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Ein Begriff aus der Sozialversicherung, insbesondere betreffend "Hartz IV"; bzw. "Alterseinkünftegesetz":
Für den Hilfebedürftigen und seinen Partner gilt jeweils ein Grundfreibetrag von 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr. Insgesamt sind mindestens jeweils 4.100 EUR und höchstens jeweils 13.000 EUR anrechnungsfrei.
Dies gilt z. B. für: Girokonten, Sparbücher, Bausparverträge, Sparbriefe, Aktien, Fondsanteile sowie für Lebens- und private Rentenversicherungen, die der Versicherungsnehmer bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten kann.
Eine Sonderregelung gilt für alle vor dem 1. Januar 1948 Geborenen. Für diese gilt ein Freibetrag in Höhe von jeweils 520 EUR pro vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 EUR.
Für Lebens- und Rentenversicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen, wurde eigens ein spezieller Altersvorsorgefreibetrag eingeführt. Dieser Freibetrag beträgt ebenfalls 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 EUR. Mit diesem Freibetrag kann die Lebens- und private Rentenversicherung ganz oder teilweise vor der Anrechnung befreit werden, vorausgesetzt: Sie ist mind. bis zum vollendeten 60. Lj. abgeschlossen und eine Verwertung vor diesem Zeitpunkt ist durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen (Verwertungsausschluss).
Um den speziellen Altersvorsorgefreibetrag zu nutzen, wenn evtl. der Grundfreibetrag bereits durch anderes Vermögen aufgebraucht ist, muss für die Lebens- und private Rentenversicherung ein sogenannter Verwertungsausschluss vereinbart werden. Durch diese Vereinbarung ist die Verwertung des Kapitals der Lebens- und privaten Rentenversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres), z. B. durch Beleihung oder Kündigung, nicht mehr möglich.
Die sofortige Vereinbarung der Verwertungsausschlussklausel ist nicht empfehlenswert. Sie muss erst unmittelbar vor dem Antrag des Arbeitslosengeldes II rechtswirksam vereinbart werden; der früheste Termin hierfür ist derzeit der 1. Januar 2005.
Der Verwertungsausschluss gilt unwiderruflich. Ein vorzeitiges Handeln, um im Fall der Arbeitslosigkeit vorbereitet zu sein, ist also nicht zu empfehlen. Eine Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Höhe der für den Einzelfall geltenden Höchstbeiträge wären z. B. ausgeschlossen. _________________ MfG,
Duisburger
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