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Ist prinzipiell die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bei der Haftpflichtversciherung möglich? Generell sind Selbstbeteiligungen z.B. in der Kasko, Private Krankenversicherung, Rechtsschutz etc. ein recht gängigiges Mittel für geringere Beiträge. Allerdings ist die KFZ-Haftpflicht ja eine Pflichtversicherung, um die Ansprüche einen geschädigten Unfallgegners zu sichern...
Oder macht es da einen Unterschied, ob das Auto einem selbst gehört und man es selbst versichert oder ob man es von einem Verleihunternehmen mietet, und diese eine solche Regelung in die AGBs schreiben?
vlt. kann mir auch nur jemand sagen, wo ich da nachschauen könnte?
In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist es, denke ich, nicht möglich, einen Selbstbehaltstarif zu vereinbaren. Grund: Der Geschädigte hat hier einen "Direktanspruch" gegen den Versicherer, d.h., er kann sich mit seinen Schadenersatzforderungen direkt an den Haftpflichtversicherer wenden, ohne zuvor den Fahrzeughalter oder -führer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Der KH-Versicherer hat dem Geschädigten dann seinen kompletten Schaden zu ersetzen. Für einen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers ist da kein Raum.
Man könnte vielleicht über folgende Vertragsgestaltung nachdenken: der Haftpflichtversicherer erstattet dem Geschädigten zunächst den kompletten Schaden und holt sich dann den Selbstbehalt bei seinem Versicherungenehmer zurück. Aber mir ist derzeit kein Versicherer bekannt, der derartige Bedingungen formuliert hat. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich bin bei einem Angebot für einen Miet-Transporter ins Grübeln gekommen, bei dem für die Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von je 1000 Euro in den Mietvbedingungen steht. Bei der Kasko ist das klar, zumindest oft so. Bei der Haftpflicht habe ich das eben noch nie gehört.
Angenommen Person A mietet diesen Transporter und lässt ihn von Peron B fahren/ ein-/ ausparken. B rammt dabei ein anderes Fahrzeug. Müssten A/B demnach bis zu 2000 Euro (je nach Schaden am Mietwagen und Wagen des Beteiligten) an die Versicherung bezahlen?
Hmmm, das scheint mir eher ein Problem des Mietvertragsrechts als des Versicherungsvertragsrechts zu sein... Das is jetzt nicht so mein Thema.
Aber ich frag mich, ob eine solche Klausel rechtswirksam in den AGB vereinbart werden kann: ein eventueller Geschädigter kann in jedem Fall den Versicherer auf kompletten Schadenersatz in Anspruch nehmen (ergibt sich aus dem § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes), und auf welcher Rechtsgrundlage der Versciherer dann den vereinbarten Selbstbehalt (von wem eigentlich? von seinem Vertragspartner, dem Mietwagenungternehmer? oder direkt vom Fahrer, der keinerlei vertragliche Beziehungen zum Versicherer hat?) wieder holt, ist mir momentan schleierhaft.
Oder hat der versicherer gar keinen Selbstbehalt in Kraftfahrt-haftpflicht mit seinem VN (dem Mietwagenunternehmen) vereinbart, aber das Mietwagenunternehmen will seine Schadenlast und somit seine Beitragszahlungen niedrig halten und verdonnert nur den Fahrzeugmieter zu diesem Selbstbehalt? Dann würden niedrige Schäden dem Haftpflichtversicherer erst gar nicht gemeldet werden - aber der Fahrer müsste auch selbst prüfen, ob ein Schadenersatz überhaupt, und wenn ja, in welcher Höhe gerechtfertigt wäre. Das kann er regelmäßig gar nicht - dafür gibt´s eben die Haftpflichtversicherung.
In meinen Augen sehr fragwürdig, diese Geschichte.
