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uwerni Interessierter
Anmeldungsdatum: 14.06.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 29.07.06, 16:49 Titel: 2. Versäumnisurteil |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gegen einen Mahnbescheid beim AG widerspruch eingelegt. Die Kündigung des Vertrages um welchen es ging und die Zahlungen daraus wurden persönlich in der Geschäftstelle eine Regionalen Telekommuniktaionsanbieters abgegeben.
Nach dem Auszug aus der alten Wohnung habe ich in dem Fall auch keine Rechnungen mehr erhalten. Postweiterleitung lag vor.
Nach dem Widerspruch erhielt ich vom zuständigen AG eine Verfügung Termin zur Güteverhandlung. In dieser Verfügung war kein anzeichen das ich zu diesem Termin persönlich zu erscheinen habe, lediglich war angekreuzt das ich bis zum Termin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben hätte. Die habe ich auch getan.
Danach erhielt ich das 2 Versäumnisurteil, ein Anruf bei der Rechtspflegerin ergab das ich dagegen in den Widerspruch gehen soll. Was ich auch getan habe.
Den Vorfall habe ich auch begründet das ich ja nur zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde.
Nun hat das LG den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung es hätte kein Anwalt der zugelassen ist die Begründung unterschrieben.
Es geht um 360,00 € das ein Anwalt dafür benötigt wird, davon wusste ich nichts.
Was kann man nun dagegen tun, die Forderung ist nicht rechtens und ich muss nun trotzdem zahlen. Die schriftliche Stellungnahme hat pünktlich vorgelegen.
Danke uwerni |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 31.07.06, 23:31 Titel: |
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Was stand denn in der Rechtsmittelbelehrung des AG? Dort wird doch eigentlich immer auf den Anwaltszwang am LG hingewiesen... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 01.08.06, 07:08 Titel: |
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| Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben:: | | Was stand denn in der Rechtsmittelbelehrung des AG? Dort wird doch eigentlich immer auf den Anwaltszwang am LG hingewiesen... |
Rechtsmittelbelehrungen sind in Zivilsachen nicht vorgesehen und - zumindest hier in Niedersachsen - auch nicht üblich (Ausnahme: beim - ersten - VU im schriftlichen Verfahren).
Zur Sache:
Wenn ein zweites VU ergangen ist, muss zuvor ein Vollstreckungsbescheid oder ein erstes VU vorgelegen haben. Der geschilderte Sachverhalt kann also nicht zutreffen.
Im übrigen:
- Fragesteller will die Kündigung und das Geld persönlich abgegeben haben. Beweisen kann er dies aber offenbar nicht.
- Er "wusste nicht", dass er nicht zur Gerichtsverhandlung kommen muss.
- Er hat das Rechtsmittel nicht richtig eingelegt, da die Rechtspflegerin ihm dies nicht gesagt hatte.
Fazit:
Schuld sind immer die anderen
Nachlässigkeit im Rechtsverkehr hat nun einmal negative Folgen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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uwerni Interessierter
Anmeldungsdatum: 14.06.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 01.08.06, 08:27 Titel: |
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Sicher sind die anderen immer Schuld; sorry das ich gefragt habe aber so war es.
Die Kündigung habe ich direkt in der Geschäftstelle abgegeben und einen Monat vor der Kündigung wurde mir diese telefonisch sogar bestätigt.
Wenn in einer Verfügung Punkt 8 angekrzeut ist, zur schriftlichen Stellungnahme bis zum Termin, dann sehe ich das auch so, da ja der Punkt das persönliche erscheinen... war ja nicht angekreuzt. Es ist ja in unserer Gesellschaft auch nicht mehr möglich einen Brief oder eine Ladung zu schreiben wo drin steht was zu tun ist. Es gibt Vorlagen und da wird nur noch angekreuzt.
Und die Rechtspflegerin hat mir diese Auskunft gegeben.
Aber was schreibe ich hier, es wurde ja das Schriftstück welches ich einen Tag vor dem Gütetermin per Fax gesendet habe (Faxprotokoll liegt vor) nicht annerkannt, weil es zu spät eingegangen.
Was bedeutet dann bis zum Termin, wenn der Termin Freitag 10:30 Uhr ist dann wird ja wohl vor dem Termi Donnerstag 10:00 noch korrekt sein oder nicht.
Aber gut ich bedanke mich für die sehr freundliche Auskunft und werde meine Fragen falls ich wieder mal welche habe woanders stellen.
