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Beauftragung mit einer Ersatzvornahme

 
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schleiden
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 21:42    Titel: Beauftragung mit einer Ersatzvornahme Antworten mit Zitat

Guten Tag,

im Verwaltungsrecht gibt es die sogenannte Ersatzvornahme,

http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzvornahme

Die Behörde beauftragt einen Dritten mit der Ausführung einer Handlung auf Kosten
des betroffenen Bürgers.

Gibt es für die Erteilung des Auftrags durch die Behörde an die Ausführenden Regelungen die festlegen, wer jeweils in welchem Umfang beauftragt wird ?

Es ist denkbar, daß hier bestimmte "Dritte" öfters als andere beauftragt werden.

Welche Vorgaben hat das Verwalrungsrecht für diesen Fall ?

Viele Grüsse

"Schleiden"
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 22:29    Titel: Re: Beauftragung mit einer Ersatzvornahme Antworten mit Zitat

schleiden hat folgendes geschrieben::
Gibt es für die Erteilung des Auftrags durch die Behörde an die Ausführenden Regelungen die festlegen, wer jeweils in welchem Umfang beauftragt wird ?


Es ist denkbar, dass bei der Beauftragung des "Ersatzvornehmers" die Regelungen des Vergaberechtes einschlägig sind: http://www.bmwi.de/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Oeffentliche-Auftraege/vergaberecht-vorschriften,did=6432.html.
Die Regelungen gelten allerdings erst ab einer gewissen Auftragshöhe, also eher selten z.B. für das Abschleppen von Kfz.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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schleiden
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 05:53    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank für den hilfreichen Hinweis ! Smilie
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 07:05    Titel: Re: Beauftragung mit einer Ersatzvornahme Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
schleiden hat folgendes geschrieben::
Gibt es für die Erteilung des Auftrags durch die Behörde an die Ausführenden Regelungen die festlegen, wer jeweils in welchem Umfang beauftragt wird ?


Es ist denkbar, dass bei der Beauftragung des "Ersatzvornehmers" die Regelungen des Vergaberechtes einschlägig sind: http://www.bmwi.de/Navigation/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Oeffentliche-Auftraege/vergaberecht-vorschriften,did=6432.html.
Die Regelungen gelten allerdings erst ab einer gewissen Auftragshöhe, also eher selten z.B. für das Abschleppen von Kfz.


Im Prinzip richtig, aber: auch das Abschleppen wird ausgeschrieben. Zwar nicht jedes einzelne, aber die Behörde arbeitet für einen Bestimmten Zeitraum mit bestimmten Unternehmen zusammen - und das wird regelmäßig neu ausgeschrieben.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 07:29    Titel: Re: Beauftragung mit einer Ersatzvornahme Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Im Prinzip richtig, aber: auch das Abschleppen wird ausgeschrieben. Zwar nicht jedes einzelne, aber die Behörde arbeitet für einen Bestimmten Zeitraum mit bestimmten Unternehmen zusammen - und das wird regelmäßig neu ausgeschrieben.

Hmmm, ja, danke-eigentlich einleuchtend.
Das gilt dann wohl entsprechend für Schlüsseldienste, die zur Türöffnung eingesetzt werden, und andere -ich sag mal- vorhersehbar notwendige Tätigkeiten?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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schleiden
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wie verhält es sich denn, wenn die Kosten für die Ersatzvornahme
öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht ausgeschrieben werden dürfen ?

Wie sollte dann die Auftragsvergabe durch die Behörde erfolgen ?

Welche Maßstäbe sind anzulegen ?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

schleiden hat folgendes geschrieben::
Wie verhält es sich denn, wenn die Kosten für die Ersatzvornahme
öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht ausgeschrieben werden dürfen ?

