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A wird 100 T€ PKH im LG-Prozess gewährt.
Dem A wird vom LG-Richter nur 5 T€ zugesprochen.
Um in Berufung zu gehen, verlangt der RA auf Grund
des Streitwertes von 250 T€ - einen Vorschuss in Höhe
von 2.400,00 Euro, weil der Antrag auf PKH vom OLG
evtl. abgelehnt werden könnte.
Ja,
da ein neuer Antrag auf PKH vor dem OLG gestellt werden muss.
Dieser wird aber u.a. auch auf Aussicht auf Erfolg geprüft, sollte
also die Berufungsbegründung beinhalten.
Dies ist logischerweise mit erheblichem Aufwand verbunden.
Da die Zulassung zur Berufung offen ist, vom Erfolg einer möglichen
Berufung ganz zu schweigen ,muss der Anwalt ja irgendwie an sein Geld kommen.
Er kann und darf also Vorschuss verlangen.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Richtig, und um es ganz genau zu sagen: Der Anwalt darf solange vom Mandanten einen Vorschuß auf die Gebühren und Auslagen verlangen, bis dem Mandanten PKH bewilligt wurde. Nach PKH-Bewilliung darf der Mandant noch freiwillig an den Anwalt zahlen
Hat der Mandant Vorschuß gezahlt, so ist der Anwalt übrigens nicht verpflichtet, diesen Vorschuß an den Mandanten zurückzuzahlen. Vielmehr darf er ihn auf den erheblichen Gebührenverlust, den er durch die PKH-Bewilligung erleidet (die PKH-Gebühren sind um ein Vielfaches geringer als die "normalen" Anwaltsgebühren, ab einem Streitwert von 30.000,- € steigen die PKH-Gebühren überhaupt nicht mehr. Einen Rechtsstreit um 100.000,- € zu führen auf PKH-Basis ist für den Anwalt also ein irres Verlustgeschäft!) verrechnen. _________________ Karma statt Punkte!
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