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Brand--> Wiederaufbau! In wie weit mögliche Abweichungen?

 
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KliKlaKlawitter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 17.08.06, 12:35    Titel: Brand--> Wiederaufbau! In wie weit mögliche Abweichungen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zum o.g. Thema.

Kurz vorweg:
Nach dem Brand eines 50 Jahre alten Wirtschaftgebäudes (Selbstentzündung von Heu), soll, bzw. muss dieses schnellstmöglich wieder aufgebaut werden.
Da es wie gesagt im Stil der 50er Jahre gebaut war und der Besitzer sowieso gerade eine Nutzungsänderung geplant hatte- der Bauvorbescheid wurde sogar schon positiv erhalten- ist der Besitzer natürlich daran interessiert von vornherein etwas abweichend wieder aufzubauen!

Doch dieser Zahn wurde ihm bei der zuständigen Bauaufsichtbehörde gleich gezogen. Da keine priviligierte Landwirtschaft mehr besteht, dürfe er NICHTS anderes mehr NEUbauen (Außenbereich). Nur ein § käme in Frage,- eben der, der den Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes auch im Außenbereich erlaubt.
Eine erneute Nutzungsänderung wäre dann frühestens in 7 Jahren möglich! Weinen
Nun ja, jedenfalls ist das Ergebnis des Gespräches, dass das Gebäude die gleiche Art und Nutzung haben und von der Optik her sehr ähnlich werden müsse. Innen drin wären kleinere Abweichungen möglich.

Von der Versicherung her darf er ebenfalls nur ein Gebäude mit gleicher Art und Nutzung wiederaufbauen, wenn diese denn den vollen Neuwert auszahlen soll.

Dem Betroffenen bleibt nun nichts anderes übrig, als das Gebäude so, wie es war wieder aufzubauen, obwohl er eigenlich für die Zukunft eine andere Nutzung geplant hatte!
Naheliegend ist jetzt natürlich, dass er, wenn nun neu gebaut wird, er im Hinblick auf die eigentliche neue Nutzung im selben Zuge Baumaßnahmen durchführen möchte, die dann von Bedeutung wäre(Toilette, vernünftige Treppe).

Nun meine Fragen:

1.) Gibt es eine Möglichkeit in dieser wirklich verzwickten Lage, allen gerecht zu werden?

2.) Darf eine Versicherung dem Betroffenen ein Datum auferlegen, bis wann er neu gebaut haben muss (z.B. 3 Jahre), obwohl auf Grund eines Verfahrens noch nicht einmal abzusehen ist, wann er sein ihm zustehendes Geld bekommt?

Wäre über zahreiche Antworten dankbar!


CU KliKlaKlawitta


Zuletzt bearbeitet von KliKlaKlawitter am 17.08.06, 22:41, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.08.06, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zur baurechtlichen Seite kann ich nix sagen, aber vom Versicherungsvertragsrecht weiß eich ein bisschen was.

Grundsatz: Die Neuwertentschädigung wird nur dann fällig, wenn "Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung" wieder errichtet werden. In der Literatur finden sich einige Beispiele, wo das nicht der Fall ist: Lagerhalle ist abgebrannt, Supermarkt wird gebaut. Einfamilienhaus ist abgebrannt, Mehrfamilienhaus wird gebaut., landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude ist abgebrannt, Wohnhaus wird gebaut.
(Literatur: DIETZ, Die Wohngebäudeversicherung, Kap. R 6.2, MARTIN, Sachversicherungsrecht, Kap. R IV, PRÖLSS/MARTIN, VVG-Kommentar, § 97 VVG)

"Die Neuwertversicherung soll auch nicht solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden" (DIETZ, Kap. R 6.2.1)

Dagegen wird nicht gefordert, dass ein absolut identisches Gebäudes wieder hergestellt werden muss. vgl. auch wieder DIETZ, Kap. R 6.2.1: "Es ist dem VN nicht vewehrt, eine modernere Technik und zeitgemäßere Bauausttattung zu wählen. Auch die damit verbundenen Vorteile für den VN (...) werden hingenommen. Beispiele sind die Wahl einer moderneren Heizungsanlage (...), der Einbau von Fenstern mit Mehrscheiben-Isolierverglasung (...). "

(Das bezieht sich jetzt zwar auf die Wohngebäudeversicherung, kann aber grundsätzlich auf landwirtschaftliche Gebäude analog angewendet werden).

Also: die geplante Nutzungsänderung (von bisher landwirtschaftlichem Gebäude auf Wohngebäude?) wird von der Feuerversicherung nicht mitgetragen.

Zum geplanten Einbau von Waschraum und WC: Das kommt drauf an. Ist das für die Nutzung des Gebäudes als landwirtschaftliches Gebäude nötig? Dann veilleicht ja, andernfalls nein.

So wie´s auf den ersten Blick aussieht, soll und kann das Gebäude künftig nicht mehr landwirtschatlich genutzt werden. Dann wird bedingungsgemäß nur die Zeitwertentschädigung fällig.

Wenn es Streit mit der Versicherung wegen Abgrenzungsfragen im Detail gibt, könnte man außer einem Bausachverständigen vielleicht auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn allerdings tatsächlich eine geplante Nutzungsänderung vorliegt, ist der Sachverhalt klar - es gibt nur den Zeitwert. Dagegen kann dann weder ein Bausachverständiger noch ein Rechtsanwalt was machen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 17.08.06, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Guckst du hier... (letzter Beitrag)


http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=77842


hatten wir also schonmal. Bitte künftig "suchen" benutzen... Danke!

EDIT: Mogli hat mit seiner Schlussfolgerung mal wieder (wie immer eigentlich) recht...


Grüßle Dookie! Smilie
_________________
Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
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