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wie hoch darf der zaun sein

 
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Bernie45
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 16:59    Titel: wie hoch darf der zaun sein Antworten mit Zitat

Hallo,
A wohnt in einer Doppelhaushälfte.
A möchte zwischen B der in der anderen Doppelhauhälfte wohnt und sich im Garten einen Zaun errichten.
B sperrt sich mit der Aussage der Zaun würde ihm Licht wegnehmen.
Frage wie hoch darf man einen Zaun ziehen ohne den Nachbarn zu fragen?

Danke Gruss Bernie
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biggi33
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 17:13    Titel: Zaun Antworten mit Zitat

Die Antwort ist im Nachbarrecht zu finden.
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Bernie45
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 17:24    Titel: Re: Zaun Antworten mit Zitat

biggi33 hat folgendes geschrieben::
Die Antwort ist im Nachbarrecht zu finden.


Hallo,
habe ich hier noch nicht gefunden
Gruss Bernie
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das Nachbarschaftsrecht ist Länderrecht.
In welchem Bundesland steht denn die betroffene Doppelhaushälfte?
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Stadtplaner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,
hier ist das Bauordnungsrecht der Länder einschlägig. Einfach mal in der Landesbauordnung schauen, da stehen Höhen für Einfriedungen drin. Ebenso sind in machen Bauordnungen Terrassentrennwände extra aufgeführt.
Aber Vorsicht, die Gemeinden können Gestaltungssatzungen und Bebauungspläne erlassen in denen andere Regelungen vorgegeben werden.
Also Prüfen einfach mal das Bauamt bei der Gemeinde anrufen ob ein B-Plan oder Gestaltungssatzung vorhanden ist.
_________________
So long
A+S
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go4recht
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 30.06.06, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Oft greifen auch ortsübliche Regelungen oder eben der Bebauungsplan (der auf dem Bauamt der Gemeinde eingesehen werden kann). Bei uns heißt es dort schlicht:
"Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20m erlaubt". D.h. die Ausführung, ob Matte, Jägerzaun oder was auch immer, alles ist bis zu dieser Höhe erlaubt.
Wie das mit einem Sichtschutz ist, der i.d.R. die Höhe von 1,80-2,00m hat, keine Ahnung.
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 02.07.06, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

ABER mal ganz dumm u. ganz offtopic gefragt: nehmen wir mal an X hätte einen hund u. in den meisten verordnungen steht das das grundstück so einzufrieden ist das von dem hund aus keine gefahr entstehen kann wie hoch darf dann der zaun sein, kann man so die vorschrift umgehen, welche verordnung hat eher was zu sagen?
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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go4recht
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

moment poth,
zunächst einmal der mensch. du glaubst doch nicht wirklich, dass ein hund, der die 2-m-latte reißt, eine mauerhöhe von z.b. 2,5m rechtfertigt.
es gilt - wie schon erwähnt - der ortsübliche bebauungsplan und evtl. die bauordnung; vielleicht noch eine einfriedungssatzung der gemeinde.
meiner meinung nach müsste man sogar die gesetze/verordnungen für neuere wohngebiete dahingehen anpassen, dass in REIHENHAUSSIEDLUNGEN bei max. 1,20m schluss ist und sichtschutzwände auch nicht beliebig die landschaft verunstalten...
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