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Verfasst am: 22.08.06, 10:33 Titel: Fragen zu Einkommensteuergrenze 12.272 Euro
Hallo,
bin neu hier... ich hoffe, daß ich in diesem Forum richtig bin.....
Ich hätte mal Fragen bezüglich der Einkommensgrenze von 12.272 Euro (für Zweitverdiener)...
Mein Mann (Beamter) ist zur Zeit in STKL 3 (verheiratet mit Kind), ab nächstem Jahr möchte ich nochmals arbeiten gehen und werde voraussichtlich über 12.272 Euro im Jahr verdienen... wie ändert sich dann die Steuerklasse für meinen Mann.....
Das komplizierte an unserer Steuergeschichte ist, daß wir Grenzgänger sind, wir haben unseren Wohnsitz in Frankreich, arbeiten allerdings in Deutschland. mein Mann ist als Beamter zu 100% in Deutschland steuerpflichtig, ich als kfm. Angestellte zahle in Deutschland meine sozialen Abgaben (21,5%) und werde ansonsten in Frankreich versteuert.
Uns wurde jetzt erzählt, wenn ich über 12.272 Euro verdienen würde, müßte mein Mann in STKL. 4 ......
Kann man normalerweise nicht wählen, daß der besser verdienende STKL. 3 hat und der schlechter verdienende STKL. 5 oder geht das in unserem Falle nicht, da ich in Frankreich versteuert werde...?
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob mein Einkommen noch bereinigt werden darf, z.B. ob die sozialen Abgaben die ich ja in Deutschland machen muß, auch von meinem Gehalt abgezogen werden dürfen....
Sprich, daß ich 12.272 Euro plus 21,5% pro Jahr verdienen darf oder ist das tatächlich das bereinigte Einkommen.... dann hätte ich ja vor Besteuerung in Frankreich tatsächl nur 9.633 Euro Einkommen pro Jahr.....
Wäre sehr froh wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
...wenn ich (Ehefrau) aber unter 12.272 Euro verdiene kann mein Mann doch in Stkl.3 bleiben.... oder....??
Wie darf ich das Einkommen noch bereinigen.... um endgültig auf 12.272 Euro zu kommen, darf ich evtl. noch Werbungskosten (falls ja wieviel) oder meine SV-Abgaben (21,5%) die ich in Deutschland zahle, noch abziehen....
Damit ich genau weiß, was ich mehr als 12.272 Euro verdienen darf und trotzdem aber unter dieser Grenze bleibe.........
vielen Dank für die Mühe die DU DIR mit mir machst....!
Also dieser Betrag von 12.272 wurde uns von unserem zuständigen Finanzamt in Deutschland genannt, wenn ich darunter bleiben würde, könnte mein Mann in STKL bleiben, wenn ich allerdings nur 1 Euro mehr verdiene käme er in STKL 4....
Hatte aber auch im Internet recherchiert und diese Grenze wurde des öfteren genannt....
Anbei ein Auszug:
Als nicht in Deutschland wohnender Arbeitnehmer werden Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn die Summe Ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der deutschen Einkommenssteuer unterliegt oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136,00€ betragen. Besitzen Sie als verheirateter Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Landes und leben Sie von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt, verdoppelt sich die oben angeführte Einkommensgrenze auf 12.272,00€, wobei es unerheblich ist, welcher der Ehegatten die Einkünfte erzielt. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer bedeutet die faktische Gleichstellung mit im Inland ansässigen Personen, d.h. familiengerechte Besteuerung, Gewährung von Kinderfreibeträgen, Anwendung der Splittingtabelle für Verheiratete.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind Sie und gegebenenfalls Ihr Ehegatte zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet (zuständig hierfür ist das Betriebsstättenfinanzamt).
