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Verfasst am: 04.08.06, 11:55 Titel: Klage auf Offenlegung der Geschäftsbücher
Hallo,
ich weiss nicht, ob das hierher gehört, oder ob es ins Vertragsrecht gestellt werden sollte.
Unternehmen A hat einen Vertrag mit Unternehmen B
B leistet Arbeit nach wiederkehrenden Auftrag, mit weiteren Unternehmen n
(=Dienstvertrag)
A verpflichtet sich zur Zahlung einer monatlichen Pauschale, die sehr gering ist.
Dafür verpflichtet sich A nach 3 Monaten diese Zahlung zu verdoppeln und eine Erfolsabhängige Beteiligung zu leisten.
Tatsächlich ist ein Handeln A's notwendig, damit B leisten kann.
A hat einmalig einen Betrag gezahlt weiterhin Leistung in Anspruch genommen und sich nach der Einreichung der 2. Rechnung nicht gemeldet. Trotz
Damit ist nicht nur der Betrag (und weitere) fällig, sondern auch die Erfüllung der weiteren Verpflichtungen A's kaum zu erwarten.
Was könnte B unternehmen, um A zur Zahlung zu bewegen ?
B überlegt auf Offenlegung der Geschäftsbücher zu klagen, um die Erfolgsabhängige Beteiligung zu prüfen.
Wie müsste man vorgehen. Existieren dafür Musterklagen ?
B überlegt auf Offenlegung der Geschäftsbücher zu klagen, um die Erfolgsabhängige Beteiligung zu prüfen.
War das vereinbart ? Nein
Dann gibts keine Büchereinsicht. Deswegen verlangen Anwälte für Verträge Geld
Sie müssen schon dessen Kunden rausbekommen und mehr Geld zu wollen
Klaus[/quote] _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Ja gut, so einfach kann man es sich nicht machen. Wenn eine Ertragsabhängige Beteiligung vertraglich vereinbart wird, dann ist ja klar, dass dieser irgendwas zu Grunde liegen muss.
Im übrigen geht es gar nicht mehr Geld..., es geht um den abschreckenden Effekt, den das haben kann und um die Zahlung der eigentlichen Posten.
Wenn eine solche Klage an das Gericht geht und die gegenüberstehende Vertragspartei, bekommt dieses Schreiben vom Gericht zugestellt, kann sich diese nicht zu 100% sicher sein, dass das Gericht dem Antrag nicht nachkommt. Insofern wäre ich an der Stelle, würde ich die Nebenstehenden Kleckerbeträge bezahlen und Schluss, ehe ich meine Unternehmensinternen Bücher öffentlich machen müsste. Das Risiko wäre es mir nicht wert.
Nun ist der Fall nicht so gestrickt und ich überlege was mich am Ehesten erschrecken würde. Eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug... aber gut, da passiert nichts, es sei den irgendeine Behörde ist beteiligt. Na udn der Weg nach ZPO 688 steht ja noch immer offen, aber ich möchte zunächst mal versuchen, die Sache durch Darstellung der Konsequenzen zu regeln.
Sie müssen beweisen das Sie hintergangen werden und der Vertrag nicht erfüllt wird.
Dazu bekommen Sie keine Hilfe, vor allem nicht die Hilfe dessen vor dem Sie Geld wollen.
Das hat auch keine Strafrechtliche relevanz.
Ihr Vertrag ist einfach schei...
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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