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Letzte Woche hat A sich ausgesperrt. Der Schlüsselnotdienst B wurde angerufen und A ist automatisch an eine Hotline weitergeleitet worden. Die Mitarbeiterin dort nahm den Auftrag auf und sagte, in ca. einer halben Stunde würde der Kollege ankommen. Nach zwei weiteren Telefonaten und insgesamt drei Stunden Wartezeit kam der Kollege dann auch und für 200 Euro konnte A wieder in die Wohnung.
Bei jedem der Anrufe wurde A gesagt, der Monteur kommt in einer halben Stunde. Nach gut 2 Stunden rief eine Mitarbeiterin an und sagte, der Monteur hätte einen Unfall gehabt und müsse das Auto tauschen. Allerdings stand besagter Monteur dann 23:10 vor der Tür und sagte, es habe einen Unfall gegeben, sondern es waren einfach keine freien Kollegen zur Stelle.
Gibt es mit diesen Informationen und Umständen irgendeine Chance, wenigstens einen Teil der Rechnungssumme als Gutschrift anzufordern?
Im Normalfall ist es doch so, dass wenn schon ein NOTdienst gerufen wird, der Verbraucher nicht wirklich mit einer Wartezeit von 3 Stunden rechnet. Wenn es absehbar ist, dass kein Kollege verfügbar ist, dann ist doch der Auftrag an eine andere Firma abzugeben, oder? Zudem hier durch die Falschaussage längere Wartezeiten mutwillig in Kauf genommen worden sind.
Laut Aussage vom Monteur der Firma B ist das wohl so gängige Geschäftspraxis.
Bei 200 EUR wird man die Angemessenheit der Rechnungshöhe tatsächlich bezweifeln können.
Aber: Wer die Rechnung vorbehaltlos bezahlt hat, hat damit stillschweigend sein Einverständnis mit der Rechnungshöhe erklärt. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verhindert, dass man nun entgegen diesem Einverständnis wieder Geld zurückverlangen kann.
Bei 200 EUR wird man die Angemessenheit der Rechnungshöhe tatsächlich bezweifeln können.
Aber: Wer die Rechnung vorbehaltlos bezahlt hat, hat damit stillschweigend sein Einverständnis mit der Rechnungshöhe erklärt. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verhindert, dass man nun entgegen diesem Einverständnis wieder Geld zurückverlangen kann.
Wenn es sich um Wucher (od. Sittenwidrigkeit) handelt, ist der Vertrag von Anfang an nichtig §138 u. §134 i. V. m. §291. Daran ändert auch eine Zahlung nichts.
Aber wann hat die Rechtsprechung jemals Wucher angenommen? Sehr selten.
Und auch zur Sittenwidrigkeit wird es hier wohl noch nicht reichen. Das kommt - wie immer - auf die Umstände des Einzelfalles an. Aber ich sehe hier ein zu großes Prozessrisiko, als dass man zu einem Rückforderungsprozess raten könnte. Und wenn man lediglich außergerichtlich Forderungen stellt, wird man lediglich belächelt werden, da bin ich überzeugt.
Darum bringt es nichts, hier überhaupt tätig zu werden, wenn man nicht entschlossen ist, vor Gericht zu gehen.
In erster Linie geht es nicht wirklich um die Betragssumme, sondern eher um die Tatsache, dass vom Unternehmen in Kauf genommen wird, den Kunden drei Stunden warten zu lassen und dies mit Falschaussagen zu begründen.
Was die stillschweigende Übereinkunft angeht, so ist es in dem Fall so, dass der Kunde vorher angeben musste, ob er bar oder mit Karte zahlt. Die Auswahl auf Rechnungszahlung wurde nicht angeboten. Hätte der Kunde hier nicht sofort gezahlt, wäre der Monteur unverichteter Dinge wieder abgezogen.
Ich weiß, dass die Chancen ziemlich schlecht stehen, nur hab ich grad ein extremes Unrechtsempfinden. Von daher bin ich ja so daran interessiert
Wie gesagt, aber trotzdem erstmal vielen Dank für die Antworten!
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