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was kann ein Grundstückseigentümer machen, wenn ihm ein Bescheid über die Abwasser- und Wasseranschlusskosten erteilt wird (in Höhe von über 7.000 EUR):
1.Frage:
Bisher existiert nur ein positiver Bauvorbescheid, der Bauantrag wurde noch nicht eingereicht. Darf die Gemeinde jetzt schon die Kosten ersetzt verlangen?
2.Frage:
Laut Bescheid und Satzung berechnen sich die Kosten anhand der Grundsstücksgröße plus die Geschossflächenzahl mal x EUR. Ist das rechtens? Es darf doch nicht das ganze Grundstück bebaut werden, sondern nur innerhalb eines bestimmten Baufensters. Zudem ist doch die Berechnung von der Grundstücksgröße PLUS der GFZ eigentlich eine doppelte Heranziehung. Kann das sein?
Warum dürfen diese Kosten überhaupt so hoch sein. Links und rechts neben dem Grundstück ist ein angschlossenes Grundstück. Es wurden weder Rohre verlegt noch sonst irgendwelche baulichen Maßnahmen getroffen.
was kann ein Grundstückseigentümer machen, wenn ihm ein Bescheid über die Abwasser- und Wasseranschlusskosten erteilt wird (in Höhe von über 7.000 EUR):
1.Frage:
Bisher existiert nur ein positiver Bauvorbescheid, der Bauantrag wurde noch nicht eingereicht. Darf die Gemeinde jetzt schon die Kosten ersetzt verlangen?
2.Frage:
Laut Bescheid und Satzung berechnen sich die Kosten anhand der Grundsstücksgröße plus die Geschossflächenzahl mal x EUR. Ist das rechtens? Es darf doch nicht das ganze Grundstück bebaut werden, sondern nur innerhalb eines bestimmten Baufensters. Zudem ist doch die Berechnung von der Grundstücksgröße PLUS der GFZ eigentlich eine doppelte Heranziehung. Kann das sein?
Warum dürfen diese Kosten überhaupt so hoch sein. Links und rechts neben dem Grundstück ist ein angschlossenes Grundstück. Es wurden weder Rohre verlegt noch sonst irgendwelche baulichen Maßnahmen getroffen.
Es ist jedem unbenommen, den Veranlagungsbescheid im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren überprüfen zu lassen.
zu 1. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist grds. entscheidend, ob die Möglichkeit einer Bebauung besteht; dies dürfte aufgrund der positiven Bauvoranfrage gegeben sein.
zu 2. Ja, Grundstücksgröße und GFZ ist lediglich ein Veranlagungsmaßstab, der den Vorteil (Bebaubarkeit des Grundstücks) abgelten sollen. Früher war auch der sog. Frontmetermaßstab üblich (Breite des Grundstücks zur Straße).
Über die Gerechtigkeit von Veranlagungsmaßstäben kann man zwar streiten, gerichtlich ist der Maßstab aber anerkannt.
Hinweis: Wenn bereits eine Bebauung vorhanden ist, dann stellt sich grds. die Frage nach einer Verjährung (§ 169 AO) der Beitragsforderung. Also prüfen, seit wann der Kanal betriebsbereit vor dem Grundstück liegt und seit wann Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben war!! _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
Vielen Dank für die Informationen.
Dann wird man wohl gegen die Höhe des Bescheids nichts unternehmen können
Was ist, wenn sich der Grundstückseigentümer entscheidet das Grundstück nicht zu bebauen und dadurch die Bauvoranfrage (spätestens nach 2 Jahren) verfällt.
Kann er dann sein Geld bzgl. der Anschlussgebühren zurück fordern? Denn dann ist das Grundstück ja nicht mehr bebaubar und die Voraussetzungen für die Anschlussgebühr würde ja wegfallen? (Kein Bebauungsplan, bebaubar nach § 34 BauGB)
die Möglichkeit einer Bebauung ist immer dann gegeben, wenn es nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängig ist, das Grundstück einer Bebauung zuzuführen (Antrag stellen, Baureifmachung etc.). Dadurch, dass der Betroffene bereits eine positive Bauvoranfrage erhalten hat, besteht bereits Baurecht; sollte er das Baurecht verfallen lassen, müsste er nur wieder einen erneuten Antrag / Anfrage stellen; es hängt also nur vom Willen des Grundstückseigentümers ab. Ein "Verfallenlassen" der positiven Bauvoranfrage ist demnach wenig hilfreich.
Gegen die Höhe des Bescheides kann man vieles einwenden.
Der Beitragssatz könnte z.B. in Zweifel gezogen werden (es wurden zu hohe oder nicht zu berücksichtigende Kosten erfasst, die Veranlagungsfläche ist fehlerhaft etc. - der Möglichkeiten gibt es da viele).
Der Betroffene sollte auch die Frage der Verjährung nicht außer Acht lassen, insbesondere dann, wenn Baulücken nach einigen Jahren geschlossen werden.
Hat der Betroffene ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so dürfte sich bei einem doch recht hohen Betrag ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt (für Verwaltungsrecht) anbieten. _________________ Viele Grüße - Troodon
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