Vielleicht liest hier einer mit, der sich mit Vertragsrecht und insbesondere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auskennt? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Oder hat der versicherer gar keinen Selbstbehalt in Kraftfahrt-haftpflicht mit seinem VN (dem Mietwagenunternehmen) vereinbart, aber das Mietwagenunternehmen will seine Schadenlast und somit seine Beitragszahlungen niedrig halten und verdonnert nur den Fahrzeugmieter zu diesem Selbstbehalt? Dann würden niedrige Schäden dem Haftpflichtversicherer erst gar nicht gemeldet werden - aber der Fahrer müsste auch selbst prüfen, ob ein Schadenersatz überhaupt, und wenn ja, in welcher Höhe gerechtfertigt wäre. Das kann er regelmäßig gar nicht - dafür gibt´s eben die Haftpflichtversicherung.
In meinen Augen sehr fragwürdig, diese Geschichte.
Vielleicht liest hier einer mit, der sich mit Vertragsrecht und insbesondere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auskennt?
Der Versicherer kann doch tätig werden und prüfen.
Sollte der HV-Schaden unter 1000,-€ sein, so kann die Firma den Betrag am Jahresende doch zurückzahlen und so eine bessere Schadensstatistik sichern...
Der Fahrer muss nur den entstandenen Kosten-Betrag über die Firma indirekt an die Versicherung zurück erstatten... eben bis 1000,- €uronen.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Versicherer ist ein großes blaues Unternehmen, bei dem ich keinen derartigen Tarif finden konnte. AGBs wollte ich mir zeigen lassen, habe aber nur die "Mietbedingungen für Transporterverleih im ....-Baumarkt" bekommen. (Da steht im Übrigen nichts drin von wegen Selbstbeteiligung oder Versicherung überhaupt)
Man hat mir dann eben den Mietvertrag gezeigt, in dem das so wie beschrieben drinsteht. Und das halte ich nun für fragwürdig...
Man hat mir dann eben den Mietvertrag gezeigt, in dem das so wie beschrieben drinsteht. Und das halte ich nun für fragwürdig...
Das ist imho ein Problem aus dem allgemeinen Vertragsrecht. Vielleicht die Frage im Verbraucherrecht mal stellen?
Dookie hat folgendes geschrieben::
Der Fahrer muss nur den entstandenen Kosten-Betrag über die Firma indirekt an die Versicherung zurück erstatten... eben bis 1000,- €uronen. ...
Das wäre vielleicht eine Möglichkeit - aber ob das praktikabel ist? Bis ein Schaden endgültig feststeht, können manchmal viele Monate ins Land gehen. Ich stell mir grad vor, ich miete heute einen Transporter und hab einen Unfall, und irgendwann nächstes Jahr kommt die Abrechnung mit Rückforderung.... An wen muss ich das eigentlich zahlen, an den Autovermieter? oder direkt an den Haftpflichtversicherer?
Oder wird bei jedem Schaden einfach mal so pauschal 1.000 EUR über die Kreditkarte eingezogen, und wenn sich irgendwann rausstellt, der Schaden ist doch nicht so hoch, dann kommt eine Erstattung? Wie kann ich das prüfen? Nee, das ist alles nicht so einfach. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Versicherer ist ein großes blaues Unternehmen, bei dem ich keinen derartigen Tarif finden konnte. AGBs wollte ich mir zeigen lassen, habe aber nur die "Mietbedingungen für Transporterverleih im ....-Baumarkt" bekommen. (Da steht im Übrigen nichts drin von wegen Selbstbeteiligung oder Versicherung überhaupt)
Man hat mir dann eben den Mietvertrag gezeigt, in dem das so wie beschrieben drinsteht. Und das halte ich nun für fragwürdig...
Ich würde sagen, dass ist reine Vertragssache... Sie müssen ja schließlich diese Bedingungen nicht unterschreiben.
Es darf eben, so vermute ich, bei einer Schadenhöhe von unter € 1000,- nur die tatsächliche Schadenshöhe gemäß §823 und §842 vom Vertragspartner verlangt werden. Da gehört dann natürlich auch noch eine kleine Aufwandsentschädigung dazu... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Ich würde sagen, dass ist reine Vertragssache... Sie müssen ja schließlich diese Bedingungen nicht unterschreiben.
