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Untätigkeit eines Anwalts kann man sein Geld zurückverlangen

 
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phil26
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 13:27    Titel: Untätigkeit eines Anwalts kann man sein Geld zurückverlangen Antworten mit Zitat

Wenn ein Anwalt Geld von seinem Mandanten bekommt, der aber nichts tut ab wann kann man sein Geld zurückverlangen und ihm das Mandat entziehen? Ausserdem ab wann ist es betrug? Denn der Anwalt hat kassiert und die abgemachte Leistung ja nicht erbracht.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das Mandat kann man immer entziehen.

Das Geld kann man zurück verlangen, wenn der Anwalt GAR NIX getan hat. Hat er beraten (wovon auszugehen ist, es sei denn, der Mandant hätte das Geld einfach komentarlos in den Briefkasten des Anwalts geworfen, ohne diesen kennenzulernen), wird er zumindest die Beratungskosten behalten. Wenn er ein Schreiben aufgesetzt hat, sind auch die außergerichtlichen Gebühren fällig, unabhängig davon, ob dieses Schreiben was gebracht hat oder nicht.

Inwieweit man einen Schadensersatzanspruch hat, den man mit dem Gebührenanspruch des Anwalts verrechnen kann, ist eine andere Frage und bedarf mehr Informationen.

Betrug ist es, wenn der Anwalt bereits bei Mandatsannahme beschlossen hat, das Geld zu nehmen und garantiert keinen Finger zu rühren und dieser Vorsatz nachgewiesen wird.

Da damit eine Vorstrafe, der Verlust der Zulassung, das Schließen der Kanzlei, einige Monate Gefängnis, die Scheidung von der Ehefrau, die mit dem Kanzleisozius durchbrennt, und vieles mehr verbunden ist, müsste es eine recht großzügige Vorschusszahlung gewesen sein.
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phil26
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 15:05    Titel: Re: Untätigkeit eines Anwalts kann man sein Geld zurückverla Antworten mit Zitat

Also wenn für Beratung schon bezahlt wurde und danach wurde ein Betrag für außergerichtlichen Gebühren bezahlt. Der Anwalt sollte sich vor jedem Schritt mit dem Mandanten in Verbindung setzen und mit ihm besprechen.
Tut der Anwalt jetzt nichts, ab wann ist es betrug? In welchem Zeitraum muss der Anwalt tätig werden?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Spätestens innerhalb der Verjährungsfrist sollte er schon was getan haben.
Seit wann "liegt" denn die Sache?

Vielleicht wartet der Anwalt ja auf irgendeine Information (Einwohnermeldeanfrage, Gewerbeauskunft, Akteneinsicht...) oder muss erst seine Fristsachen vom Tisch kriegen, um sich mit 100 % Aufmerksamkeit dem Fall widmen zu können.

Einen Anwalt, der sich vor jedem Schritt mit dem Mandanten in Verbindung setzt und diesen Schritt mit dem Mandanten bespricht, kenne ich nicht... so kann man nicht vernünftig arbeiten. Es ist der Job des Anwalts, zu erkennen, wann er Rücksprache halten sollte und wann er sie halten muss... eine Rundumbetreuung des Mandanten inkl. täglichen Rapport ist in den Gebühren nicht vorgesehen....
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phil26
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wie lange ist denn die Verjährungsfrist?

Seit zwei Monaten lässt sich der Anwalt zeit.
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Woher soll ich das wissen? Wenn phil26 genauere Infos zum Fall gibt, kann man besser antworten. Besonders beim Schadenersatz ist wichtig, wie dringend die Sache ist.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Honkytonk
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wegen ZPO § 85 ist der Mandant immer selber schuld. Meine Meinung ist folgende: Zur Not Strafanzeige oder Dich so einigen mit den Übeltäter.

Hier ist zPO 85

§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Als Mandant bist Du immer selber schuld. Dummes Gesetz - total verbraucherfeindlich.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.09.06, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

1. §85 ZPO hat nichts damit zu tun, daß der Mandant nichts gegen einen untätigen oder pfuschenden Anwalt tun kann. Das ist etwas völlig anderes.

