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Verfasst am: 18.08.06, 15:14 Titel: Zahlungserinnerung ohne Ware und Geschäftskontakt
Hallo allerseits,
in unserer Firma ist gestern eine Zahlungserinnerung für eine weder bestellte, geschweige denn unserem Unternehmen zugegangene Lieferung über ein "xxx Urteilsticker" zum Preis von 79,80 EUR zugegangen.
Ein Blick auf die Seite dieses Unternehmens hilft weiter: es wird hier ein sog. "Urteils-Ticker" zu einem Preis von 19,95 EUR je Ausgabe angeboten.
Ach ne!
Keinerlei Geschäftsbeziehung zu dieser Firma, kein vorheriger belästigender Telefonüberfall, kein einziges Exemplar der benannten Ware jemals geliefert... 79,80 entsprechen trotzdem dem Preis von vier Exemplaren dieses ominösen Teiles.
In einen Spam-Forum wurde dieser Fall bereits andiskutiert (ohne mich), bei der zuständigen IHK freut man sich über die Vielzahl betroffener Unternehmen und hat erste Schritte im Zusammenspiel mit der Verbraucherzentrale zu weiteren Maßnahmen eingeleitet.
Wie würdet ihr diesen Vorgang juristisch beurteilen?
Nach meiner Auffassung bewegt sich das ganze durchaus auch im strafrechtlichen Bereich, ich denke da an § 263 StGB, aber kommen hier nicht auch Schutzvorschriften des UWG zum Zuge?
Verfasst am: 18.08.06, 16:56 Titel: Re: Zahlungserinnerung ohne Ware und Geschäftskontakt
EricZ hat folgendes geschrieben::
in unserer Firma ist gestern eine Zahlungserinnerung für eine weder bestellte, geschweige denn unserem Unternehmen zugegangene Lieferung über ein "xxx Urteilsticker" zum Preis von 79,80 EUR zugegangen.
Und wo ist die Rechnung?
EricZ hat folgendes geschrieben::
Wie würdet ihr diesen Vorgang juristisch beurteilen?
Mit den paar Informationen erstmal gar nicht. Ich würde mal bei dem Unternehmen anrufen und nachfragen, wer da angeblich wann und was genau bestellt haben soll und ob die da irgendwelche Unterlagen drüber haben. Vielleicht löst sich der ganze Vorgang ja noch in Wohlgefallen auf ...
EricZ hat folgendes geschrieben::
Nach meiner Auffassung bewegt sich das ganze durchaus auch im strafrechtlichen Bereich, ich denke da an § 263 StGB, aber kommen hier nicht auch Schutzvorschriften des UWG zum Zuge?
Viele Zahlungserinnerungen sind durchaus berechtigt und nicht gleich ein Fall für den Staatsanwalt ...
Wie gesagt, keinerlei Geschäftskontakt, keine Warenlieferung, frage mich ob dies auf einem "EDV-Fehler" beruht?
Kann aber nicht sein, da mir ein Ansprechartner bei der zuständigen IHK mitteilte, es wäre in den vergangenen Tagen eine Vielzahl von Beschwerden über dieses Unternehmen aus immer dem gleichen Anlaß (Zahlungerinnerung ohne geleiferte Ware) eingegangen.
Mir erscheint es insofern nicht als seriös,
Zitat:
Viele Zahlungserinnerungen sind durchaus berechtigt und nicht gleich ein Fall für den Staatsanwalt ...
Hier geht es aber gerade nicht um eine berechtigte Zahlungserinnerung!
Zitat:
Mit den paar Informationen erstmal gar nicht.
Welche Informationen wären denn noch erforderlich?
Wie gesagt, keinerlei Geschäftskontakt vor Erhalt der Erinnerung, geschweige denn ein Angeot über etwas, welches wir hätten annehmen oder ablehnen können, also besteht auch kein irgendwie gearteter Vertrag. Für mich bewegt sich das Ganze insofern im nich lauteren Bereich.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 20.08.06, 00:08 Titel:
Wenn der Mahnungsempfänger sicher ist, den Dienst nicht bestellt (und die Rechnung nicht versaubeutelt) zu haben, könnte er dem Absender der Mahnung eine nette Mail schicken, darauf hinweisen und ab diesem Zeitpukt nicht mehr reagieren (bis zum Erhalt eines Mahnbescheides). Er könnte allerdings genau das auch tun ohne die Mail zu schicken - und ich verwette meine Flasche Rioja darauf, daß dieser Mahnbescheid nie kommen wird. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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