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40-Jahre alte Tannen, Kiefern und Obstbäume-Fällung erlaubt?

 
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dany174
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Anmeldungsdatum: 06.08.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.08.06, 16:42    Titel: 40-Jahre alte Tannen, Kiefern und Obstbäume-Fällung erlaubt? Antworten mit Zitat

Hallo,
mein Mann und ich werden zum 1.12. ein 40-Jahre altes Haus mit 2000 qm großem Grundstück mit genauso altem Baumbestand kaufen.
Auf dem Grundstück befinden sich einige Nadelbäume, die dem Haus eine Menge Licht, sowie die Süd-West-Sonne rauben.
Außerdem steht auf dem Grundstück ein alter Pflaumenbaum, bei dem uns sowohl der Standort, als auch die Tatsache, dass die Pflaumen zur Reifezeit eine Menge Arbeit und Dreck mit sich bringen, stört.
Daher möchten wir diese Bäume nach Kaufdatum gerne fällen bzw. fällen lassen.
Ist dies ohne weiteres möglich? Stehen Nadel- und Obstbäume unter besonderen Schutz?
MfG
dany174
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Auch das Fällen von Bäumen ist mittlerweile gesetzlich geregelt. Frage mal bei der Gemeine-/Stadtverwaltung nach. Beu uns dürfen z.B. keine Bäume mit einen Stammumpfang von > 40cm nur mit Genehmigung gefällt werden.
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Schickse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht alle Kommunen zwingen Grundstückseigentümer durch sog. Baumschutzsatzungen, den Gartengeschmack des Voreigentümers beizubehalten. Unter Schutz stehen dann nur sogenannte "Naturdenkmale", die aber einzeln ausgewiesen werden müssen. Außerdem trifft den Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für Bäume, die auf seinem Grundstück stehen. Also muss auf jeden Fall geprüft werden, ob die Bäume auch bei Sturm noch standfest sind, Todholz muss ausgelichtet werden.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Neben der Baumschutzsatzung können auch "Gebietssatzungen" oder "Denkmalschutzsatzungen" entsprechende Regelungen beinhalten - bei dem Rückzug auf die Verkehrssicherungspflicht trifft den Unterhaltungspflichtigen meist noch eine Verpflichtung zum Ausgleich.
Am besten einmal zum Bezirksamt/Stadtverwaltung gehen und nachfragen -> und die Auskünfte schriftlich geben lassen Ausrufezeichen
_________________
MfG,
Duisburger

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