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Ersatzlieferung nach Fehlschlagen der Nacherfüllung

 
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kiwikueken
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 09:14    Titel: Ersatzlieferung nach Fehlschlagen der Nacherfüllung Antworten mit Zitat

Hallo,
der Fall:
ein Handy wurde im Juni letzten Jahres bei einem Online-Händler im Rahmen des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages erworben, bzw. dieses gab es mit geringer Zuzahlung zum Vertrag dazu. Das Gerät wurde seitdem dreimal wegen desselben Schadens eingeschickt´(Telefonanrufe konnten nicht mehr entgegengenommen werden, weil sich anscheinend die Software des Handys aufhängte). Jetzt wurde das Handy wegen dieses Schadens zum vierten Mal eingesendet und um ein Ersatzgerät gebeten. Jedoch möchte der Online-Händler ein neues Handy nur gegen eine Abnutzungsgebühr für das alte Handy herausgeben. (Das alte Handy konnte im vergangenen Jahr wegen dieses Fehlers nicht oft genutzt werden und sieht ziemlich aus wie neu)
Frage: Darf der Online-Händler im Rahmen der Garantie und der Bestimmungsgemäßen Benutzung des Handys Wertersatz verlangen? Muß ich für das neue Handy Geld bezahlen, obwohl damals ein Handy zum Vertragsumfang gehörte? Traurig

(Ein Rücktritt scheint für mich unmöglich, weil der Online-Händler nicht direkt mit einem Mobilfunkanbieter zusammenarbeitet, sondern nur Vermittler von Verträgen ist, so daß der Vertrag zwar mit dem Mobilfunkanbieter zustande kommt, das Handy jedoch vom Online-Händler geliefert wird) Frage

Gruß
Mirjam
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 12:44    Titel: Re: Ersatzlieferung nach Fehlschlagen der Nacherfüllung Antworten mit Zitat

Hallo Mirjam,

kiwikueken hat folgendes geschrieben::
Darf ein ... Händler im Rahmen der [ Ersatzlieferung zur Erfüllung einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht] und der Bestimmungsgemäßen Benutzung des [zurückgegebenen] Handys [von Verbrauchern] Wertersatz [ für 1. die Zustandverschlechterung und 2. die erlangten Gebrauchsvorteile] verlangen?


Ein Verkäufer (gleich ob Online- oder Präsenzverkäufer ), der aufgrund eines anfänglichen Sachmangels gesetzlich haftet (auf Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung ), kann dann, wenn er die mangelhafte Kaufsache zurückverlangen kann ( etwa weil a) er ersatzweise eine vertragsgerecht mängelfreie Kaufsache nachgeliefert hat, oder b) weil der Käufer wg. nicht (fristgerecht) erfolgten Nacherfüllungsbemühungen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären konnte und erklärt hat), KEINEN Ersatz der Wertminderung

- aufgrund Zustandsverschlechterungen verlangen.

Aber: Ein sachmängelhaftpflichtiger Verkäufer soll ( nach dem ausdrücklichen Willen des gesetzgebenden Bundestags) dann, wenn er eine vertragsgerechte Ware nachliefert ( "Austausch"), Ersatz zumindest des Werts des Gebrauchgemachthabens ("Nutzungsersatz") verlangen können (wenn auch keinen Ersatz der aufgrund von Zustandsverschlechterungen eingetretenen Wertminderung ).

Diese gesetzliche Regelung verletzt die von der Bundesrepublik Deutschland eingegangene Verpflichtung, die EU-Verbaucherschutzrichtlinie in nationales (deutsches) Recht umzusetzen.

Der BGH hat deswegen kürzlich in einem solchen Fall den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=436986#436986

Zitat:
Muß ich für das neue Handy Geld bezahlen, obwohl damals ein Handy zum Vertragsumfang gehörte? Traurig


Eindeutig: vielleicht nein! ( Das läßt sich anhand dieser knappen Schilderung, ohne genaue Kenntnis sämtlicher Einzelheiten des Falls nicht zuverlässig beurteilen.)

mbG


Zuletzt bearbeitet von BuGeHof am 24.08.06, 16:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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kiwikueken
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Infos wären denn noch notwendig?

Gibt es zu dem Vorabentscheidungsverfahren denn jetzt schon etwas Neues? Wo kann ich das denn finden?
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kiwikueken
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Aber noch mal zum Verständnis: Wegen Wertminderung (so wie das der Händler begründete) könnte der Händler also keine Gebühr verlangen? In welchem Gesetz steht das?
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