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Ein Gläubiger beantragt die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 II ZPO festzusetzen und eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Und nun die Frage:
Es geht um den Zeitraum zwischen Oktober 1999 und August 2001. Ein Titel wurde im Jahre 1999 erwirkt. Unterliegt der Antrag der Kostenfestsetzung aus oben genannte Zeitraum der Verjährung?
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