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Gerichtskostenbeihilfe bei 15 Jährigem

 
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Ostara
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Anmeldungsdatum: 23.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.11.04, 20:15    Titel: Gerichtskostenbeihilfe bei 15 Jährigem Antworten mit Zitat

Anklage wegen Verstoss gegen das Waffengesetz. Hat ein 15 jähriger Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe?

Vielen Dank
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.11.04, 07:52    Titel: Re: Gerichtskostenbeihilfe bei 15 Jährigem Antworten mit Zitat

Zitat:
Gerichtskostenbeihilfe


was soll "gerichtskostenhilfe" sein?
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.11.04, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist recht offensichtlich, daß der Fragesteller "Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe" meint.

@ Fragesteller:

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Du kannst einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Allerdings umfasst die nur ein einmaliges Beratungsgespräch, und der Anwalt darf nicht weiter für Dich tätig werden.

Im Strafrecht gibt es weiterhin die Möglichkeit sich einen "Pflichtverteidiger" beiordnen zu lassen.[ §§ 140 StPO iVm. 68 JGG]. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im § 140 StPO genannt sind.

Empfehlung:

Beratungshilfeantrag stellen - Anwaltstermin vereinbaren -von dem prüfen lassen, ob Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich ist.


§ 140 StPO

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.


(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.


mfg.

J.A.
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