Grundsätzlich Zustimmung. Aber ich bin mir immer noch nicht sicher, ob eine derartige Klausel rechtswirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann (und auch eine Formuleirung auf einem vorgedruckten Mietvertrag hat AGB-Charakter)
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Es darf eben, so vermute ich, bei einer Schadenhöhe von unter € 1000,- nur die tatsächliche Schadenshöhe gemäß §823 und §842 vom Vertragspartner verlangt werden. Da gehört dann natürlich auch noch eine kleine Aufwandsentschädigung dazu...
Da dürfte der Hase im Pfeffer liegen.... wie kann ich als normaler Verkehrsteilnehmer, der weder Jurist noch KFZ-Sachverständiger ist, prüfen, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch zu Recht besteht. Das könnte eine "unangemessene Benachteiligung" des Fahrzeugmieters sein?
(übrigens, die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes ergibt sich nicht aus § 823 BGB, sondern aus § 249 BGB......) _________________ Grüße, Mogli
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Man hat mir dann eben den Mietvertrag gezeigt, in dem das so wie beschrieben drinsteht. Und das halte ich nun für fragwürdig...
Das ist imho ein Problem aus dem allgemeinen Vertragsrecht. Vielleicht die Frage im Verbraucherrecht mal stellen?
Dookie hat folgendes geschrieben::
Der Fahrer muss nur den entstandenen Kosten-Betrag über die Firma indirekt an die Versicherung zurück erstatten... eben bis 1000,- €uronen. ...
Das wäre vielleicht eine Möglichkeit - aber ob das praktikabel ist? Bis ein Schaden endgültig feststeht, können manchmal viele Monate ins Land gehen. Ich stell mir grad vor, ich miete heute einen Transporter und hab einen Unfall, und irgendwann nächstes Jahr kommt die Abrechnung mit Rückforderung.... An wen muss ich das eigentlich zahlen, an den Autovermieter? oder direkt an den Haftpflichtversicherer?
Oder wird bei jedem Schaden einfach mal so pauschal 1.000 EUR über die Kreditkarte eingezogen, und wenn sich irgendwann rausstellt, der Schaden ist doch nicht so hoch, dann kommt eine Erstattung? Wie kann ich das prüfen? Nee, das ist alles nicht so einfach.
Klar, dass mit der Zeitspanne könnte ein kleines Problem geben, aber wieviel Schäden ziehen sich schon sooo lange hin?
Außerdem, sofern diese Schäden erst zum Moment der Klärung in die Statistik einfließen(mit Schadenshöhe), so kann man als Versicherer seinem VN doch erst Recht einen etwas längeren Rückzahlungszeitraum einräumen.
Ich seh das alles irgendwie nicht so kompliziert...
Die Autovermietung will bares Geld sparen und ich meine; was haben die denn den ganzen Tag in den Büros zu tun? Da kann man getrost ein paar Zweitdrucke des eigenen Versicherers über die Entschädigungshöhe an den damaligen Mieter weiterleiten und die Beträge mit Fristsetzung einfordern...
Wer nicht an die Vermietung zahlt wird eben auf Grund der AGB's verklagt. Unterschrieben hat er Sie ja. Die Mehrkosten durch den nun doch belasteten Vertrag wegen zu später Zahlung werden hier natürlich auch noch vertargsgemäß geltend gemacht.
Sollte ein Schadenfall anlso im Nachhinein selcst reguliert werden, so gibt es eben wieder eine Gutschrift an den VN.
Aber wie du auch schon meintest, weiß ich nicht ob sowas auch AGB-technisch durchsetzbar ist...
Sollte die ganze Sache aber transparent gestalten sein, so sehe ich dahingehend eigentlich keine Probleme...
Für was gibt es denn sonst die Vertragsfreiheit
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Schokolade ist gut gegen Zähne.
Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 18.08.06, 08:56, insgesamt 2-mal bearbeitet
(übrigens, die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes ergibt sich nicht aus § 823 BGB, sondern aus § 249 BGB......)
Ups!
Naja als Beweis der tatsächlichen Schadenshöhe würde ich den Durchdruck der Versicherung (Stichwort war ja: GROß&BLAU) anerkennen.
Immerhin könnte es ja auch sein, dass der Schaden drüber liegt... zahlen wollen die doch auch so wenig wie möglich...
Außerdem haben die doch nichts davon, wenn die Fa. sich etwas daran verdienen würde...
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