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Verfasst am: 20.08.06, 16:20 Titel: Vorsteuerberichtigung im Insolvenzverfahren
Hallo,
mit folgendem Beispiels-Fall beschäftige ich mich gerade:
Über das Vermögen der X-GmbH wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gibt eine (monatliche) USt-Voranmeldung ab, in der er einen hohen Vorsteuer-Vergütungsanspruch berechnet.
Nun führt das Finanzamt eine USt-Sonderprüfung durch. Ergebnis: Die X-GmbH habe Verbindlichkeiten aus Lieferungen und sonstigen Leistungen (LuL) iHv 116.000 €. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das für diese LuL vereinbarte Engelt "uneinbringlich" i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG geworden. Ergo sei gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 Abs. 1 S. 2 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Das Finanzamt zieht also 16.000 € bei den angemeldeten Vorsteuerbeträgen ab. Das ärgert natürlich den Insolvenzverwalter ...
1. Gelten die genannten Vorschriften (unmodifiziert) auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Oder werden sie dann durch Vorschriften der InsO modifiziert?
2. Handelt es sich bei der Berichtigung gemäß § 17 UStG um eine Aufrechnung i. S. der InsO?
Freue mich über Literatur-/Rspr.-Nachweise und Anmerkungen.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.08.06, 10:23 Titel:
Hallo!
ich kenn das aus der Praxis und kann nur soviel sagen, dass die Korrektur der Vorsteuer natürlich nicht aus der Masse zu bezahlen ist sondern nur die Schuldsumme ggü. FA erhöht, welche ggf. nur zu x% erfüllt werden muss. Die 16.000 erhöhen also den Tabellenposten FA, insoweit muss die Schuld aus der UStVZ aufgeteilt werden in Masse und Nichtmasse.
Also, i. S. d. InsO gibt es Aussonderungs-, Absonderungs-, Massegläubiger, Bevorrechtigte und Nicht-Bevorrechtigte Gläubiger.(teilweise weitere Untergliederung)
Daneben existieren noch die Aufrechnungsberechtigten Gläubiger.
Eine Aufrechnung kann dabei zustande kommen, wenn Unt. A(im Insolvenzverfahren) und Unt. B miteinander Waren/Dienstleistungen ausgetauscht haben.
z.B. A liefert Waren für 250T€ an B
B erbringt Leistungen für A im Wert von 290T€
Es sind von beiden Seiten noch keine Zahlungen geflossen.
250T€ können zwischen A und B aufgerechnet und entsprechend in der Bilanz
aufgenommen werden.
Dann verbleiben noch 40T€ Verb. geg. Unt B
Korrektur der Vorsteuer natürlich nicht aus der Masse zu bezahlen ist sondern nur die Schuldsumme ggü. FA erhöht, welche ggf. nur zu x% erfüllt werden muss. Die 16.000 erhöhen also den Tabellenposten FA, insoweit muss die Schuld aus der UStVZ aufgeteilt werden in Masse und Nichtmasse.
verstehe ich nicht ganz. Meine Frage geht dahin, ob das Finanzamt die berichtigte Vorsteuer iRv §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 UStG auch noch im Insolvenzverfahren einfach saldieren kann oder ob es seine "Ansprüche" insoweit zur Tabelle anmelden muß.
Unterstellen wir dabei mal, das Finanzamt habe die angemeldete Vorsteuervergütung noch nicht ausgezahlt. Dann gibts ja auch keinen Erstattungsanspruch des Finanzamtes, der zur Tabelle anzumelden wäre. Oder sehe ich da was falsch?
real_sectrop hat folgendes geschrieben::
Hoffe, das hilft dir weiter.
Hm, nicht so ganz. Es fehlt ein wenig der Bezug zu §§ 18 Abs. 1; 17 UStG. Um die Aufrechnung in der Insolvenz an sich geht es mir nicht. Trotzdem besten Dank.
1. Gelten die genannten Vorschriften (unmodifiziert) auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Oder werden sie dann durch Vorschriften der InsO modifiziert?
2. Handelt es sich bei der Berichtigung gemäß § 17 UStG um eine Aufrechnung i. S. der InsO?
Freue mich über Literatur-/Rspr.-Nachweise und Anmerkungen.
Hallo,
Die Frage ist m.E. ob das FA Insolvenzgläubiger ist, d.h. ob sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Inso-Verfahrens einen begründeten (nicht notwendig fälligen) Vermögensanspruch hat. Dann kann das FA die Forderung nur nach den Vorschriften der Inso geltend machen. (Hier hat das FA aber noch gar keine Forderung)
Hier ist es aber so, das lt. Sachverhalt der Inso-verwalter die Anmeldung vornahm, also nach Eröffnung der Inso. Somit könnte das UStG in vollem Umfang greifen, d.h. Inso hat noch keinen Anspruch, da dieser bei einer USt-Voranmeldung erst entsteht wenn das FA dem zustimmt.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Für welchen Zeitraum hat der IV denn die VA abgegeben? Vor oder nach Insolvenzeröffnung. Wenn die Vorsteuern aus Zeiträumen nach der Eröffnung stammen (sprich: aus Masseverbindlichkeiten), dann muß das FA die auch auszahlen. Der Anspruch aus den berichtigten Vorsteuern aus Altverbindlichkeiten (die in die Insolvenz fallen) gehört zu den Insolvenzforderungen des FA.
