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der große Konz

 
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kraljica
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.08.2006
Beiträge: 37
Wohnort: Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 21:18    Titel: der große Konz Antworten mit Zitat

Hallo,

Steuerpflichtiger A hat in einem bekannten Buch mit Steuertricks fogende Beispielrechnung (vereinfacht) wiedergegeben gefunden.(Arbeitnehmer verheiratet, alleinverdienend.)



Bspl.

gesetzliche Rentenversicherung
4 000 €


steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
+ 4 000 €


8000 €

Höchstbetrag Verheiratete:
40 000 €

./. Kürzung
–

= gekürzter Höchstbetrag
40 000 €

davon 60% = 60% von 40 000 € =
24 000 €

./. Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
– 4 000 €

Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen
19 000 €

Abzugsfähig sind damit 60% von 8000 €,


4800 €








A denkt aber, daß nach § 10 ESTG von den 4800 Euro der Arbeitgeberanteil von 4000 abgezogen werden muß.Folglich wären nur 800 Euro abzugsfähig.

Gruß





kraljica


Zuletzt bearbeitet von kraljica am 25.08.06, 15:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Kürzung des Höchstbetrags erfolgt nur lt. § 10 (3) Satz 3 i. V. m. § 10c (3) Nr. 1 und 2 EStG.

§ 10 (3) Satz 4 sagt: Im Kalenderjahr 2005 sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.

Hier gehts um die ermittelten Vorsorgeaufwendungen, nicht jedoch darum, dass der Höchstbetrag von 20000 oder 40000 € auf 60% gekürzt wird.


Gerechnet wird wie folgt:

Code:

§ 10 (3) Satz 1 EStG:

4000 EUR     Â§ 10 (1) Nr. 2a EStG
4000 EUR     Â§ 10 (1) Satz 2 EStG
________

8000 EUR

4800 EUR    = 60%  von 8000 EUR, § 10 (3) Satz 4 EStG.

4000 EUR    AG-Anteil wieder abziehen,  § 10 (3) Satz 5 EStG
________

800 EUR  sind  als Sonderausgaben  in 2005 ansetzbar.


Zudem ist § 10 (4a) EStG zu beachten, Günstigerprüfung

In welchem Buch steht den die von Ihnen gelesene Berechnungsart?
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kraljica
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.08.2006
Beiträge: 37
Wohnort: Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,


oerdiz hat folgendes geschrieben::
In welchem Buch steht den die von Ihnen gelesene Berechnungsart?


im goßen Konz, genauer auf der CD-Rom zum Buch Konz 2005.

Zitat:
Beispiel für einen verheirateten Arbeitnehmer

Angenommen, Du bist am 10. 4. 1960 geboren, verheiratet und bekommst als Alleinverdiener 50 000 € brutto. Du zahlst Beiträge zu folgenden Versicherungen:

Rentenversicherung 19,5% von 50 000 € × 50%
4 875 €

gesetzliche Krankenversicherung 14% × 41 850 € (Bemessungsgrenze)
× 50%
2 930 €

gesetzliche Pflegeversicherung 1,7% × 41 850 € (Bemessungsgrenze)
× 50%
355 €

Arbeitslosenversicherung 6,5% von 50 000 € × 50%
1 625 €

Altersvorsorge-Lebensversicherung (Rentenzahlung
nach dem 62. Geburtstag)
2 400 €

Unfallversicherung
200 €

Kapitallebensversicherung (Vertragsabschluß 2001)
2 000 €

Kfz- und Privathaftpflichtversicherung
600 €

Als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig ab 2005:


Altersvorsorgebeiträge


gesetzliche Rentenversicherung
4 875 €

Altersvorsorge-Lebensversicherung
+ 2 400 €

steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
+ 4 875 €


12 150 €

Höchstbetrag Verheiratete:
40 000 €

./. Kürzung
–

= gekürzter Höchstbetrag
40 000 €

davon 60% = 60% von 40 000 € =
24 000 €

./. Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
– 4 875 €

Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen
19 125 €

Abzugsfähig sind damit 60% von 12 150 €,


max. 19 125 € =
7 290 €



Gruß



kraljica
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