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Ich habe zusammen mit meinem Bruder von unserer verstorbenen Mutter ein Einfamilienhaus geerbt und wir bilden eine Eigentümergemeinschaft. Wir möchten dies verkaufen und gehen davon aus, dass dies bei dem gegenwärtigen schlechten Immobilienmarkt eine Weile dauern kann und rechnen evt. mit Streitigkeiten mit den Nachbarn, bzw. der Stadtverwaltung, da wir auch eine Bauvoranfrage für das recht große Grundstück gestellt haben. Um uns abzusichern haben wir unserer Rechtsschutzversicherungen auf das Grundstück erweitern lassen. Wir haben das beide separat bei unseren eigenen Rechtsschutzversicherungen gemacht. In der Policen stehen nun bei uns beiden unabhängig voneinander, dass die Rechtsschutzversicherung für ein selbst bewohntes Gebäude gelte. Wir haben beide aber darauf hingewiesen, das das Gebäude z.Zt. unbewohnt, aber auch nicht vermietet ist und beide Rechtsschutzversicherungen behaupten es gäbe nur die beiden Möglichkeiten, also vermietet oder selbst genutzt und es gäbe keine spezielle Rechtsschutzversicherung für unbewohnte Gebäude. Die Rechtsschutzversicherung würde auch so für das unbewohnte Gebäude gelten.
Ich habe Bedenken ob die Rechtsschutzversicherungen sich im Schadensfalle noch an ihre mündlichen, telefonischen Aussagen erinnern werden, oder ob dann plötzlich große Erinnerungslücken vorhanden sind. Stimmt das? Gilt eine Rechtsschutzversicherung für ein selbst genutztes Gebäude auch dann, wenn dieses unbewohnt ist?
Ebenso habe ich Bedenken was unsere Eigentümergemeinschaft angeht. Auch darauf haben wir hingewiesen und angeblich ist auch das kein Problem.
Aber wie sieht das aus? Welche Rechtsschutzversicherung tritt im Schadensfalle denn dann ein? Meine oder die meines Bruders oder beide? Oder müssen wir eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen als Eigentümergemeinschaft?
Wenn ihr schon die (übrigens durchaus berechtigten) Bedenken habt, dass mündliche/telefonische Aussagen im Streitfall wenig wert sind, warum macht ihr das Ganze denn dann mündlich und nicht schriftlich?
Zu der Frage, ob für das Risiko ein separater Vertrag nötig ist: ich denke mal, ja. Gebäudeeigentümer ist die "Erbengemeinschaft", also sollte die Erbengemeinschaft auch VN sein. Wenn allerdings tatsächlich (beweisbar) die Zusage vorliegt, dass es genügt, dieses Risiko als Einschluss in die bereits vorhandenen Verträge anzuhängen, dann wird das wohl ausreichen. Allerdings: bestehen die beiden Verträge beim gleichen Versicherer, oder bei unterschiedlichen? im letztern Fall dürfte der Ärger im Schadenfall vorprogrammiert sein.
Abschließend noch: ich bin mir gar nicht sicher, ob eine Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten im zusammenhang mit Grundstücksverkäufen eintritt. Die Bedingungen und der Kommentar geben dazu wenig her, und Rechtsschutz ist nicht gerade mein Spezialgebiet. Aber villeicht gibt´s hier jemand, der das weiß? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Zuletzt bearbeitet von Mogli am 29.08.06, 15:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wenn ihr schon die (übrigens durchaus berechtigten) Bedenken habt, dass mündliche/telefonische Aussagen im Streitfall wenig wert sind, warum macht ihr das Ganze denn dann mündlich und nicht schriftlich?
?
Meine Versicherung sagt es gäbe nur diese vorgefertigte Formulierung (Trennung zwischen selbstgenutzem Eigentum und vermietetem Eigentum) in den Verträgen (quasi als Standardvertrag). Auf mein Nachfragen hin bestätigen sie mir dann es würde eben auch für das unbewohnt Haus gelten. Ich habe dann vorgeschlagen mir einen Dreizeiler zu schicken in dem sie mir das schriftlich bestätigen. Das sollte dann ja kein Problem sein. Aber da werden sie plötzlich ganz zickig. Bis jetzt habe ich nichts vorliegen...
Tatsache ist aber auch das ich mittlerweile höre, dass diese Trennung zwischen selbstgenutzem Eigentum und vermietetem Eigentum bei allen Rechtsschutzversicherungen so gehandhabt wird.
Mein Bruder und ich sind übrigens bei verschiedenen Versicherern. Du hast recht das könnte auch noch ein Problem werden.
nunja, auch ein unbewohntes gebäude ist ja ein "selbstgenutztes" gebäude und nicht "vermietet".
die unterscheidung liegt vorallem darin, was mit dem gebäude passiert: das risiko, einen rechtstreit erleben zu dürfen, ist bei einem vermieteten gebäude nunmal deutlich höher, als wenn man es selbst "nutzt" (in welcher form auch immer - auch leerstehend).
"leerstehend" dürfte m.e. eher für die gebäudeversicherung interessant sein.
aber, wie mogli schon meinte: eine schrifltiche anfrage, mit der bitte um schriftliche bestätigung. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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