Aber hat der IV tatsächlich derartige Masseverbindlichkeiten begründet? _________________ Gruß
Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.10.2005; Insolvenzverwalter gibt Anfang 2006 eine USt-Voranmeldung für 01.10.2005 bis 25.10.2005 ab. Die sieht z. B. so aus:
5.000,00 € (Umsatzsteuerschuld)
./. 16.000,00 € (Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG)
./. 10.000,00 € (Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG)
= ./. 21.000,00 € (Vergütungsanspruch)
FA sagt nun nach der USt-Sonderprüfung: "Lieber Verwalter, Deiner Voranmeldung stimmen wir nicht zu. Am 25.10.2005 hattest Du Verbindlichkeiten aus Lieferungen und sonstigen Leistungen (LuL) iHv 116.000 €. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das dafür vereinbarte Engelt "uneinbringlich" i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG geworden. Ergo müssen wir leider gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 Abs. 1 S. 2 UStG den Vorsteuerabzug berichtigen. Das heißt, wir saldieren ein wenig und ziehen Dir einfach 16.000,00 € wieder ab. Die korrigierte Voranmeldung sieht dann so aus:
5.000,00 € (Umsatzsteuerschuld)
./. 0 € (berichtigte Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG; §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 Abs. 1 S. 2 UStG)
./. 10.000,00 € (Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG)
= ./. 5.000,00 € (Vergütungsanspruch).
Mit freundlichen Grüßen ..."
Nun schreit der Verwalter Zeter und Mordio: "Geachtetes Finanzamt, das darfst Du nicht. Was Du machst ist eine Aufrechnung, und die ist hier nicht zulässig, weil ... Also reich' die Kohle rüber!"
Darauf das FA: "Lieber Verwalter, Du hast es nicht begriffen. Wir haben nicht aufgerechnet, sondern nur "verrechnet." Gute Nacht!"
Im Kern geht es mir also um die Frage, ob die "Verrechnung" / Saldierung / Berichtigung des FA gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu Recht erfolgte oder ob im Insolvenzverfahren Sonderregeln gelten.
Im Kern geht es mir also um die Frage, ob die "Verrechnung" / Saldierung / Berichtigung des FA gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu Recht erfolgte oder ob im Insolvenzverfahren Sonderregeln gelten.
Natürlich gelten während des Inso-Verfahrens Sonderregeln.
Man muss aber klar differenzieren zwischen der Zeit bis zur zur Inso-Eröffnung und der Zeit danach.
Und USt-Erstattungen, die auf Zeiträume vor Eröffnung entfallen, dürfen natürlich mit bestehenden Schulden verrechnet werden.
Hier handelt es sich auch um den gleichen Unternehmer im USt-rechtlichen Sinne, für den bis zum Zeitpunkt der Eröffnung die "üblichen Regeln gelten".
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung bekommt die Inso-Masse eine eigene USt-Steuernummer, weil dann im USt-rechtlichen Sinn ein anderer Unternehmer vorhanden ist.
Würden nun, mal rein theoretisch gesehen, Umbuchungen zwischen alter und neuer Steuernummer vom FA vorgenommen werden, also zwischen zwei verschiedenen Unternehmern, würde es sich um eine Aufrechnung handeln. Die ist natürlich nicht nicht erlaubt.
Im Kern geht es mir also um die Frage, ob die "Verrechnung" / Saldierung / Berichtigung des FA gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2; 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu Recht erfolgte oder ob im Insolvenzverfahren Sonderregeln gelten.
Im Grunde geht es darum, dass der IV eine falsche USt-VA abgegeben hat. Die Korrektur der Vorsteuern aus unbezahlten Rechnungen erfolgt i.d.R. im letzten VAZ vor Insolvenzeröffnung (manchmal auch früher). Dadurch verändert sich der anzumeldende Steuerbetrag. In diesem Fall betrug dieser Betrag also ./. 5.000 €. Diese Summe läßt sich nicht in einzelne Teilbeträge aufsplitten, die dann jeweils anders zu behandeln sind, auch wenn das für den IV sehr schön wäre.
Offensichtlich hat der IV sein täglich Brot noch nicht gegessen. Üblicherweise werden diese Rückforderungsansprüche des FA schon im Insolvenzgutachten als Verbindlichkeiten aufgeführt. Bleibt zu hoffen, dass die berechnete Steuerforderung keinen wesentlichen Einfluss auf die Masseberechnung des IV hatte. Sonst könnte es eng werden. _________________ Gruß
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.08.06, 08:59 Titel:
towel day hat folgendes geschrieben::
.......
Bleibt zu hoffen, dass die berechnete Steuerforderung keinen wesentlichen Einfluss auf die Masseberechnung des IV hatte. Sonst könnte es eng werden.
Hallo,
Du glaubst doch nicht im Ernst, dass der IV auch nur einen Euro von dem Guthaben verteilt hätte. Mindestens 20.900,- EUR hätte er ersteinmal als "Kosten" der Inso der Masse entzogen. Da es jetzt 16.000,- weniger sind fällt das Abendessen etwas magerer aus.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Du glaubst doch nicht im Ernst, dass der IV auch nur einen Euro von dem Guthaben verteilt hätte.
So meinte ich das gar nicht. Wenn der IV z.B. die kompletten 21.000 € braucht, um die Massekosten zu decken, dann hat er ein Problem, wenn sich herausstellt, dass das Guthaben nur 5.000 € beträgt und er das hätte wissen müssen. Möglicherweise hätte er ja die Eröffnung des Verfahrens dann gar nicht empfehlen dürfen. Das muß zwar nicht unbedingt persönliche Konsequenzen haben, aber er steht halt blöd da. _________________ Gruß
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