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GmbH - Ausscheiden - Erneute Aufnahme

 
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WFG2
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.07.06, 21:37    Titel: GmbH - Ausscheiden - Erneute Aufnahme Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hätte da mal eine Frage an die Gesellschaftsrechtler.
Kann satzungsmäßig geregelt werden, dass ein ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter wieder aufgenommen werden kann (zu bestimmten Konditionen) ? Anders gefragt, besteht die Möglichkeit einer "Wiedereintrittsklausel" im GmbH-Gesellschaftsvertrag ?
Derartige Klauseln waren mir bislang nur aus dem Recht der Personenhandelsgesellschaften bekannt und dort nur mit erbrechtlichem Hintergrund...

Bedanke mich im Vorfeld für alle Antworten

Gruß
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 06.08.06, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Und welchen Sinn soll so eine Vereinbarung haben?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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WFG2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.08.06, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, zunächst danke für die Antwort.

Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung könnte zum einen sein, dem ausgeschiedenen Gesellschafter sozusagen ein gesellschaftsvertragliches Vor- bzw. Rückerwerbsrecht einzuräumen. Zum anderen könnte ihm dadurch der Rücktritt in die Gesellschaft ermöglicht werden (zB im Falle des Ausscheidens wegen Pfändung des Geschäftsanteils, wenn die Zwangsvollstreckung nunmehr überwunden ist). Der Gesellschafter hätte somit quasi eine Sicherheit. Ist wahrscheinlich dann auch an der Grenze zur Sittenwidrgkeit Winken

Gruß
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann keinen Sinn in eine solche Vereinbarung sehen. Entweder ist es im Interesse der Gesellschaft, dass der frühere Gesellschafter wieder aufgenommen wird, dann einigt man sich doch schnell über die Bedingung einer Kapitalerhöhung. Ist es nicht im Interesse der Gesellschaft warum sollte man sich den dann dazu verpflichten ihn auf zu nehmen?
Anders sieht die Sache aus wenn es sich nicht um eine echte Beteiligung handelt sondern eigentlich um ein Darlehen das z.B. aus rechtlichen oder steuerlichen Gründen als Minderheitsbeteiligung vereinbart wird.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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