durch autorisierte Dritte - durch verschiedene Vertriebskanäle, unter anderem über offizielle Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung im Direktversand sowie über das Internet. Der Kartenverkauf soll nach dem Willen des Ast. ausschließlich auf der Grundlage seiner AGB erfolgen, die der Antragsteller unter anderem in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und bei der Internet-Bestellung dem Interessenten zugänglich macht. Diese sehen in Nr. 2 vor: „Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zu Stande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500 Euro. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.

Die Antragsgegner bieten über ihre Internet-Seite gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballereignisse zu Preisen an, die in der Regel nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie beziehen diese Eintrittskarten entweder direkt über den Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder über Privatpersonen, von denen sie deren Tickets erwerben."



Der nicht-gewerbliche Weiterverkauf eines privat erstandenen Tickets ist vom vertraglichen Weiterverkaufsverbot gar nicht erfaßt.

OLG Hamburg hat folgendes geschrieben::
(...) 6. Erwerb der Eintrittskarten von Dritten, die durch AGB gebunden sind. Soweit sich die Antragsgegner Eintrittskarten für Heimspiele des HSV nicht unmittelbar bei dem Antragsteller, sondern über Dritte - im Regelfall Privatpersonen - verschaffen, die sich ihrerseits gegenüber dem Antragsteller wirksam zur Einhaltung von Nr. 2 der AGB verpflichtet haben, stellt sich das Handeln der Antragsgegner ohne weiteres dann als wettbewerbswidrig i.S. von § 3 UWG n.F. dar, wenn sie von diesen Umständen Kenntnis haben. Denn insoweit ist den Antragsgegnern eine Ausnutzung fremden Vertragsbruchs zu eigenen Wettbewerbszwecken - und zwar zu Lasten des Antragsstellers - entgegenzuhalten. Allerdings ist das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs - im Gegensatz zum Verleiten zum Vertragsbruch - erst wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten (Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdnr. 703 m.w. Nachw.). Diese erweiterten Voraussetzungen sind gegeben. Die besonderen wettbewerblichen Umstände, die eine Unlauterkeit begründen, liegen darin, dass die Antragsgegner ein ihnen selbst auferlegtes Verbot durch das systematische Ausnutzen eines vertragswidrigen Verhaltens Dritter ignorieren und damit das seitens des Antragsteller ihnen gegenüber zum Ausdruck gebrachte Weiterveräußerungsverbot gezielt zu unterlaufen versuchen. Ein solches Verhalten ist auch auf der Grundlage des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig und stellt sich als sittenwidriges Wettbewerbshandeln dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegener diejenigen Personen, von denen sie ihre Eintrittskarten beziehen, nicht zum Vertragsbruch angestiftet haben, sondern einen solchen lediglich ausnutzen. Auch die subjektiven Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegener kennen die von der Antragstellerin im Einzelverkauf verwendeten AGB und wissen, dass ein Weiterverkauf an sie im Regelfall nur unter Verletzung und Missachtung vertraglicher Treuepflichten geschehen kann.



Professor Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Inhaber des Lehrstuhls für Zivil- u. Wirtschaftsrecht an der Universität Kaiserslautern hat folgendes geschrieben::
In der Fußball-Bundesliga wird damit begonnen, den gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten zu unterbinden. Mit Urteilen vom Februar und vom Mai 2005 haben das OLG und das LG Hamburg zivil- und wettbewerbsrechtlich begründete Verbote für den gewerblich durchgeführten Weiterverkauf ausgesprochen. Im Fall des Hamburger Sport-Vereins (HSV) werden beim Verkauf von Eintrittskarten Allgemeine Geschäftsbedingungen (HSV-AGB) verwendet, die jeden gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf verbieten. Der HSV wendet sich gegen Händler, die Tickets vom HSV direkt oder von Dritten erworben haben.

