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edit: och, war doch mein erster Post, hoffe so ists besser
Hallo,
angenommen Person A möchte ein regionales Internetprojekt bewerben und lässt dazu Flyer drucken. Da A immer versucht ein rechtschaffender Bürger zu sein erkundigt er sich vorher beim Ordnungsamt ob es in seiner Stadt erlaubt ist Flyer/Handzettel zu verteilen und wo er eine ggf. notwendige Genehmigung bekommt. Das Ordnungsamt antwortet prompt mit dem Hinweis dass es auf "öffentlichem Straßengelände" keine Verteilaktion zulässt. Es kann vom OA keine "Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg erteilt werden. Das Verteilen von Flyern/Handzetteln kann daher nur auf Privatgelände erfolgen".
Da A aber kein Privatgelände hat auf dem täglich einige tausend Leute ein- und ausgehen frägt sich A nun was ihm denn für Sanktionen drohen wenn er sich nicht um den Hinweis der OA kümmert und die Flyer trotzdem in der Innenstadt verteilt, wie es jeden Tag zig Unternehmen genau dort tun. Auch das "Scheibenwischerklemmen" von Flyern ist in Musterstadt usus (aber laut OA müsste das doch dann auch verboten sein ?)
Bleibt A also tatsächlich nur die Flyer in Briefkästen (natürlich nur solche ohne den netten Aufkleber "Bitte keine Flyer/Werbung") zu stecken ?
Gruß & Danke
Andreas
Zuletzt bearbeitet von zoerbnet am 22.08.06, 16:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die Ordnungswidrigkeit begeht der Verteiler, auch wenn für eine Firma geworben wird.
Sonst könnte ja Mister X die Prospekte verteilen um Firma Y Schaden zuzufügen.
In einem Nachbarort wurden aber auch schon Hausdurchsuchungen gemacht um nachzuweisen wer die Flyer produziert und verteilt hat. Ist nichts bei rausgekommen.
Wenn aber Unbekannte nun die Flyer aus dem Laden mitnehmen und verteilen kann der Firma Y kaum was passieren.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Krass, dann könnte Person A ja einem Schüler (möglichst nicht strafmündig) die Flyer zur Verteilung geben oder macht sich A strafbar wenn er den Auftrag dazu erteilt ?
Dann würde es A ja auch erwischen wenn er eine Werbeagentur/Verteilagentur mit der Verteilung beauftragt, denn dann hätte er den Auftrag ja auch erteilt ?
Der Schüler wäre Angestellter und somit haftet A. Die Werbeagentur würde den Auftrag so nicht annehmen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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