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Verfasst am: 14.08.06, 15:01 Titel: Vermögensübergang bei Kapitallebensversicherungen?
Hallo,
folgender Fall: Versicherungsnehmer A schließt eine Kapitallebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ab. In den ersten 5 Jahren zahlt er jeweils 1/5 der zu zahlenden Beiträge ein, weitere 5 Jahre sind beitragsfrei. Versicherungsende ist also nach 10 Jahren. B ist die versicherte Person, C ist die bezugsberechtigte Person für den Todes- und Erlebensfall.
FRAGEN:
1. Fließt hier schon während der Beitragszahlungen oder erst bei Auszahlung der Versicherungssumme C Vermögen zu?
2. Person B fließt hier doch gar kein Vermögen zu, auf das Leben von B wird hier doch praktisch nur „die Wette abgeschlossen“?
wenn ich auf das leben von B "eine wette" abschließe (ohne wissen von B) und wäre gleichzeitig beitragszahler und mein/e partner/in bezugsberechtigter würde sich der staatsanwalt sicher dafür interessieren wenn B ablebt.....
das vermögen fliesst C erst im v-fall zu, vorher kann der beitragszahler A ja die bezugsberechtigung (sofern widerruflich geregelt) ändern _________________ MfG,
Duisburger
wenn ich auf das leben von B "eine wette" abschließe (ohne wissen von B) ......
Das wird so nicht möglich sein. Vgl. VVG, § 159 Abs. 2: Wenn ein anderer als der VN versicherte Person sein soll und die Versicherungssumme höher ist als die gewöhlichen Beerdigungskosten, dann ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des Versicherten erforderlich. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Zu 1: Das Wort „unwiderruflich“ taucht im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung im Versicherungsschein in diesem Fall nicht auf, also fließt C das Vermögen erst im Versicherungsfall zu, wenn es stimmt was Duisburger sagt.
Würde die Bezugsberechtigung als unwiderruflich im Versicherungsschein bezeichnet sein, wäre hier dann wohl ein Anwartschaftsrecht begründet, das Vermögen darstellen und mit jeder Beitragseinzahlung wertvoller würde, richtig?
Zu 2: Ob hier die versicherte Person B tatsächlich eine schriftliche Einwilligung abgeben musste, muss ich mal nachfragen. Die anderen Gedankengänge sind in diesem Fall eher makaber.
3. ERGÄNZUNGSFRAGE: A möchte die Laufzeit der Versicherung um 10 Jahre verlängern. Ist das rechtlich dann ein neuer Vertrag, bei dem dann auch die erbrechtlich wichtige 10-Jahresfrist für Schenkungen neu anfängt zu laufen?
(Die eingezahlten Versicherungsbeträge einer Kapitallebensversicherung unterliegen der Pflichtteilsergänzung nach § 2325)
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