Schuld sind eh immer die anderen. |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 01.08.06, 09:02 Titel: |
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Moin
Kann es sein, das sie zunächst einen Mahnbescheid erhalten haben
gegen den Sie Widerspruch eingelegt haben?
Wenn das so ist, gibts gewöhnlcih keine Güteverhandlung sondern der Gläubiger klagt vor dem AG.
Das AG läßt ein schriftliches Vorferfahren zu und schickt ihnen die Klageschrift mit der bitte um eine Rückäußerung ob sie sich dagegen wehren wollen - Frist 14 Tage innerhalb der darauf folgenden 14 Tagen können sie zu der Klage Stellung nehmen, u.a. mehr.
(Schriftliches Vorverfahren nach ZPO § 128)
Sie haben dann gegen nichts Widersprochen. Damit wäre ein Urteil sowie die Anfechtung in einer höheren Instanz denkbar.
Meinen Sie das vielleicht?
Mano |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 01.08.06, 09:14 Titel: |
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| mano hat folgendes geschrieben:: | Kann es sein, das sie zunächst einen Mahnbescheid erhalten haben
gegen den Sie Widerspruch eingelegt haben?
Wenn das so ist, gibts gewöhnlcih keine Güteverhandlung sondern der Gläubiger klagt vor dem AG.
Das AG läßt ein schriftliches Vorferfahren zu und schickt ihnen die Klageschrift mit der bitte um eine Rückäußerung ob sie sich dagegen wehren wollen - Frist 14 Tage innerhalb der darauf folgenden 14 Tagen können sie zu der Klage Stellung nehmen, u.a. mehr.
(Schriftliches Vorverfahren nach ZPO § 128)
Sie haben dann gegen nichts Widersprochen. Damit wäre ein Urteil sowie die Anfechtung in einer höheren Instanz denkbar.
Meinen Sie das vielleicht? |
Nein.
Er hat Widerspruch gegen den MB (vermutlich sogar Einspruch gegen VB) eingelegt. Dann kam es zum Prozess, in welchem eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Der mündlichen Verhandlung geht i.d.R. eine Güteverhandlung voraus. Zum Termin ist er nicht gegangen, da er dachte, es sei ausreichend, bis dahin schriftlich Stellung zu nehmen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 01.08.06, 09:22 Titel: |
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Moin
@Vormundschaftsrichter
ist hier weniger üblich. Gewöhnlich wird ein schriftlliches Vorverfahren vor die mündliche gesetzt.
(Kenne ich kaum anders)
Naja, auch ich kann nicht alles wissen.
Mano |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 01.08.06, 10:05 Titel: |
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| mano hat folgendes geschrieben:: | Moin
@Vormundschaftsrichter
ist hier weniger üblich. Gewöhnlich wird ein schriftlliches Vorverfahren vor die mündliche gesetzt.
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Habe ich auch nicht bestritten. Dennoch wird irgenwann eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Ist ja auch gleich, ob ein schriftliches Verfahren vorausging oder ein früher erster Termin stattfand: Der Fragesteller ist jedenfalls nicht zum Termin erschinen. In beiden Fällen kann 2. VU ergehen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 01.08.06, 13:16 Titel: |
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| uwerni hat folgendes geschrieben:: | | Was bedeutet dann bis zum Termin, wenn der Termin Freitag 10:30 Uhr ist dann wird ja wohl vor dem Termi Donnerstag 10:00 noch korrekt sein oder nicht. |
"Rechtzeitiges Vorbringen" bedeutet in der Regel nicht "1 Sekunde vor Fristablauf". Immerhin soll sich ja noch jemand damit auseinandersetzen und den Termin nicht gleich wieder verschieben müssen.
Aber sowas kommt eben dabei raus, wenn man sich den Anwalt sparen will. Ich persönlich käme bei so etwas Wichtigem nie auf die Idee, bis zum letzten Tag zu warten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Gregorovius FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 04.08.06, 19:50 Titel: Re: 2. Versäumnisurteil |
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| uwerni hat folgendes geschrieben:: | Nach dem Widerspruch erhielt ich vom zuständigen AG eine Verfügung Termin zur Güteverhandlung. In dieser Verfügung war kein anzeichen das ich zu diesem Termin persönlich zu erscheinen habe, lediglich war angekreuzt das ich bis zum Termin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben hätte. Die habe ich auch getan.
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Lesen Sie doch noch einmal nach, was auf der Ladung stand (und schreiben Sie es uns doch). Standen da nicht vielleicht irgendwo die Worte "Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen"?