Beschränkt steuerpflichtig
Erfüllen Sie die oben angeführte Einkommensvoraussetzungen nicht, können Sie in Deutschland lediglich als beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer behandelt werden und bestimmte steuerliche Vergünstigungen nicht erhalten. In diesem Fall füllen Sie bitte einen "Antrag auf Behandlung als beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer" aus, den Sie bei jedem Finanzamt in Deutschland erhalten.
Ich weiß allerdings nicht wie ich diesem Betrag von 12.272 Euro evtl. noch bereinigen darf (Werbungskosten???,SV-Abgaben???)
Ich bin mir aber nicht sicher, ob man den verdoppeln darf, vielleicht doch bei Ehegatten ???
Aber das wird das Grenzfinanzamt schon wissen, die haben da täglich mit zu tun......
Jedenfalls redet § 1 Abs. 3 von Einkünften, das ist der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten.
Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und auch außergewöhnliche Belastungen werden nicht abgezogen !
Man kann also nur bei den Werbungskosten gestalten.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob man den verdoppeln darf, vielleicht doch bei Ehegatten ???
Hallo,
das steht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG:
"Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln."
Das heißt wenn der Ehemann nichts in Frankreich verdient, kann die Ehefrau den ganzen Betrag für sich in Anspruch nehmen.
@ onjaanja:
Sobald die Ehepartner über den 12.272 € in Frankreich verdienen, dann kann die Option zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nicht mehr ausgeübt werden und damit wird der andere Partner in I eingestuft (§ 38b S. 2 Nr. 1 lit. b) EStG). Solange aber unter dem Betrag geblieben wird ist die Kombi III/V m.E. durchaus möglich. Sagt auch so § 38b S. 2 Nr. 3 lit. a) lit. bb) EStG).
Zur Grenzgängerregelung mit Frankreich gab es erst vor kurzem ein neues BMF-Schreiben: Hier klicken.
Verfasst am: 22.08.06, 22:37 Titel: Re: Fragen zu Einkommensteuergrenze 12.272 Euro
onjaanja hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Das komplizierte an unserer Steuergeschichte ist, daß wir Grenzgänger sind, wir haben unseren Wohnsitz in Frankreich, arbeiten allerdings in Deutschland. mein Mann ist als Beamter zu 100% in Deutschland steuerpflichtig, ich als kfm. Angestellte zahle in Deutschland meine sozialen Abgaben (21,5%) und werde ansonsten in Frankreich versteuert.
Liebe Grüße
Anja
Hallo Anja,
damit ich das richtig verstehe:
dein Mann arbeitet ausserhalb des dt. Grenzgebiets, du aber innerhalb ?
Verfasst am: 22.08.06, 23:01 Titel: Re: Fragen zu Einkommensteuergrenze 12.272 Euro
maxell hat folgendes geschrieben::
onjaanja hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Das komplizierte an unserer Steuergeschichte ist, daß wir Grenzgänger sind, wir haben unseren Wohnsitz in Frankreich, arbeiten allerdings in Deutschland. mein Mann ist als Beamter zu 100% in Deutschland steuerpflichtig, ich als kfm. Angestellte zahle in Deutschland meine sozialen Abgaben (21,5%) und werde ansonsten in Frankreich versteuert.
Liebe Grüße
Anja
Hallo Anja,
damit ich das richtig verstehe:
dein Mann arbeitet ausserhalb des dt. Grenzgebiets, du aber innerhalb ?
Hmmm...was hat das damit zu tun? Der Mann ist doch, so wie ich es sehe, im öffentlichen Dienst beschäftigt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA D/F. Dadurch hat nur Deutschland das Besteuerungsrecht. Die Grenzgängerregelung umfasst aber nichtselbständige Arbeit i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA D/F. Diese ist nur auf das kfm. Angestelltenverhältnis anzuwenden. Dafür hat allerdings nur Frankreich das Besteuerungsrecht.
Was mir aber aufgefallen ist: Warum wurde der Ehemann schon vorher in III gruppiert? Da musste diese Option doch schon früher in Anspruch genommen worden sein.
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