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Wann PKH?
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samy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 11:30    Titel: Wann PKH? Antworten mit Zitat

Hallo ihr lieben!

In welchem Fall bekommt man PKH und wann nicht?
Wieviel Geld darf man auf einem Sparbuch, z.B. haben?
Zaehlen da auch LV?

LG samy
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Da fragen wir doch mal die Experten im Zivilprozeßrecht -> verschoben.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Sie können sich hier hinsichtlich Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit der Gewährung von PKH informieren.

Eine LV gehört zum Vermögen der Partei und ist - vorbehaltlich § 115 Abs. 2 ZPO - für die Prozeßführung einzusetzen.
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samy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine LV gehört zum Vermögen der Partei und ist - vorbehaltlich § 115 Abs. 2 ZPO - für die Prozeßführung einzusetzen

Das heisst also, ich muesste die LV kuendigen! Und der Verlust waeren auch mein Problem?

Stimmt es, dass es ueblich ist, das PKH im Termin vor Gericht, bewilligt wird oder nicht? Muss das nicht vorher klar sein?

LG Samy
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das kann man so nicht sagen, deswegen hatte ich ja auf § 115 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

Es kommt tatsächlich auf den Einzelfall an: Die Verwertung einer Lebensversicherung zur Finanzierung von Prozesskosten könnte dann z. B. nicht zumutbar sein, wenn eine vorzeitige Kündigung mit erheblichen Vermögensnachteilen verbunden wäre. Wurde die LV zur Altersvorsorge abgeschlossen, ist diese aber auch anderweitig gesichert, so wäre eine Kündigung u. U. zumutbar.

Wann es zur Bewilligung kommt, ist unterschiedlich, hängt vom Richter ab. Manche "vergessen" den Antrag, dann weist der Anwalt im Termin noch einmal darauf hin, und es ergeht ein entsprechender Beschluß. Manche Anträge werden vorher beschieden.... Sofern PKH bewilligt wird, ist der Entscheidungszeitpunkt aber unerheblich, da die Bewilligung immer rückwirkend (bis zur Antragstellung) erfolgt.
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samy
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kann der Anwalt nicht vorzeitig PKH erwirken? Wie ist es, wenn man im Ausland lebt, zum Termin geladen wird, aber man nicht erscheint, weil es erhebliche Kosten nach sich zieht, angefangen vom Flug buchen bis zu weiteren Kosten beim Aufentalt in Deutschland! Der Anwalt ist darueber informiert!
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Interessante Frage.

Die Bewilligung von PKH führt zur Befreiung von eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, m. E. jedoch nicht dazu, daß das Gericht die Anreise zum Termin bezahlt.

Ich laß mir das mal durch den Kopf, gehen. Kann mich aber erst morgen wieder melden. Vielleichts weiß jemand anders was.
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samy
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das waere sehr nett! Winken

Mir geht es darum, der Anwalt kennt die finanzielle Situation und das man nicht mal eben schnell einen Flug buchen kann (gerade jetzt, in der Urlaubszeit) , muss ja auch verstaendlich sein!

Wie oft kann man Termine verlegen lassen?
Ist man dazu verpflichtet, anzugeben, wann man sich wieder(mal) in Deutschland aufhaelt?
Was kann passieren, wenn man nicht zum geladenen Termin erscheint, aufgrund der Finanzen, weil man gerade keinen Flug bekommt, bzw. der unfinanzierbar ist?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also:

Die Reiseentschädigung der Partei rechnen zu den gerichtlichen Auslagen, wenn sie durch eine gerichtliche Maßnahme veranlaßt worden sind. Wird die Partei also zu einem Termin persönlich geladen, ist ihr Erscheinen notwendig und kann sie die Kosten nicht aufbringen, so hat sie Anspruch auf Bewilligung einer Reiseentschädigung.

Hinsichtlich der Entschädigung gibt es Ländervorschriften, einheitlich dürfte aber wohl sein, daß die Reiseentschädigung gesondert beantragt und bewilligt werden muß. Eine Überprüfung der Mittellosigkeit erfolgt nicht noch einmal. Die Entschädigung kann auch im Nachhinein beantragt werden, also wenn die Partei die Kosten erst einmal vorgelegt hat.

Rechtsprechung hinsichtlich Flugkosten habe ich allerdings nicht gefunden.

Im vorliegenden Fall würde ich darauf dringen, daß mein Anwalt so schnell wie möglich eine PKH-Entscheidung herbeiführt. Er sollte gleich darauf hinweisen, daß bei persönlicher Ladung eine Reiseentschädigung - und zwar in Form von Flugkosten - zu gewähren ist. Evtl. verzichtet das Gericht ja dann auf eine persönliche Ladung. Ich würde es auf jeden Fall nicht einfach laufen lassen und mich im Vorhinein kümmern - sonst ist Katzenjammer hinterher groß, wenn man auf den Kosten (teilweise) sitzenbleibt.

Mit dem Gericht reden, daß ein Termin stattfindet, wenn sich die Partei gerade in Deutschland befindet, ist immer möglich.
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samy
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke fuer die Antwort!

