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Geschwister Scholl. Vollstreckungsfrist

 
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andert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 11:06    Titel: Geschwister Scholl. Vollstreckungsfrist Antworten mit Zitat

In dem beeindruckenden Film wurde einmal erwähnt,
daß zwischen einem Todesurteil und seiner Vollstreckung --wohl nach den damaligen Reichsgesetzen-- eine Frist von 99 Tagen eingehalten werde.
Nun so geschah es faktisch nicht, zwischen dem Urteil und der Hinrichtung verliefen lediglich einige Stunde.
Meine Frage an die historisch bewanderten Teilnehmer lautet:
a) War jene Information über die 99 Tage falsch;
b) falls ja, gab es überhaupt irgendwelche einzuhaltenden Fristen (zB für die Formulierung der Gnadengesuche);
c) falls nein, wurde bei diesem Verfahren bewußt das einst geltende Recht gebrochen, ging dies dann kommentarlos vonstatten?
d) wenn anzunehmen wäre, daß diesbezüglich überhaupt keine Fristen gesetzlich geregelt waren, wüßte jemand einen Studierhinweis, mit dem die damaligen Gepflogenheiten klarer in ihren möglichen Unterschieden (Volksgerichtshof, Sondergerichte u.ä.) würden?
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

Historische Gesetze sind hier zu finden: www.documentarchiv.de/
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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