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A und B haben ein gemeinsames Konto. Vor zwei Jahren ist A aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. B hat danach das Konto "geplündert", was bei einem Dispokredit von 5.000 Euro möglich war. A hat die Schulden anstandslos ausgeglichen. Seit etwa einem halben Jahr hat B wieder mit der Kredtikarte Geld abgehoben, obwohl B Unterhalt bekommt.
B gibt an, es wären notwendige Ausgaben für Steuerberater, Haus, etc. gewesen.
A hat vor vier Wochen die Scheidung eingereicht und will erwirken, dass B die Kredikarte herausgibt und das Konto aufgelöst wird, was nur mit der Einwilligung von B geht.
Frage:
a)Muss A die Schulden begleichen, wenn B nicht dazu in der Lage ist?
b) Darf die Bank Informationen nur an einen Eheteil weitergeben? B kommt z.B. nicht an die Auszüge ran, weil die Bank 400 km weit entfernt liegt.?
c) Kann A über einen Anwalt Schritte einleiten, gibt es eine Chance?
a)Muss A die Schulden begleichen, wenn B nicht dazu in der Lage ist?
Eindeutig ja.
lupos hat folgendes geschrieben::
b) Darf die Bank Informationen nur an einen Eheteil weitergeben? B kommt z.B. nicht an die Auszüge ran, weil die Bank 400 km weit entfernt liegt.??
Das ist das Problem von B, nicht von der Bank. Warum vereinbart B nicht einfach online-banking?
lupos hat folgendes geschrieben::
c) Kann A über einen Anwalt Schritte einleiten, gibt es eine Chance?
Möglicherweise - falls A gegen interne Absprachen mit B verstoßen hat, könnte A versuchen, das Geld von A (keinesfalls jedoch von der Bank) wiederzubekommen. Aber was hilft das B, wenn B ohnehin davon ausgeht, daß A nicht zahlen kann?
Es gibt eine viel einfachere Möglichkeit:
B erklärt gegenüber der Bank (ja, das geht ohne Zustimmung von A), daß das Konto ab sofort als "und-Konto" geführt werden soll - das heißt, für Verfügungen sind dann immer beide Kontoinhaber erforderlich. Gleichzeitig eröffnet B ein neues Konto, welches nur auf B läuft.
Es gibt eine viel einfachere Möglichkeit:
B erklärt gegenüber der Bank (ja, das geht ohne Zustimmung von A), daß das Konto ab sofort als "und-Konto" geführt werden soll - das heißt, für Verfügungen sind dann immer beide Kontoinhaber erforderlich. Gleichzeitig eröffnet B ein neues Konto, welches nur auf B läuft.
Gibt es dazu ein Urteil?
Mir ist nur folgende Rechtslage bekannt: "Ein Gemeinschaftssparkonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) bei einer Sparkasse kann, sofern ein entsprechendes Weisungsrecht nicht vereinbart ist, nicht durch einseitige Erklärung eines der Kontoinhaber, sondern nur durch Änderung des Kontovertrages in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) umgewandelt werden. Die Änderung des Kontovertrages erfordert, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Einigung aller Kontoinhaber und der Sparkasse." (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89 ) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Mir ist nur folgende Rechtslage bekannt: "Ein Gemeinschaftssparkonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) bei einer Sparkasse kann, sofern ein entsprechendes Weisungsrecht nicht vereinbart ist, nicht durch einseitige Erklärung eines der Kontoinhaber, sondern nur durch Änderung des Kontovertrages in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) umgewandelt werden. Die Änderung des Kontovertrages erfordert, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Einigung aller Kontoinhaber und der Sparkasse." (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89 )
Hallo Redfox,
Urteil wohl nicht - allerdings AGBs.
Und mir ist keine Bank bekannt (lasse mich gerne eines besseren belehren), die keine entsprechende Klausel in ihren AGBs hätte.
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