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Unterschied Dienstunfähigkeitsvers./ Berufsunfähigkeitsvers.

 
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Heiko71
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 19:59    Titel: Unterschied Dienstunfähigkeitsvers./ Berufsunfähigkeitsvers. Antworten mit Zitat

Hallo Rechtskundige....

Beamtin A schließt während ihrer Ausbildungszeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
So wurde es vom Versicherungsmakler empfohlen.Ob es nun zu dieser Zeit schon Versicherungstechnisch eine Dienstunfähigkeitsversicherung gab weiss ich nicht.(1993) Nun wird aber die selbige Beamtin Dienst- und Polizeidienstuntauglich, einige Jahre später. Wird durch diese eine Zahlung übernommen? (mal vorrausgesetzt, Gutachten über den tatsächlichen Gesundheitszustand liegen entsprechend vor usw.)


Gruss

Heiko
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Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Für Polizeibeamte gibt es besondere Berufsunfähigkeitsversicherungen, die etwas teurer sind, weil bei Polizeibeamten berufsunfähig gleich dienstunfähig ist. Hier gibt es kein Verweisungsrecht durch den Versicherer.

An sich ist es Sache des Maklers, die Interessen seiner Kunden zu vertreten und sie auf notwendige Änderungen in der Vertragsgestaltung hinzuweisen bzw. führt er Vertragsänderungen, Kündigungen und Neuabschlüsse auf Grund seiner Makler-Vollmacht eigenständig durch.

Sollte hier etwas schief laufen, wäre es ein Fall für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers.
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dermayer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Makler, der Neuabschlüsse in der BU/DU-Versicherung selbstständig durchführt? Das glaube ich nicht... die Unterschrift der VP ist auch bei Vollmacht für Makler m.E. erforderlich...

Und nicht alle VR bieten eine DU-Absicherung für den Beruf Polizist an...

Im übrigen ist DU nicht gleich BU im versicherungsrechtlichen Sinne.. Zumindest liegt die Annahme nahe, dass grundsätzlich Verweisungsmöglichkeiten bei dem Vertrag von 1993 bestehen.. bei neuen Verträgen eher nicht, da die abstrakte Verweisung meines Wissens nur noch bei wenigen Gesellschaften Vertragsbestandteil ist... Und Grundlage für die Verweisung bei Beamten ist, wenn ich das auf dem Seminar vom vorsitzenden Richter des OLG Köln zur aktuellen BUZ-Rechtsprechung richtig verstanden habe, erstmal die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe... Aber so ganz sicher bin ich mir da auch nicht mehr- und die Unterlagen sind in der Firma..

[Das vergessene Wörtchen "BU" in der ersten Zeile des letzten Absatzes ergänzt]


Zuletzt bearbeitet von dermayer am 23.08.06, 05:05, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, nicht viele Versicherer bieten diese Vertragsgestaltung für Polizeibeamte an.

PDU ist etwas anderes als DU. Ein Polizist kann nicht auf eine andere Arbeit verwiesen werden. PDU ist BU.

Maklerverträge, die ich gesehen habe, haben umfassende Vollmacht, im Interesse ihres Kunden zu handeln, eine Unterschrift auf dem jeweiligen Vertrag vom Versicherungsnehmer ist damit nicht erforderlich. Der Makler braucht den Kunden nur, um die Gesundheitsfragen zu beantworten.
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