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Verfasst am: 25.05.06, 16:59 Titel: wie hoch darf der zaun sein
Hallo,
A wohnt in einer Doppelhaushälfte.
A möchte zwischen B der in der anderen Doppelhauhälfte wohnt und sich im Garten einen Zaun errichten.
B sperrt sich mit der Aussage der Zaun würde ihm Licht wegnehmen.
Frage wie hoch darf man einen Zaun ziehen ohne den Nachbarn zu fragen?
Hallöchen,
hier ist das Bauordnungsrecht der Länder einschlägig. Einfach mal in der Landesbauordnung schauen, da stehen Höhen für Einfriedungen drin. Ebenso sind in machen Bauordnungen Terrassentrennwände extra aufgeführt.
Aber Vorsicht, die Gemeinden können Gestaltungssatzungen und Bebauungspläne erlassen in denen andere Regelungen vorgegeben werden.
Also Prüfen einfach mal das Bauamt bei der Gemeinde anrufen ob ein B-Plan oder Gestaltungssatzung vorhanden ist. _________________ So long
A+S
Oft greifen auch ortsübliche Regelungen oder eben der Bebauungsplan (der auf dem Bauamt der Gemeinde eingesehen werden kann). Bei uns heißt es dort schlicht:
"Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20m erlaubt". D.h. die Ausführung, ob Matte, Jägerzaun oder was auch immer, alles ist bis zu dieser Höhe erlaubt.
Wie das mit einem Sichtschutz ist, der i.d.R. die Höhe von 1,80-2,00m hat, keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 02.07.06, 23:00 Titel:
ABER mal ganz dumm u. ganz offtopic gefragt: nehmen wir mal an X hätte einen hund u. in den meisten verordnungen steht das das grundstück so einzufrieden ist das von dem hund aus keine gefahr entstehen kann wie hoch darf dann der zaun sein, kann man so die vorschrift umgehen, welche verordnung hat eher was zu sagen? _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
moment poth,
zunächst einmal der mensch. du glaubst doch nicht wirklich, dass ein hund, der die 2-m-latte reißt, eine mauerhöhe von z.b. 2,5m rechtfertigt.
es gilt - wie schon erwähnt - der ortsübliche bebauungsplan und evtl. die bauordnung; vielleicht noch eine einfriedungssatzung der gemeinde.
meiner meinung nach müsste man sogar die gesetze/verordnungen für neuere wohngebiete dahingehen anpassen, dass in REIHENHAUSSIEDLUNGEN bei max. 1,20m schluss ist und sichtschutzwände auch nicht beliebig die landschaft verunstalten...
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