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Zahlung wird behauptet

 
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 12:11    Titel: Zahlung wird behauptet Antworten mit Zitat

Geschäftspartner G behauptet er habe vor Jahren ca. 10.000€ gezahlt und Ihm sei die Verwendung nicht bekannt. Er fordert von Zahlungsempfänger Z eine Aufstellung alle ihn betreffenden er Zahlungsvorgänge. Problematik B führt keine laufende Konten sondern nutzt eine Offene-Posten-Buchführung.
Z hat G aufgefordert konkrete Angaben bezüglich dieser bargeldlosen Zahlung zu machen, ansonsten könne er diese Angelegenheit nicht überprüfen. Ist dies angemessen.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Beide Geschäftspartner müssen ihre Geschäftsunterlagen (hier: Kontoauszüge) ja ohnehin 10 Jahre lang aufbewahren, so daß sich dieser Zahlungsvorgang aufklären lassen sollte.
Allerdings glaube ich nicht, daß es dem Z zuzumuten ist, seine Kontoauszüge der vergangenen 10 Jahre auf diesen Zahlungseingang hin zu durchsuchen.
Ich bin der Meinung, daß G überhaupt keinen juristisch durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Auskunft hat und daß er den Z eventuell zu einer freiwilligen Auskunft motivieren könnte, indem er den gesuchten Zahlungsvorgang so genau wie möglich auf ein bestimmtes Konto und einen bestimmten Zeitraum eingrenzt.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihr Ausführung.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Beide Geschäftspartner müssen ihre Geschäftsunterlagen (hier: Kontoauszüge) ja ohnehin 10 Jahre lang aufbewahren, so daß sich dieser Zahlungsvorgang aufklären lassen sollte.

Wobei aus der Zahlung ja nicht auf deren "Verwendung" schließen lassen muß.
(Rechnnnr. 23456, Kdnnr. 6789 .. lassen darauf nicht schließen).
Warum Z allerdings beweisen muß, warum G ihm das Geld überwiesen hat, ist mir ebenso unklar .... nur weil G demtent ist Winken

Als Z würd ich gegen entsprechende Rechnung / Vorkasse in meiner Buchhaltung sicher auch recherchieren lassen, wie die damalige Rechnung aussah .... einen Rechtsanspruch gibt es jedenfalls nicht.

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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