Und stand auf der Ladung wirklich nur "zur Güteverhandlung" oder nicht vielleicht doch "zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung"?
Wenn das Feld mit dem persönlichen Erscheinen nicht angekreuzt ist, hätten Sie statt selber zu kommen auch einen Vertreter schicken können, z.B. einen Rechtsanwalt. |
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uwerni Interessierter
Anmeldungsdatum: 14.06.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 06.08.06, 22:13 Titel: |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mir die Schreiben noch einmal vorgenommen und es steht folgendes drin:
Verfügung
Terminbestimmung
Termin zur Güteverhandlung, zur Verhandlung über den Einspruch gegen den Mahnbescheid und die Hauptsache (dann kommen die ganzen Daten) wird bestimmt auf (datum und Uhrzeit)
Die Terminbestimmung erfolgt
gemäß § 700 Abs 5 ZPO
Dann ist Punkt 2 Ladung
Die Parteien und deren Streithelfer- bzw. deren Prozeßbevollmächtigten werden hiermit zuu diesem Termin geladen
Vor die Parteien und vor deren Streithelfer sind kleine Kästchen die leer sind.
Dann kommen noch punkt 3 - 6 da ist ebenfalls nichts angekreuzt.
Dann kommt Punkt 7
Es wird das persönliche Erscheinen d.
Klägers
Beklgten
leerzeile
zur Güteverhandlung gem § 278 Abs 3 ZPO
zur Sachverhaltsaufklärung § 141 Abs 1 ZPO
angeordnet
Auch hier wieder immer ein kleines Kästchen davor was leer ist
Bei Punkt 8 ist im Kästchen ein Kreuz
Die beklagte Stelle erhält den Schriftsatz vom 10.05.2006 zur Stellungnahme bis zum Termin.
Das war alles was angkreuzt ist.
Danke uwerni |
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Gregorovius FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 19.08.06, 10:37 Titel: |
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| uwerni hat folgendes geschrieben:: | Die Parteien und deren Streithelfer- bzw. deren Prozeßbevollmächtigten werden hiermit zuu diesem Termin geladen
Vor die Parteien und vor deren Streithelfer sind kleine Kästchen die leer sind.
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Ja, dann hat die Geschäftsstelle die Ladung wohl tatsächlich falsch ausgefüllt. Das Kästchen vor "die Parteien" hätte angekreuzt werden sollen.
Es ist für mich schon nachvollziehbar, dass ein juristische Laie dachte, dann müsse er auch nicht zur Verhandlung erscheinen. Ganz abwegig wäre eine solche Vorstellung ja nicht: Beispielsweise ist es bei Verwaltungsgerichten bei manchen Arten von Prozessen sogar üblich, dass die beklagte Behörde nicht erscheint, und dennoch wird zur Sache verhandelt.
Ich fürchte nur, dass inzwischen dieses Verfahren endgültig verpfuscht ist. Hätte der Fragesteller sogleich nach dem 2. Versäumnisurteil (wo eigentlich das 1. Versäumnisurteil war, ist mir immer noch nicht klar) Rechtsrat gesucht, hätte man immerhin überlegen können, ob der Fehler in der Ladung dazu führt, dass noch einmal verhandelt werden muss. Vielleicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs?
Aber inzwischen ist die Sache ja, soweit ich das verstehe, beim Landgericht gewesen und dort abgewiesen worden, weil dort Anwaltszwang herrscht. Sicherlich hätte "die Rechtspflegerin" (Ob das nicht eher eine Geschäftsstellenbeamtin war? Aber egal), wenn sie den Fragesteller schon berät, auch noch auf den Anwaltzwang hinweisen sollen; nur wird diese "Falschberatung" realistischerweise nicht nachweisbar sein. Auch könnte man prüfen, ob eigentlich das Landgericht richtig reagiert hat. Wäre vielleicht ein Hinweis auf den Anwaltszwang zeitlich noch möglich gewesen? Andererseits dürfte die Berufungssumme von 600 EUR ohnehin nicht ereicht sein, so dass die Berufung ohnehin unzulässig war.
Kurz: Ich fürchte, dieses Verfahren ist endgültig verpfuscht. Man kann daraus nur noch Lehren für das nächste mal ziehen:
- Besser rechtzeitig anwaltliche Beratung;
- aber wenn schon Selbsthilfe, dann eben besser recherchieren. |
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