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Hausratversicherung - Neuwert

 
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Hexberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 16:49    Titel: Hausratversicherung - Neuwert Antworten mit Zitat

Servus

Mal rein theoretisch angenommen Frau A hat eine Hausratversicherung. 20 Meter neben dem Haus von Frau A schlägt ein Blitz ein und zerstört einiges an elektronischen Geräten im Haus, darunter auch ein Toshiba-Notebook. Das Notebook wird zum Spezialisten gebracht und dort wird festgestellt, das der Schaden am Notebook 600 Euro beträgt. Neuwert des Notebooks vor 4 Jahren war 2600 Euro. Es handelt sich um eine Neuwertversicherung. Ein vergleichbares Notebook würde etwa 1600 Euro kosten.

Was muss die Versicherung Frau A zahlen?

Vielen Dank

Hexberger
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Cassidy
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Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Sind Überspannungschäden in die Hausratversicherung eingeschlossen?
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Hexberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Versicherung von Frau A will auch die 600 Euro Reparaturkosten zahlen. Die Frage ist eigentlich nur, ob durch die Neuwertversicherung nicht ein höherer Preis zu zahlen ist.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

In den AVB`s steht sinngemäß:
Erstattungsbetrag ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um die Sache zu reparieren. Ist eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht angebracht ist der Wert einer Sache gleicher Art und Güte zu ersetzen.

Hat man z.b. vor einiger Zeit "den Ferrari" unter den Notebooks gekauft, so entspricht dieser durch den techn. Fortschritt und die Leistungsexplosion heute ggf. nur noch einem "VW-Käfer" - dann wird die Versicherung auch nur den Wert eines heute erhältlichen "Käfers" ersetzen.

Zu beachten ist noch: Unterschreitet der Zeitwert (also der Wert der Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadens) den Neuwert (Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte) zu einem bestimmten %-Satz, so kann in den AVB bestimmt sein, dass nur der Zeitwert erstattungspflichtig ist.

Neuwertversicherung bedeutet nicht, das man das tagesaktuelle Gerät wiederbeschafft, sondern das die Differenz (Entwertungsanteil) zwischen dem tatsächlichen Wert der Sache unmittelbar vor Schadeneintritt (Zeitwert) und dem Wiederbeschaffungswert der Sache in gleicher Art und Güte (Neuwert) mit-erstattet wird.

Früher (z.B. VHB 74) war nur der Zeitwert zu erstatten (inzwischen i.d.R. durch geschäftsplanmäßige Erklärung aufgehoben).
_________________
MfG,
Duisburger

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Hexberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Duisburger.
Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort.

Leider bin aich selbst aber kein Jurist und bin mir daher nicht 100%ig sicher daß ic hauch alles richtig verstanden habe:

>>Neuwertversicherung bedeutet nicht, das man das tagesaktuelle Gerät wiederbeschafft, sondern das die Differenz (Entwertungsanteil) zwischen dem tatsächlichen Wert der Sache unmittelbar vor Schadeneintritt (Zeitwert) und dem Wiederbeschaffungswert der Sache in gleicher Art und Güte (Neuwert) mit-erstattet wird.

Das bedeutet:

Frau A muss sich mit den 600 Euro zufrieden geben oder hat sie Anrecht auf die Differenz zwischen Restwert und aktuellem Zeitwert einer vergleichbaren Ware?

Sorry für die Rückfrage.
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Cassidy
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das geht auch einfacher:

Neuwertversicherung bedeutet, daß die Reparaturkosten bezahlt werden bzw. der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstandes.

Wenn das beschädigte Notebook 512 MB hatte, wird auch nur für 512 MB bezahlt;
wenn das alte Fernsehgerät einen 70er Bildschirm hatte, wird nicht für einen 80er Bldschirm gezahlt.

Die Bereicherung durch einen Schadensfall ist nicht zulässig. Für die Differenz zwischen der erstattungsfähigen Summe und den Kosten für einen höherwertigen Gegenstand muß der Geschädigte selbst aufkommen.

Bei einer Neuwertversicherung spielt der Zeitwert keine Rolle.
Wie Duisburger schreibt: ein technischer Gegenstand von gestern ist heute schon "veraltet" bzw. weiter entwickelt worden und deswegen heute zu einem günstigeren Preis zu erwerben. Dieser Preis ist erstattungsfähig.

edit: ein Tippfehler! Geschockt
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Hexberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Cassady

Hat dann Frau A die Möglichkeit zwischen Erstattung der Reparaturkosten oder Anschaffung eines gleichwertigen neuen Notebooks zu wählen? Das alte kaputte Notebook wäre reparabel (für 600 Euro).