Die A informierte per Mail, einen Tag vor dem eigentlichen Gerichtstermin, eine Verlegung der muendlichen Verhandlung!
Dazu schrieb sie, das Antragsgegnerin in Kuerze mitteilen wird, wann sie sich wieder in Deutschland aufhalten wird!
Meine Frage darauf, muss die Antragsgegnerin, sich nun bemuehen, einzureisen?

Zitat:
Die Entschädigung kann auch im Nachhinein beantragt werden, also wenn die Partei die Kosten erst einmal vorgelegt hat.

Kommt fuer mich nicht in Frage, was, wenn keine Genehmigung erfolgt?

LG Samy
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Die Entschädigung kann auch im Nachhinein beantragt werden, also wenn die Partei die Kosten erst einmal vorgelegt hat.

Zitat:
Kommt fuer mich nicht in Frage, was, wenn keine Genehmigung erfolgt?


Dann werden die Kosten halt nicht erstattet.

samy hat folgendes geschrieben::
Meine Frage darauf, muss die Antragsgegnerin, sich nun bemuehen, einzureisen?


Solange, wie kein Termin bestimmt ist, sicher nicht. Aber die Antragsgegnerin könnte dem Gericht mitteilen, wann sie sich in Deutschland befindet und bitten, einen Termin in diese Zeit zu legen. Genau dies sollte die weitere Vorgehensweise sein und nicht die Überlegung, was wäre, wenn...

Btw: Warum eigentlich "Antragsgegnerin"? Um was für ein Verfahren handelt es sich?
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samy
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Btw: Warum eigentlich "Antragsgegnerin"?
Man soll ja nicht "ich" oder "mein Mann" o.a. schreiben! Mit Antragsgegnerin, bin also ich gemeint! Und es geht hierbei um Scheidung!

Zitat:
Dann werden die Kosten halt nicht erstattet.
Eben und dann hock ich von vornherein auf den Kosten und das sollte, so seh ich das, vorher klar sein! Da fuer mich ein Aufenthalt, in Deutschland, im Moment nicht geplant ist, waere dies mit erheblichen Kosten verbunden, deshalb einzureisen.

Danke fuer eure Antworten!
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primo
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Was die Lebensversicherung betrifft muß man diese nicht kündigen. Sofern genug Kapitl angesammt wurde kann das Gericht verlangen, das diese beliehen wird. Der Prozentsatz ist sehr gering den man für diesen Kredit an die LV zahlen muß, da die LV Sicherheiten hat. Der Vorteil dabei ist auch, das die LV weiter läuft. Also bevor man kündigt lieber das Geld leihen, sonst verliert man wegen der Kündigung sehr viel.
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samy
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 17.08.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sofern genug Kapitl angesammt wurde kann das Gericht verlangen, das diese beliehen wird. Der Prozentsatz ist sehr gering den man für diesen Kredit an die LV zahlen muß, da die LV Sicherheiten hat

Was meinen Sie mit "Kredit" genau? Heisst das, ich leihe mir das Geld und zahl dann noch Zinsen dafuer!?
Was meist "genug Kapital"? Bei welcher Hoehe, kann das Gericht, das verlangen?

Laut der Aussage, der Anwaeltin, hiess es, das LV nicht gelten, beim angeben im Antrag auf PKH!
Hat die nu keine Ahnung!?
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Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 17.08.06, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Im Antrag auf PKH gibt es einen Punkt der Vermögensverhältnisse. Dort ist auch die Lebensversicherung angegeben. Der Wert der eingetragen werden muß ist der aktuelle Rückkaufwert. Diesesn kann man bei der LV anfragen. Es ist immerhin ein Vermögen was man hat.

Ich meine mit Kredit folgendes: Nehmen wir an der Rückkaufwert liegt derzeit bei 10000 Euro. Nun benötigst du, für was auch immer, 5000 Euro. Die LV gibt dir die 5000 Euro als Kredit, das Geld erhälst du ausgezahlt und zahlst auf die 5000 Euro Zinsen. Soweit ich weiß, kann man das Geld sofort wieder zurück zahlen. Es ist also kein Kreditvertrag der über mehrere Jahre laufen muß. Sollte man finanziell Engpäase haben ist sowas immer besser als bei BAnken, weil man das Geld zurück zahlen kann und die Zinsen sehr gering sind.

Ich glaube ab 2200 Euro an Vermögen kann das Gericht verlangen das du selbst zahlst. Bis 2000 oder 2200 Euro zählt das als Vermögen welches du besitzen darfst.

In welcher höhe das Gericht das verlangen kann hängt davon ab wieviel Bargeldreservern du hast.

Achte darauf das die LV angegeben werden muß. Sofern diese im PKH nicht angegeben wird ist das PKH Betrug. Warum sonst gibt es gerade diesen Punkt im PKH Antrag. Laß am besten deine Anwältin diesen PKH Antrag unterschreiben und teile ihr die LV mit. In diesem Fall, so denke ich, haftet sie dafür.
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