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Kosten bei Abtretung und Hinterlegung ?

 
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ReinhardtMuenchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 83
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 16:37    Titel: Kosten bei Abtretung und Hinterlegung ? Antworten mit Zitat

Liebes Forum,

in einem Beispielfall tritt der Inhaber eines Festgeldkontos seine Rechte gegenüber der Bank an seinen Bruder ab, da der Inhaber mittlerweile außerhalb Europas wohnt und der Bruder bestimmte Zahlungen erledigen soll.

Der Bruder legt die Abtretungsvereinbarung gegenüber der Bank im Original offen und erbittet Überweisung des abgetretenen Betrages auf eines seiner Bankkonten.

Nach einigen Tagen zeigt auch der Inhaber des Bankkontos die Abtretung gegenüber der Bank selbst an (Kopie der Abtretungsurkunde) und erklärt ausdrücklich die Anerkenntnis der Art und Höhe der Abtretung.

Nach vier Wochen schreibt die Bank an den Bruder, bestätigt den Eingang der Abtretungsurkunde und trägt vor, man müsse den Betrag wohl hinterlegen, da die Abtretung nicht "verifiziert" werden könne.

Da zwischen dem Wohnort des Bruders und der Bank rund 600 km liegen, plant dieser jetzt, einen Anwalt zu beauftragen.


Meine Frage ist nun: Wer trägt bei solch einer (unbegründeten) Hinterlegung die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt? Kann hier die Bank später in die Haftung genommen werden?

Ist eine Hinterlegung ohne Begründung überhaupt möglich?

Bei einer Abtretung sollte es ausreichend sein, wenn Zedent wie Zessionar die Abtretung im Original offenlegen?

Vielen Dank für jeden Hinweis!

TR
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Das ist natürlich nur meine Meinung.
Wer eine Rechtsberatung wünscht, erhält diese bei einem zugelassenen Rechtsanwalt.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zum besseren Verständnis noch 2 Fragen:

1) Warum so kompliziert? Warum beauftragt der Kunde nicht einfach die Auflösung des Festgeldes und Überweisung an seinen Bruder?

2) Das Schreiben der Bank lässt darauf schliessen, dass irgendetwas fehlt oder nicht stimmt. Hir hilft meist ein Anruf bei der Bank, um zu erfragen, was die Bank sich dabei denkt. Was sagt den die Bank?
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die beiden Fragen von Karsten sind genau das, was mir auch als erstes dazu einfällt.

Aufgrund beruflicher "Vorbelastung" habe ich häufiger mit Abtretungen von Guthaben zu tun. Es kommt oft vor, dass Pfändungsschuldner zeitlich nach Pfändung eine Abtretung an X vorliegen, die ein Datum vorher trägt, die Pfändung geht damit ins Leere. Es steht aber der Bank nicht an, zu beurteilt, ob da etwas zurückdatiert wurde. Wir hatten mal einen Fall, bei dem der Gläubiger daraufhin Strafanzeige erstattet hatte, weil er glaubte, die Abtretung sei zurückdatiert. Das LKA hat das nach Untersuchung des Originals bestätigt. Nach Eingang der Strafanzeige haben wir das Guthaben hinterlegt, da es je nach Ausgang der Kunde bzw. der Gläubiger bekommt.

Aber zurück zum Thema. Weitere Fragen:
Liegt gegen den Kontoinhaber vielleicht "zufällig" eine Pfändung vor ?
Hat der Begünstigte die Abtretung schriftlich angenommen ?
Um welche Beträge geht es ? (möglicherweise ist das GWG-relevant)

Pauschal schon mal auf die Frage geantwortet:
Mit Abtretung (und Annahme) geht das Konto (genauer gesagt: die Forderung) an den Begünstigten über. Dieser kann die Forderung einziehen. Die Bank verlangt die Vorlage eines Originals der Abtretungsurkunde, das ist in Ordnung. Wenn die Bank dann nicht zahlt, sollte man sie (am besten unter Terminsetzung) befragen, warum nicht. Zahlt sie dann immer noch nicht und liefert keinen entsprechenden Grund, so ist sie in Verzug und man kann die Sache seinem Anwalt übergeben, der die Bank nett und freundlich auf §398 BGB hinweist und gleich noch seine Rechnung beifügt.