Kann Frau A zur Versicherung sagen:

"Das Alte ist kaputt. Ich habe eine Neuwertversicherung abgeschlossen und möchte nicht daß das Alte repariert wird, sondern daß ich ein neues Vergleichbares bekomme"

Ab wo ist da die Grenze?

Sorry für die vielen Mißverständnisse
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Cassidy
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Sie kann mit der Versicherung eine fiktive Abrechnung vereinbaren. Das heißt, der Schaden wird auf Grund des Reparatur-Kostenvoranschlages abgerechnet, wobei allerdings die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht wird.

Mit dem Geld kann sie machen, was sie möchte - z.B. ein neues Notebook kaufen.

Eine neues, vergleichbares Notebook kann sie von der Versicherung nicht verlangen, denn es ist ja offensichtlich kein Totalschaden.
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Hexberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 00:07    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Cassidy, deine letzte Antwort hat das "Problem" von Frau A gelöst.

Wäre es denn auch möglich daß Frau A sagt:

"Ich brauche eigentlich gar keinen Laptop mehr. Gebt mir bitte die 600 Euro und ich mache damit was ich will."

Vielen Dank
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Cassidy
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Gern geschehen, Hexberger

S.o.: Mit dem Geld kann Frau A machen, was sie möchte.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hexberger hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank Cassidy, deine letzte Antwort hat das "Problem" von Frau A gelöst.

Wäre es denn auch möglich daß Frau A sagt:

"Ich brauche eigentlich gar keinen Laptop mehr. Gebt mir bitte die 600 Euro und ich mache damit was ich will."

Vielen Dank


Cassidy hat folgendes geschrieben::
Gern geschehen, Hexberger

S.o.: Mit dem Geld kann Frau A machen, was sie möchte.


wie aber oben schon einmal angesprochen. bei fiktiver abrechnung gibt es 600 EUR abzügl. MwSt. Diese wird nur erstattet, soweit diese nachweislich und tatsächlich angefallen ist, nachweisbar z.b. durch die Reparaturkostenrechnung oder die Rechnung über die Anschaffung eines neuen/anderen Notebooks
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MfG,
Duisburger

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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::

bei fiktiver abrechnung gibt es 600 EUR abzügl. MwSt. Diese wird nur erstattet, soweit diese nachweislich und tatsächlich angefallen ist, nachweisbar z.b. durch die Reparaturkostenrechnung oder die Rechnung über die Anschaffung eines neuen/anderen Notebooks


Für die Hausratversicherung würde ich das in dieser Eindeutigkeit nicht behaupten. Es kommt drauf an, welche Bedingungen dem Vertrag zugrundeliegen.

In den neueren Bedingungen ab 2003 steht drin (bei mrt isses § 25, Abs. 3 VHB 2003): "Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das gleiche gilt, wenn Sie die Mehrwertsteuer tatsächlihc nicht gezahlt haben".

Eine analoge Formulierung findet sich in den früheren Bedingungswerken (VHB 92 und früher) nicht. Die MWSt ist also erstattungspflichtig. Der "neue" § 249 Abs.2 Satz 2 BGB bezieht sich auf gesetzlich begründeten Schadenersatz; aber der Entschädigungsanspruch aus der Hausratversicherung ist vertraglich begründet.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Duisburger hat folgendes geschrieben::

bei fiktiver abrechnung gibt es 600 EUR abzügl. MwSt. Diese wird nur erstattet, soweit diese nachweislich und tatsächlich angefallen ist, nachweisbar z.b. durch die Reparaturkostenrechnung oder die Rechnung über die Anschaffung eines neuen/anderen Notebooks


Für die Hausratversicherung würde ich das in dieser Eindeutigkeit nicht behaupten. Es kommt drauf an, welche Bedingungen dem Vertrag zugrundeliegen.

In den neueren Bedingungen ab 2003 steht drin (bei mrt isses § 25, Abs. 3 VHB 2003): "Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das gleiche gilt, wenn Sie die Mehrwertsteuer tatsächlihc nicht gezahlt haben".

Eine analoge Formulierung findet sich in den früheren Bedingungswerken (VHB 92 und früher) nicht. Die MWSt ist also erstattungspflichtig. Der "neue" § 249 Abs.2 Satz 2 BGB bezieht sich auf gesetzlich begründeten Schadenersatz; aber der Entschädigungsanspruch aus der Hausratversicherung ist vertraglich begründet.


dann schau mal ganz am ende der vertragsbestimmungen: da steht in allen mir bekannten bedingungswerken sinngemäß " Anzuwendendes Recht: Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht".
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MfG,
Duisburger

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