Zutreffend stellen die Hamburger Gerichte fest, dass das bloße Ausnutzen fremden Vertragsbruchs für einen Verstoß gegen § 3 UWG nicht ausreicht; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen. ... die vom OLG Hamburg gewählte Begründung, ein systematisches Ausnutzen sei unlauter, ist unzutreffend. Aus diesem Merkmal ergibt sich gerade kein besonderer Umstand, der über das bloße Ausnutzen hinausgeht und eine vom Grundsatz abweichende Bewertung im Hinblick auf die Wettbewerbswidrigkeit rechtfertigt. Die BGH-Entscheidung „Außenseiteranspruch II“ hatte den Streit zwischen grauen Händlern und dem VW- und Audihändlerverband zum Gegenstand. Es sind Außenseiter verklagt worden, die systematisch Fahrzeuge von vertragsbrüchigen autorisierten Händlern erwarben. Aus Gründen der Vermeidung von Monopolen oder engen Oligopolstellungen will der BGH verhindern, dass der Hersteller (hier: der Sportveranstalter) durch allein schuldrechtliche Vereinbarungen seine Vertriebsorganisation gegenüber gewerblich tätigen Außenseitern abriegeln kann. Von daher ist das von den Hamburger Gerichten verwandte Merkmal „systematisches Vorgehen“ zur Begründung der Unlauterkeit untauglich.

Der BGH judiziert in seiner Entscheidung „Außenseiteranspruch II“ vor dem Hintergrund der Cartier-Entscheidung des EuGH. Danach ist ein offenes, das heißt auch „grauen“ Händlern zugängliches Vertriebssystem aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wünschenswert (Aufbrechen von Monopolstellungen). Der BGH hat dieser Entscheidung folgend das bis dahin für den Schutz eines bestimmten Vertriebssystems erforderliche Geschlossenheitsmerkmal - das Vertriebssystem musste auch in tatsächlicher Hinsicht geschlossen sein, um wettbewerbsrechtlich geschützt zu werden - ausdrücklich aufgegeben. Um einer damit logischerweise einhergehenden „Verdinglichung“ schuldrechtlicher Vereinbarungen auf Kosten des Wettbewerbs entgegenzuwirken, hat er auch deren Wirkung begrenzt. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Partnern der Erstveräußerung sollen keine Bedeutung für den weiteren Handel und damit auch nicht für „graue“ Händler haben, sie entfalten keine Wirkung gegenüber Dritten. Damit ist das bloße Ausnutzen fremden Vertragsbruchs auch wettbewerbsrechtlich unschädlich.

Würde man im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt den Vorwurf unlauteren Verhaltens allein daran knüpfen, dass die Eintrittskarten entgegen einer hypothetischen vertraglichen Verpflichtung von Dritten an die Händler veräußert wurden, würde ihnen ein die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigender Makel anhaften. Dies wurde im Falle von Kfz-Reimporten vom BGH bereits ausdrücklich abgelehnt. Eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf den Forderungscharakter der „Ware Eintrittskarte“ ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist das Gläubigerrecht aus solchen Inhaberkarten nach § 807 BGB wie eine eigentumsfähige Ware zu behandeln (z.B. hinsichtlich der Übertragung nach §§ 929ff. BGB). Auch die Interessenlage - insbesondere die bereits erbrachte Bezahlung an den Sportverein - spricht für eine Gleichbehandlung der Eintrittskarten mit eigentumsfähigen Gütern.

Dass die Hamburger Entscheidungen am geltenden Wettbewerbsrecht vorbeigehen, zeigt insbesondere die Bewertung der Situation der Außenseiter. Die Interessen der Händler (= Außenseiter) seien schon deshalb hinreichend gewahrt, weil sie sich beim HSV um eine Lizenz zum Verkauf bewerben könnten, die ihnen nicht aus willkürlichen (diskriminierenden) Gründen versagt werden dürfe. Die Gerichte verkennen dabei die wettbewerbsrechtliche Problemlage: Es geht bei der Anwendung des UWG nicht darum, auch dem grauen Händler eine gewerbliche Heimstätte zu erhalten, sondern darum, die Wettbewerbssituation zu schützen, die der Markt ermöglicht. Ein zweiter Kartenmarkt besteht und dort angebotene Karten werden nachgefragt. Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nun nicht, wie es BGH und EuGH in den zitierten Entscheidungen herausgearbeitet haben, den Veranstaltern einen Marktschutz dadurch zu gewähren, dass dieser „weitere“ Markt für die Kartenverkäufe durch schlichte schuldrechtliche, vom Veranstalter vorformulierte Vereinbarungen beseitigt wird.


mbG
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chrr
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde also heißen, dass die Chancen von Person H ziemlich gut aussehen, wenn sie erstmal zum Anwalt geht und ein ordentliches Schreiben an Verein A aufsätzen lässt, weil Person H nicht gewerblich verkauft und desweiteren von den AGB des Veranstalters nichts wusste und somit nicht vorsätzlich gehandelt hat?
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