Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
A borgt B Geld und lässt sich hierfür ein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Darin ist lediglich angegeben da A dem B eine Summe XXX am XXX gegeben hat. Im Schuldanerkenntnis ist nichts über eine konkrete Rückzahlung vereinbart. (z. Bsp. Rückzahlung ab wann/ bis wann/ Raten usw.)
Es vergehehen ein paar Monate und A braucht nun auch dringend Geld und bittet B daher um Rückzahlung der geborgten Summe, ggf. auch in Raten.
B kann/will aber nicht zahlen.
Kann A mit dem Schuldanerkenntnis etwas erreichen?
A kann Klage erheben und mit dem schriftlichen und von B unterschriebenen Schuldanerkenntnis die Zahlungspflicht von B beweisen. _________________ In a world of compromise some don´t.
... und bittet B daher um Rückzahlung der geborgten Summe
Ich denke, ja.
Zunächst sollte obige Bitte um Rückzahlung schriftlich als Forderung der Rückzahlung zu einem bestimmten Termin formuliert werden, dann gg. eine Mahnung, wenn Termin nicht eingehalten.
A hat dann die Möglichkeit zu zahlen oder zu begründen, warum er nicht zahlen will/ kann.
Mit diesem Schriftverkehr wäre dann auch ohne weiteres ein außergerichtliches Mahnverfahren möglich. _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 03.08.06, 14:38 Titel:
Auf Anregung eines bekennenden Teetrinkers ins Zivilrecht verschiebibert. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.08.06, 02:48 Titel:
Meine Lieben, ich muß hier wohl mal wieder ein wenig aufräumen...
pares hat folgendes geschrieben::
A borgt B Geld und lässt sich hierfür ein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Darin ist lediglich angegeben da A dem B eine Summe XXX am XXX gegeben hat. Im Schuldanerkenntnis ist nichts über eine konkrete Rückzahlung vereinbart.
Das ist der gegebene Sachverhalt in gedrängter Form. Wir analysieren: es liegt kein abstraktes Schuldanerkenntnis,
Zitat:
§ 781BGB Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
,
sondern lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehens vor. Das auf unbestimmte Zeit gewährte Darlehen:
Zitat:
§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
Der A muß das Darlehen mithin erst einmal durch eine ordentliche Kündigung gegenüber B fällig stellen, und zwar mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird die Kündigung also am heutigen 4. August 2006 ausgesprochen und geht sie dem B auch heute noch zu, wird das Darlehen am 5. November 2006 fällig.
Wenn B dann am 5. November 2006 nicht zahlt, machen ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage Sinn, aber auch erst dann. Klagt A nämlich jetzt, könnte sich B darauf berufen, daß das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig sei, und A verliert den Prozeß - das wäre ja wohl dumm gelaufen. Würde der Prozeß jetzt eingeleitet und die Verhandlung wäre erst am oder nach dem 5. November 2006 (Eintritt der Fälligkeit), könnte B im Rahmen des Prozesses ein sogenanntes "sofortiges Anerkenntnis" abgeben, und da er zur Erhebung der Klage keinen Anlaß gegeben hätte (wegen mangelner Fälligkeit der Klageforderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung), müßte der A die Kosten des Rechtsstreits tragen. Daß wäre auch dumm gelaufen.
Also: Kündigung, Warten, Klagen/Mahnverfahren. Alles andere wäre sträflich dumm.
Und außerdem gehört der Thread ins Inkassorecht. Also schiebe ich mal...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.