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Verfasst am: 24.11.04, 13:13 Titel: Unbefristete AE und interne Regelüngen im A-Behörde
Hallo
Und zwar lebe ich hier seit mehr als 5 Jahren.
Ich habe seit einem Monat eine unbefristete Beschäftigung.
Auf der Seite der Ausländerbehörde steht, dass sobald man eine unbefristete Beschäftigung hat, erfühlt man die Voraussetzung.
Jedoch teilte man mir telefonisch mit, dass es eine INTERNE (?) Regelung gibt, wonach Ich die gesetzliche Probezeit von 6 Monaten auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag einhalten muss.
Von so einer Regelung höhre ich das erste Mal und es schient mir, dass diese bei einer Kaffe-Pause getroffen wurde.
Auf meine Frage, wo ich diese Interne Regelung lesen kann, sagte man, dass es nirgendswo steht, sondern eine mündlich getroffene Regelung ist.
Erste Frage: Muss eine interne Regelung irgendwo (zu Mindest in einer Broschure u.ä) stehen oder darf sie auch auschliesslich mündlich (?) getroffen werden?
Zweite Frage: Gibt es überhaupt so eine Regelüng mit der gesetzlichen Probezeit bei einer unbefristeten Beschäftigung?
Dritte Frage: Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten, um gegen diese interne Regelung mündlich (bzw. schrifftlich) vorzugehen und was für Chansen ein Anwalt hat.
die Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stehen im Gesetz.
Dieses wird von den Ausländerbehörden im Einzelfall angewandt, wobei die Verwaltungsvorschriften hinzugezogen werden.
Das Gesetz verlangt an sich lediglich die Erwerbstätigkeit. Viele Ausländerbehörden wollen die Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Ich habe stets Zweifel, ob dies tatsächlich verlangt werden kann.
Hintergrund ist ja die Befürchtung der Behörde, daß das Arbeitsverhältnis, wenn es befristet ist oder sich - wie hier - noch in der Probezeit befindet, vorzeitig beendet werden kann und der Betroffene nach der erfolgten Erteilung der unbefristeten AE arbeitslos oder sozialhilfebedürftig wird.
Übersehen wird dabei, daß auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ja grundsätzlich kündbar ist.
Aber es lohnt sich in der Regel nicht, hierüber zu streiten, da ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren länger dauert als z.B. die Probezeit! _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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