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elreib Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25.07.06, 16:36 Titel: Ist ein Kamin Sonder- od. Gemeinschaftseigentum? |
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Es besteht eine Eigentümergemeinschaft mit 4 Wohneinheiten.
Die beiden Erdgeschosswohnungen (Wohnung 1 und 2)sind mit offenen Kaminen ausgestattet. Lt. Baubeschreibung Zusatzausstattung (Sonderwunsch). Die Kamine bzw. Schornsteine sind im Innenbereich und verlaufen durch die darüber liegenden Wohnungen 3 und 4. Durch das Befeuern in Wohnung2 sind Schäden in der darüber liegenden Wohnung4 entstanden. Der Schornsteinfeger hat den Schaden begutachtet und geht von Baumängel aus. Die Gewährleistung für die Beanstandung der Mängel ist abgelaufen.
Eigentümer 2 und 4 haben eine Interessengemeinschaft gebildet und sind nun der Meinung, dass Schornsteine immer gemeinschaftliches Eigentum sind und die Eigentümergemeinschaft für den Schaden in Wohnung4, sowie für die Beseitigung der Mängel am Schornstein aufzukommen hat (wird sehr teuer). Ich bin Eigentümer der Wohnung 1.
Frage: Handelt es sich bei den Kaminen von 1und2 tatsächlich um Gemeinschaftseigentum?
Wenn nicht, wie kann ich meinen Miteigentümer erklären, dass bei diesen Kaminen, und Schornsteinen ein Sondereigentum vorliegt. Lt Aufteilungsplan für mich auch so erkennbar
Wir haben keinen Verwalter.
Danke für die Beantwortung. |
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Kasandra FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 26.07.06, 07:01 Titel: |
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Sieh mal bitte in Eure Teilungserklärung. Wahrscheinlich sind Kamine & Öfen in der Whg. Sondereigentum - entsprechend z. B. den Rohrleitungen, innerhalb der Wand Gemeinschaftseigentum, im Anschlussbereich der Whg. Sondereigentum. So verhält es sich womöglich auch mit Kaminen & Öfen. Der Schornstein müsste m. E. nach Gemeinschaftseigentum sein. Da, wie Du schreibst der Schaden recht teuer ist, würde ich meine Hausunterlagen nehmen und mal in eine RA-Beratung investieren. Wenn Euer Haus noch nicht so alt ist, ggf. habt Ihr noch Zugriff auf die Baufima = Baumängel.
Das ist nur meine persönl. Meinung.
Kasandra |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 26.07.06, 08:02 Titel: |
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Frage: Hätten denn Wohnung 3 + 4 auch die Möglichkeit sich an den Kamin anzuschließen ?
So ein Kamin wird ja in der Regel nicht nur auf Wunsch von Wohnung 1 + 2 eingebaut. |
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elreib Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 26.07.06, 08:19 Titel: |
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Frage: Hätten denn Wohnung 3 + 4 auch die Möglichkeit sich an den Kamin anzuschließen ?
Hallo Migo, danke für Deine Antwort.
Nein, das ist ausgeschlossen, wegen feuerpolizeilichen Gründen, da bei offenen Kaminen keine Mehrfachbelegung des Schornsteins möglich ist. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 26.07.06, 11:37 Titel: |
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| elreib hat folgendes geschrieben:: | Frage: Hätten denn Wohnung 3 + 4 auch die Möglichkeit sich an den Kamin anzuschließen ?
Hallo Migo, danke für Deine Antwort.
Nein, das ist ausgeschlossen, wegen feuerpolizeilichen Gründen, da bei offenen Kaminen keine Mehrfachbelegung des Schornsteins möglich ist. |
Wenn dem so ist, dann sind auch die beiden Schornsteine Sondereigentum, und der jeweilige Eigentümer muss die Mängel auf seine Kosten beseitigen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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elreib Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 26.07.06, 14:28 Titel: |
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Hallo Hans Jürgen,
danke für Deine Antwort.
Ich bin leider nicht so geübt im benutzen von Foren und kann deshalb auch nicht Deinen Text hier einsetzen.
Wie schon gesagt, die Betroffenen haben eine Interessengemeinschaft gebildet und sind fest davon überzeugt, dass die Kamine und Schornsteine Gemeinschaftseigentum sind. Mir ist nicht ganz klar wie ich nun überzeugend argumentieren kann. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 26.07.06, 14:40 Titel: |
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Grundsätzlich ist alles was nur einer benutzen kann Sondereigentum, was mehre benutzen Gemeinschaftseigentum. Die Abgrenzung ist oft schwierig. Oft muss man auch Einzelteile betrachten. Beispiel Fenster. Fenster, Außenfassade ist Gemeinschaftseigentum, nicht aber die Beschläge oder der Fenstergriff diese werden ja ausschließlich von Wohnungsinhaber genutzt. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Zuletzt bearbeitet von Chess45 am 26.07.06, 17:53, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 26.07.06, 17:09 Titel: |
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| elreib hat folgendes geschrieben:: | Frage: Hätten denn Wohnung 3 + 4 auch die Möglichkeit sich an den Kamin anzuschließen ?
Hallo Migo, danke für Deine Antwort.
