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Verfasst am: 10.08.06, 21:56 Titel: Löschungsbewilligung durch Bank verweigert
Die Personen A und B sind Eigentümer jeweils zur Hälfte an einem bebauten Grundstück. Zur Finanzierung der Immobilie haben A und B Kreditverträge mit einer Bank geschlossen und haften jeweils gesamtschuldnerisch.
Person A wird zahlungsunfähig und die Bank fordert Person B mittels Kreditkündigung zur Ablösung der gesamten Restforderung auf. Person B ist bereit, alle Verbindlichkeiten abzulösen gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschulden. Die Bank verweigert ihre Zustimmung zur Erteilung der Löschungsbewilligung und verweist auf die bestehenden Eigentumsanteile je zur Hälfte von A und B mit dem Argument, beide Eigentümer müßten gemeinschaftlich den Antrag auf Löschungsbewilligung stellen. Eigentümer A verweigert jedoch seine Mitwirkung.
Was kann Person B tun, um die Grundschulden der Bank löschen zu lassen?
Ist es rechtmäßig, daß die Bank dennoch weiterhin die Beibehaltung von Grundschuldeintragungen beanspruchen kann, obwohl die Forderungen, welche die Grundschuldeintragungen bedingt hatten, bereits befriedigt worden sind?
B sollte auf A einwirken, die Zustimmung zu erteilen.
Nachteile können B durch die Nicht-Löschung nicht entstehen, da schuldrechtlich keine Forderung mehr besteht. Die Bank kann hieraus keine Rechte geltend machen.
Allerdings entstehen für B durchaus Nachteile. So kann er beispielsweise kein neues Darlehen für eine andere Bank zur Umschuldung des Finanzierungskredites für das Grundstück im selben Grundbuch absichern lassen.
Und was wäre, wenn A auf die Idee käme, eigene Darlehen im Grundbuch absichern zu lassen mittels der eingetragenen Grundschulden, oder geht das nicht?
Da A jegliche Mitwirkung vorsätzlich unterläßt, müßte demzufolge Person B gegen Person A Klage erheben zwecks Beantragung der Löschungsbewilligung?!
Wenn die Bank keinen Vorteil dadurch mehr hat, warum erteilt sie dann nicht freiwillig die Löschungsbewilligung? Schließlich wurden ihre Forderungen erfüllt und sie hat demzufolge auch keine Rechtsansprüche mehr auf die Bereitstellung von Sicherheiten?
nicht in jedem Fall wünscht der Kunde nach Krediterledigung die Löschung der GS. Vielfach soll diese (für die nächste Kreditaufnahme bei der gleichen Bank, oder als Eigentümergrundschuld) stehen bleiben.
Alle diese Varianten haben Vor- und Nachteile für den Eigentümer. Aus diesem Grund darf die Bank nicht einseitig entscheiden, welche Variante sie wählt. Hierzu bedarf es eines Auftrags des Eigentümers/Sicherheitenstellers. Und das sind hier eben A und B.
Es hilft also nix: A und B müssen sich (notfalls gerichtlich) auseinandersetzen und einen gemeinsamen Auftrag an die Bank richten.
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