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Einzäunung, was kann, was darf ?

 
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mik4mac
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Anmeldungsdatum: 25.11.2004
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 25.11.04, 13:48    Titel: Einzäunung, was kann, was darf ? Antworten mit Zitat

Mal gesetzt den Fall, man möchte sich ein Grundstück ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft kaufen (Raum Nidda, Hessen) und möchte dieses dann einzäunen, damit keine Vandalen die Gartenhütte (fest gemauert) zerstören und keine abenteuerlustigen Kinder in eine eventuell vorhandene Klärgrube fallen - darf man einzäunen, und wenn ja, wie hoch ? Muss man dafür einen Bauantrag stellen ?
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peter.f
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2004
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.11.04, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Einzäunung eines Grundstücks im Aussenbereich für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist genehmigungspflichtig. Mit einer Genehmigung können Sie nicht rechnen, da solche Einzäunungen unzulässig wären. Wo kämen wir auch hin, wenn jeder seine Parzelle mit einem Zaun versehen würde.
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donald
Gast





BeitragVerfasst am: 30.11.04, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso "wo kämen wir denn da hin" ? Es wird doch wohl möglich sein, sein EIGENES Grundstück vor Leuten schützen zu können, die dort beim Spaziergang Blumen und Obst klauen, das man selbst angepflanzt hat und das einem gehört ?!?!?

Und was ist mit spielenden Kindern, die in alte Brunnenschächte fallen könnten ? Und mit Vandalismus ? Brandstiftung ? (Alles schon dagewesen.........)

Gibt es wirklich KEINE Möglichkeit, sein Eigentum zu schützen ?
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.11.04, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Na klar, das Nachbarschaftsgesetz des Landes Hessen gibt Ihnen Auskunft zum Thema Einfriedungsrecht bzw. Einfriedungspflicht.
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Gästin
Gast





BeitragVerfasst am: 30.11.04, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Mal abgesehen davon, dass die Übeltäter wohl auch einen Zaun übersteigen können, ist es nun mal so, dass der Außenbereich idR von Zäunen etc. freigehalten werden soll, es sei denn, sie sind z. B. für die Landwirtschaft- Weiden etc.- erforderlich. Man kann zwar versuchen, eine Genehmigung zu bekommen, aber die wird man in aller Regel nicht erhalten. Nur in den Fällen, wo schon bisher z. T. seit langer Zeit ein Zaun stand, darf man diesen natürlich erhalten und ggflls erneuern. Für Schächte etc. gibt es zum einen die Aufsichtspflicht der Eltern und zum anderen, falls die Gefahr völlig unabsehbar sein sollte, die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Oder andersrum gefragt: Wenn Zäune zulässig wären, würden Sie sicher mehr Zäune im Außenbereich sehen. So kann man nur eine Hecke pflanzen oder, was auch manche machen, eine Himbeer etc.-Kletteranlage nahe an die Grenze setzen, so dass das es eine gewisse Zaunfunktion hat.
Und ehrlich: In unserer Familie haben wir auch einen Garten mit Häuschen im Außenbereich, wo seit Jahrzehnten ein Zaun drumrum ist- wirklich helfen tut das nicht! Letztes Jahr wurde unser gesamtes Obst gestohlen und wir hatten schon diverse Einbruchversuche am Häuschen- einmal war auch jemand drin. Der Zaun hilft allenfalls, dass nicht jeder Hund auf die Wiese k.... und nicht jeder drüberläuft.
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gastp
Gast





BeitragVerfasst am: 30.11.04, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Mahlzeit!

Zu beachten wäre noch das "Schwengelrecht", d.h. der Zaun darf nicht pep auf Grenze stehen sondern muß, je nach Nachbarschaftsrecht 40 bis 80 cm hinter der Grenze stehen.
Grund: wenn das Nachbargrundstück landwirtschaftlich genutzt wird muß genügend Platz für das Drehen einer Maschine vorhanden sein, früher war der Platzt da für das Schwingen der Sense.
Ein Bekannter hat auch so ein Grundstück das 100 Meter im Quadrat ist, an drei Seiten Landwirtschaft mit Schwengelrecht, d.h. ihm gehen fast 240 m² Fläche verloren, da bauen manche ein Haus drauf!
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