2. Der Sinn von §85 ZPO ist einzig und allein Rechtssicherheit. Was nutzt es denn, wenn z.B. ein Prozeß in einem Vergleich endet und die Gegenseite sich darauf verläßt, wenn der Mandant dann (bis zur Verjährung nach 3 Jahren jederzeit) einfach ankommen könnte "ne, mein RA hätte das nicht tun dürfen, ich fechte das an" oder "mein RA hat vor 3 Jahren versäumt, Berufung einzulegen, ich mache das hiermit jetzt"?
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Thali
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::

Da damit eine Vorstrafe, der Verlust der Zulassung, das Schließen der Kanzlei, einige Monate Gefängnis, die Scheidung von der Ehefrau, die mit dem Kanzleisozius durchbrennt, und vieles mehr verbunden ist...


Nicht zu vergessen das noch schnelle Ausgenommenwerden durch die Kinder, das kommende Alkoholproblem, das Geraten in schlechte Gesellschaft, das Verschwinden jeglicher Selbstachtung, der moralische Verfall, die mit dem Finger auf einen zeigenden Kinder und
den einen durch den Sicherheitsdienst aus der Kanzlei entfernen lassenden früheren Anwaltskollegen... Auf den Arm nehmen
_________________
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chs00
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.09.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.09.06, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

entschuldigt, wenn ich mich (als Laie) hiezu auch einmal äußere....

Meiner Ansicht nach besteht zw. Mand/RA eine Art Werkvertrag. Wenn also der RA -nach Meinung des Klienten- Leistung schuldet, sollte/muss der Klient diese doch erst einmal (schriftlich!) abfordern - mithin also mahnen.

Vorausgesetzt, das Mandat wird vorher nicht entzogen, muss der RA nun dazu Stellung nehmen - was ihm garantiert zusätzliche Arbeit einbringt...*gg*

Ich kann nicht genau sagen, wie oft (und mit welchen Fristen) die Mahnungen erfolgen müssen, um dem RA bei fortgesetzter Nichterbringung was ans Zeug flicken zu können, spätestens mit der 3. Mahnung (und Fristsetzung von 1 Woche) bzw vorher bei Gefahr von Fristverletzungen (in der Sache) sollte der Klient auf der sicheren Seite sein, Ersatzbeschaffung (also anderen RA nach Mandatsentzug) nebst den zusätzlichen Aufwendungen von dem ersten RA zurück fordern zu können.

Außerdem bleibt es dem Klienten unbenommen, sich mit dieser Sachlage an die zuständige Anwaltskammer (zusätzlich) zu wenden.

MfG
chs00
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Thali
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 09.09.06, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

chs00 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

entschuldigt, wenn ich mich (als Laie) hiezu auch einmal äußere....

Meiner Ansicht nach besteht zw. Mand/RA eine Art Werkvertrag. Wenn also der RA -nach Meinung des Klienten- Leistung schuldet, sollte/muss der Klient diese doch erst einmal (schriftlich!) abfordern - mithin also mahnen.

Vorausgesetzt, das Mandat wird vorher nicht entzogen, muss der RA nun dazu Stellung nehmen - was ihm garantiert zusätzliche Arbeit einbringt...*gg*

Ich kann nicht genau sagen, wie oft (und mit welchen Fristen) die Mahnungen erfolgen müssen, um dem RA bei fortgesetzter Nichterbringung was ans Zeug flicken zu können, spätestens mit der 3. Mahnung (und Fristsetzung von 1 Woche) bzw vorher bei Gefahr von Fristverletzungen (in der Sache) sollte der Klient auf der sicheren Seite sein, Ersatzbeschaffung (also anderen RA nach Mandatsentzug) nebst den zusätzlichen Aufwendungen von dem ersten RA zurück fordern zu können.

Außerdem bleibt es dem Klienten unbenommen, sich mit dieser Sachlage an die zuständige Anwaltskammer (zusätzlich) zu wenden.

MfG
chs00


Bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten ist das Risiko des Anwalts, im Streitfall von seinem Mandanten verklagt zu werden, deutlich höher, als bei einem unversicherten.
Der Anwalt weiß i.d.R. ja bereits aus dem vorigen Falle, daß der Mandant rechtsschutzversichert ist und wird dadurch von pflichtwidrigem Verhalten schon anfänglich abgeschreckt.

Rechtsschutzversicherungen empfehlen sich auch aus diesem Grund, auch auf andere Geschäftspartner, bzw. Gegner kann dies Eindruck machen.
_________________
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