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Klagezustellung

 
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 19:55    Titel: Klagezustellung Antworten mit Zitat

Person A möchte Person B verklagen.

Jedoch hat Person A von Person B keine ladungsfähige Anschrift. Es ist aber bekannt, das Person B einen Anwalt hat. Auch ist bekannt wo sich Person B tagsüber aufhält

1. Kann Person A die Klage über den Anwalt von Person B zustellen lassen?
2. Kann Person A das Gericht beauftragen z.B. durch einen Gerichtsvollzieher, der z.B. auch Einstweilige Verfügungen zustellt, die Klage Person B dort zuzustellen wo sie sich tägsüber aufhält? Oder geht das nur über eine ladungsfähige Anschrift?

Welche Möglichkeiten der Zustellung gibt es noch? Einwohnermeldeanfragen oder das herausfinden der Anschrift von Person B ist nicht möglich. Beim Einwohnermeldeamt ist Person B nicht gemeldet.
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

vom Petz verschoben ins Zivilprozessrecht.....
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

ad 1.

Ja.

ad 2.

Ja. Letztes Mittel wäre die öffentliche Zustellung, da wird das ganze nur ausgehängt und gilt damit als zugestellt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Bist du dir sicher mit Punkt 1?

Kann solch ein öffentlicher Aushang z.B. auch in einer Schule ausgehängt werden wenn B über 18 Jahre ist? B kann doch behaupten, das er nichts davon wußte und diesen Aushang nicht gesehen hat. In diesem Fall ergeht wohl Versäumnisurteil, weil B sagen kann er hatte keine Ahnung davon.

Zu 2:

Der Anwalt von B ist für diese Sache von B nicht beauftragt worden. Es ist A lediglich bekannt, das er einen Anwalt hat.
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Noch ein Nachtrag: Was wäre im Fall der Schule, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher zustellen soll und er 1-2 Stunden Zeit damit verbringt? Kann man sowas vom Gericht verlangen?
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

1.) Da bin ich nicht Michaelas Meinung. Nur weil jemand "einen Anwalt" hat, kann ich diesem noch lange nicht irgendwelche Klagen zustellen. Hierfür wird er in der Regel nicht zustellungsbevollmächtigt sein.

2.)Ich würde dem Gericht die negative EMA-Auskunft sowie die weiteren negativen Versuche der Anschriftenermittlung bekanntgeben und dann die öffentliche Zustellung beantragen. Wenn bekannt ist, kann man dem Gericht auch mmitteilen, wann sich der Beklagte wann wo aufhält - dann mag das Gericht entscheiden, was es macht...
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