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Korrekte Übertragung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen

 
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Hans-0815
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Anmeldungsdatum: 09.11.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 20:36    Titel: Korrekte Übertragung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen Antworten mit Zitat

Guten Tag!

Ich habe eine Frage, zu einem rein theoretisch-akademischen Sachverhalt:

Wie muss ein Kleingewerbetreibender vorgehen, um ein GWG, welches er in einem Vorjahr für sein Gewerbe (notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen) angeschafft hat, zukünftig jedoch ausschließlich privat nutzen möchte, rechtmäßig und 100 % korrekt in sein Privatvermögen zu überführen?

Und wie ist es bei Gegenständen, die der Abschreibung unterliegen?

Muss er sich selbst eine Rechnung schreiben und 16 % USt. ausweisen?

Das erschiene mir dann ja irgendwie als Form von "professioneller Persönlichkeitsspaltung", wenn dieselbe Person als Kleingewerbetreibender einen Gegenstand an sich selbst als Privatperson veräußert?

Dank vorab!
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§ 31
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 21:35    Titel: Re: Korrekte Übertragung von Betriebsvermögen ins Privatverm Antworten mit Zitat

Hans-0815 hat folgendes geschrieben::
Muss er sich selbst eine Rechnung schreiben und 16 % USt. ausweisen?
Er kann sich keine Rechnung schreiben, höchstens einen Buchungsbeleg.

Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt (sofern auch gewillkürtes BF nicht in Betracht kommt) erfolgt automatisch durch die Umwidmung des Gegenstandes ansonsten durch einen vom Entnahmewillen getragenen Entnahmevorgang. Das sollte zeitnah dokumentiert werden, um keine Nachweisprobleme zu bekommen. Bei laufender Buchführung ist eine entsprechende (vermutlich umsatzsteuerpflichtige) Entnahme zu buchen. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine entsprechende unentgeltliche Wertabgabe anzugeben.

Unter dem Strich ergibt sich auf diese Weise steuerlich das gleiche Ergebnis wie eine Veräußerung zum Entnahmewert.
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Hans-0815
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.11.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

@31: Besten Dank!

D.h. faktisch "verkauft" die unternehmerische Seite der Person an die private Hälfte, wofür er jedoch keine Rechnung, sondern nur einen Buchungsbeleg fertigt?

Wenn der Kleingewerbetreibende zur USt. optiert hat, muss er in seiner GÜV mithin eine Einnahme in Höhe des "fiktiven Kaufpreises" zzgl. 16 % USt. buchen, richtig?

Was ist mit der Formulierung "sofern auch gewillkürtes BF nicht in Betracht kommt" gemeint?

Dass es eine Alternative wäre, das GWG zukünftig als "gewillkürtes Betriebsvermögen" weiter zu führen, anstatt es ganz ins Privatvermögen zu verlagern oder dass man Gegenstände aus dem gewillkürten Betriebsvermögen überhaupt nicht zurück ins Privatvermögen übertragen kann?

Und wie geht man bei Gegenständen aus dem Betriebsvermögen vor, die der Abschreibung unterliegen?
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maxell
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 252
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 00:22    Titel: Antworten mit Zitat

Die Entnahme ist mit dem Tteilwert, sprich zum Martwert, anzusetzen. Dieser ist ein Bruttowert, aus dem die USt rauszurechnen ist. Dieser Teilwert hat mit dem Buchwert (also Einkauf - Abschreibung) nichts zu tun.
Bei der ESt ergibt sich ggf. ein Buchgewinn.

Ist der Gegenstand nicht vorsteuerbelastet, sprich er wurde ohne Vorsteuerabzug gekauft (etwa ein gebrauchter PKW), dann erfolgt die Entnahme ohne USt Auswirkung.

Gewillkürtes BV kann das GWG dann bleiben, wenn es zumindest noch zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird. Im Zweifel ist das glaubhaft zu machen.
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