Hat die Bank einen triftigen Grund (wie der oben geschilderte), kann sie nach §372 BGB den Betrag hinterlegen (Gläubigerunsicherheit). Die Bank muss das ganz genau begründen und die Hinterlegungsstelle hinterfragt auch, was die Bank unternommen hat, um die Unsicherheit zu beseitigen. Wenn man schon mal so einen Schriftverkehr mit der Hinterlegunggsstelle hatte, weiss man, was man nicht zu den persönlichen Hobbys zählt... Die Hinterlegung an sich ist übrigens kostenfrei.

Gruss Hans-Jürgen
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ReinhardtMuenchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 83
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Vorab: Der Inhaber des Festgeldkontos ist Ingenieur in der Oelbranche und arbeitet für längere Zeit in Kasachstan (Asien) auf einer Bohrinsel. Ein Aufenthalt in Deutschland ist nur alle paar Monate möglich. Die Abtretungsurkunde wurde vom Zedenten und vom Zessionar gemeinsam unterschrieben und benennt beide Abtretungsparteien, Drittschuldner, Betrag (6.000.- Euro), Ort wie Datum der Abtretung und Fälligkeit. Die Abtretung wurde im wesentlichen deshalb vereinbart, weil der Zedent in dem Glauben war, sonst persönlich bei der Bank vorstellig werden zu müssen, was ihm zeitlich nicht möglich war.

Der Zessionar hat die Abtretungsurkunde im Original vorgelegt, der Zedent etwa eine Woche später. Gleichzeitig bestätigte der Zedent ggnüber der Bank , dass er die Abtretung vollumfänglich anerkenne.

Ist darüber hinaus noch eine gesonderte "Annahme" der Abtretung zu erklären?

Die Bank nun scheint sich seit Wochen damit herausreden zu wollen, dass sie die "Wirksamkeit" der Abtretung nicht "zuverlässig verifizieren" könne.

Vor einiger Zeit erfolgte seitens des Zessionars die Aufforderung an die Bank, genau darzulegen, was nicht "zuverlässig" zu "verifizieren" sei und wie dem abgeholfen werden könne. Die Antwort steht noch aus.

Da die Bank nun hinterlegen will (und wohl auch wird) stellt sich nun die Frage nach den Kosten eines vom Zessionar beauftragten Rechtsanwaltes.

Eine anderweitige Pfändung des Kontos liegt nicht vor.

Dazu: Meines Wissens hat eine Bank beim zeitlichen Aufeinandertreffen von Pfändung und Abtretung stets die Möglichkeit nach § 372 (Satz 2) BGB zu hinterlegen. Und dies selbst dann, wenn der Zedent die Abtretung selbst anzeigt und damit die Bank stets schuldbefreiend zahlen kann (§ 409 BGB). Ein neuerer BGH Entscheid (V ZR 340/03) vom 10.12.2004 erteilt Banken quasi einen Freibrief, selbst bei Vorliegen nur einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) nicht an den Zessionar zu zahlen, sondern ganz in Ruhe die eigentliche Pfändung abzuwarten und dann - mit dem Zweifel des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abtretung und Pfändung - zu hinterlegen. Eine "stille" Abtretung ohne notarielle Beglaubigung wird damit zu einer sehr unsicheren Sache, da der Zeitpunkt der Ausstellung der Abtretungsurkunde bewiesen werden muss. Soweit ich es den Kommentaren entnehmen konnte, ist dieses BGH Urteil sehr umstritten, da es privatschriftliche Abtretungsurkunden unter einen Generalverdacht stellt.
_________________
Das ist natürlich nur meine Meinung.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.08.06, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst teile ich den "Generalverdacht" des BGH. Hat aber mit der Fragestellung nichts zu tun.

Bankenüblich ist, dass Abtretungen offen gelegt und von der Bank bestätigt werden. Hintergrund ist das AGB-Pfandrecht der Bank. Mit der Annahme der Bank tritt diese bezüglich ihres Pfandrechtes im Rang hinter die Abtretung zurück.

Allerdings fällt mir kein Grund ein, warum es hier eine rechtliche Verpflichung geben sollte, die Auszahlung von dieser Annahme abhängig zu machen.

Für mich stellt sich das Thema so dar, dass strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach BGB § 372, zweiter Satz gegeben sind.

Wären diese Voraussetzungen gegeben, so würden die Kosten der Hinterlegung nach BGB § 381 dem Gläubiger zur Last fallen, ansonsten der Bank.
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