Nein, das ist ausgeschlossen, wegen feuerpolizeilichen Gründen, da bei offenen Kaminen keine Mehrfachbelegung des Schornsteins möglich ist. |
Das stimmt so nicht. Bei uns ist auch zusätzlich zur Heizung ein Schornstein eingebaut. Hier können sich auf jeder Etage (drei) die Eigentümer mit einem Ofen oder eben offenen Kamin (bis 8 KW) anschließen. Zwei Anschlüsse sind zwischenzeitlich belegt und der dritte (Dachgeschoß) muß den Kaminfeger aufs Dach lassen. Somit ist der Kamin Gemeinschaftseigentum. In der Teilungserklärung ist er in der Ausstattung mit aufgeführt. |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 26.07.06, 18:26 Titel: Kamin, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum |
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Ob es sich bei einem Gebäudeteil oder einer Einrichtung um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt, ist nicht davon abhängig, ob dieses nur von einem oder von mehreren Eigentümern genutzt werden kann.
Grundsätzlich ist alles, was nicht ausdrücklich als Sondereigentum ausgewiesen ist, Gemeinschaftseigentum.
Bezüglich des Kamins ein Teil-Leitsatz aus einem Beschluß des BayObLG, Beschluss v. 20. 08.1998, Az.: 2Z BR 44/98:
1. Wird ein Gaststätten-Sondereigentum durch einen Kachelofen beheizt, der an einen reparaturbedürftigen Kamin angeschlossen ist, steht dieser durch die oberen Stockwerke führende Kamin im zwingenden Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG, auch wenn er jedenfalls zur Zeit nur für das Teileigentum Gaststätte genutzt wird (h. M.). Die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (des Kamins) gehört gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die ein jeder Eigentümer Anspruch hat ( § 21 Abs. 4 WEG). Aus diesem Grund konnte auch der Gaststätten-Eigentümer Mitwirkung an der von ihm geforderten Sanierung des Kamins von den restlichen Eigentümern fordern. Mangels abweichender Vereinbarung regelt sich die Kostentragung der laut Sachverständigengutachten mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorzunehmenden Sanierung nach § 16 Abs. 2 WEG (hier: Einziehen eines Edelstahlrohres und Anbringen von Mineralfaserdämmschalen als Isolierung zum Sanierungskostenbetrag von etwa DM 3.500 einschließlich Mehrwertsteuer). |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 26.07.06, 18:33 Titel: |
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| elreib hat folgendes geschrieben:: | ... und kann deshalb auch nicht Deinen Text hier einsetzen.
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Einfach rechts oben auf Zitat klicken - und dann unten was reinschreiben.
Ein Kamin ist immer und zwingend Gemeinschaftseigentum.
(Sondereigentum darf nie durch fremdes Sondereigentum führen).
Es kann jedoch z.B. in der TE geregelt sein, daß z.B. der Eigentümer der Sondereigentumseinheit 1 alleine die Kosten des im Gemeinschaftseigentum stehenden Kamins trägt. Oder der Eigentümer der Dachgeschoßeinheit auf Antrag seine gewünschten Dachflächenfenster genehmigt bekommt, er aber für alle Zeiten die Kosten derselben samt Reparaturen oder späterem Austausch alleine trägt. Gleichwohl gehen die Dachflächenfenster bereits mit dem Einbau ins Gemeinschaftseigentum über.
Die Frage dürfte hier nicht sein, wem der Kamin gehört, sondern wer die Reparatur zahlt. Ich meine, wenn nichts anderweitiges in der TE vereinbart ist, zahlt die Gemeinschaft.
MfG
Lucky
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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elreib Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 26.07.06, 20:30 Titel: |
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Hallo Lucky,
vielleicht habe ich doch was falsch rüber gebracht. Die beiden Kamine wurden zusätzlich zu einem allgemeinen Kamin (Zentralheizung) erbaut. Es gibt also 3 Kamine.
Die beiden zusätzlichen waren lt. Baubeschreibung Zusatzausstattung (Sonderwunsch).
Das habe ich auch irgendwo gelesen:
Von gemeinschaftlichem Eigentum kann nur dann ausgegangen werden, wenn die bestehenden Anlagen, Einrichtungen und Vorrichtungen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und Nutzen dienen.
Danke für die Erklärung "Zitat" |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 27.07.06, 08:48 Titel: |
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Das Haus ist im gesamten Gemeinschaftseigentum, bis auf die Teile die in der Teilungerklärung angegeben Sondereigentum sind.
Wer was wann und warum nicht ist völlig unerheblich.
Wurden die Kamine nach Gründung der WEG von den Sondereigentumern eingebaut dann ist das was anderes.
Bei der nächsten WEG Versammlung die Reparatur auf die Tagesordnung setzen, bei Mehrheit wird repariert.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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elreib Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 27.07.06, 09:42 Titel: |
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| stgtklaus hat folgendes geschrieben:: |
Wurden die Kamine nach Gründung der WEG von den Sondereigentumern eingebaut dann ist das was anderes.
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So ist es. Die Schornsteine waren alleigener Wunsch der Erdgeschosseigentümer und wurden schon in die Planung des Gebäudes mit eingebracht. Die Kosten für die Schornsteine wurden von den EG-Eigentümern, jeweils separat getragen.
Die Obergeschosseigentümer hatten keinen Kaminwunsch. |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 27.07.06, 11:11 Titel: |
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Dann müssten Sie in der Teilungserklärung (die man nach Bau erst machen kann) als Sondereigentum aufgeführt sein. Sonst ist das Gemeinschaftseigentum.
Ich meinte eher wenn Jahre nach Bau ein Sondereigentümer mit Genemigung der Gemeinschaft einen nachträglichen Kamin einbaut der durch das Gemeinschaftseigentum fürht wird der deswegen nicht zum Gemeinschaftseigentum
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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elreib Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 03.08.06, 12:41 Titel: |
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Danke für die Meinungen und Beiträge.
Schlussendlich wurde nun auch noch ein Jurist mit der Frage beschäftigt.
Fazit: Es handelt sich bei dem geschilderten Fall des Zusatzkamins um Sondereigentum. |
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