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Inanspruchnahme von Sicherheiten

 
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blueday
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 12:54    Titel: Inanspruchnahme von Sicherheiten Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich hab ein kleines Fallproblemchen zum diskutieren:

B nimmt bei der C-Bank einen Kredit auf. Seine Bekannten X und Y stellen für ihn Sicherheiten; X bestellt eine Grundschuld über die gesamte Kreditsumme, Y verbürgt sich in gleicher Höhe. Als B zahlungsunfähig wird, nimmt die C den X in voller Höhe des Kredits in Anspruch.

Gefragt ist nach Ansprüchen des X gegen die C.

Ich bin dabei vorläufig nur auf die Idee gekommen, dass die Bank ein Wahlrecht hat, welche Sicherheit sie in Anspruch nimmt... Kann sie aber verpfichtet sein, dem X die Bürgschaft abzutreten, so dass dieser einen Ausgleich mit Y vollziehen kann????

Hilfe, ich weiss echt nicht mehr weiter!

blueday
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.08.06, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

meine unmaßgebliche Meinung:

Die Bank ist grundsätzlich frei, zu wählen, welche Sicherheiten sie verwertet. Dieses Recht ergibt sich aus den AGB der Bank (z.B. § 17.1 AGB der privaten Banken).

Zitat:
17. Verwertung von Sicherheiten
17.1 Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.


Maßstab ihrer Wahl wird sein, so schnell und sicher wie möglich, ihre Forderungen beglichen zu bekommen. Dies ist nach Meinung der Bank hier die Verwertung der GS.

Die Ansprüche von X gegen C richten sich dann nach BGB § 1143.

Eine Abtretung der Bürgschaft ist nicht sinnvoll, da diese mit der Begleichung der verbürgten Forderung ihre Erledigung gefunden hat.
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