Die Kosten der Ersatzvornahme sind im Verhältnis der Behörde zum (Kosten)Pflichtigen immer öffentlich-rechtlicher Natur.
Im Verhältnis der Behörde zum Beauftragten "Ersatzvornehmer" sind die Kosten dagegen zivilrechtlicher Natur, denn es liegt ein Werk- oder Dienstleistungsvertrag der Behörde mit dem "Ersatzvornehmer" vor. Und hier in diesem Verhältnis stellt sich die Frage der Ausschreibung.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 08:55    Titel: frage Antworten mit Zitat

Hi

es gibt doch auch Fälle, in denen die Behörde die Ersatzvornahme quasi selbst vornimmt, wie z.B. das Abstreuen einer Ölspur und Absichern durch Beschilderung durch den behördeneigenen Bauhof. Hier wird die Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig, weil z.B. der Verurscher nicht sofort ermittelbar ist. Solche und ähnliche Fälle werden dann ja z.B. nach VVKO in Rechnung gestellt. Meinte schleiden vielleicht diese Fälle? Eine erforderliche vorherige Ausschreibung hierfür kann ich mir eigentlich nicht vorstellen

Thomas
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 11:51    Titel: Re: frage Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
Hi,
es gibt doch auch Fälle, in denen die Behörde die Ersatzvornahme quasi selbst vornimmt, wie z.B. das Abstreuen einer Ölspur und Absichern durch Beschilderung durch den behördeneigenen Bauhof. Hier wird die Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig, weil z.B. der Verurscher nicht sofort ermittelbar ist. Solche und ähnliche Fälle werden dann ja z.B. nach VVKO in Rechnung gestellt.

Unmittelbare Ausführung? Yepp.
Zitat:
Meinte schleiden vielleicht diese Fälle?

Wer weiß? Leider meldet er sich ja nicht mehr...
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 13:18    Titel: Re: frage Antworten mit Zitat

Hallo,

Toph hat folgendes geschrieben::
Unmittelbare Ausführung?

in meinem Bundesland trennt man sauber zwischen unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme (§ 6 Abs. 1 SächsPolG) und der Ersatzvornahme in Form der "Selbstvornahme" (§ 24 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SächsVwVG). Letztere setzt eine "Grundverfügung" voraus, bei der unmittelbaren Ausführung fehlt diese.

In anderen Bundesländern mag das anders geregelt sein ...
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 14:04    Titel: Re: frage Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
in meinem Bundesland trennt man sauber zwischen unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme (§ 6 Abs. 1 SächsPolG) und der Ersatzvornahme in Form der "Selbstvornahme" (§ 24 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SächsVwVG). Letztere setzt eine "Grundverfügung" voraus, bei der unmittelbaren Ausführung fehlt diese.

In anderen Bundesländern mag das anders geregelt sein ...

Du hast recht, in Rheinland-Pfalz trennt man das auch...nur der Toph, der hat das geistig eben gerade nicht getrennt Verlegen ...aber der ist eh ein armes Schwein, weil er dazu auch noch das Vollstreckungsrecht des Bundes im Kopf haben muß, bei der die Selbstvornahme unmittelbarer Zwang (!) ist (§12 VwVG-Bund) Traurig .
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Irgendwie ist mir das mit dem Bundes-VwVG auch noch im Hinterkopf geblieben. Schon seltsam. Wen zwingt man dann eigentlich?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Wen zwingt man dann eigentlich?

Man zwingt sich selbst was zu tun-das VwVG berücksichtigt daher m.E. am besten die althergebrachten Grundsätze des deutschen Berufsbeamtentums. Mr. Green

*duckundwech*

EDIT: Nee im Ernst: Man zwingt den Pflichtigen in dem Fall schon. Man zwingt ihn zwar nicht die Handlung selbst vorzunehmen, man zwingt ihn aber die Selbstvornahme der Behörde zu dulden. Die Handlungspflicht wandelt sich dabei in eine Duldungspflicht...
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Man zwingt sich selbst was zu tun

Oha, § 12 Bundes-VwVG letztendlich Ausdruck der Kantischen Idee von Autonomie (Selbstgesetzgebung)? Winken
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