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Gründung einer GmbH

 
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Student1980
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 12:47    Titel: Gründung einer GmbH Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

ein Student möchte nächstes Jahr eine GmbH gründen. Hierzu gibt es zwei Frage :

Unter anderem wegen nicht vorhersehbarer Umsätze sollen "Gehaltszahlungen" nicht als sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis ausgezahlt werden. Aktuell wird für sinnvoll gehalten, die Gehälter der Gesellschafter als Selbständige, also über Gewerbeschein ("Müller Consulting" o.ä.) auszahlen zu lassen. Ist dies möglich - oder welche Entlohnungsmodelle bieten sich alternativ an?

Laut GmbHG muß zur Gründung die Hälfte der 25.000 Euro als Grundkapital eingezahlt sein. Muss die zweite Hälfte zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt werden, oder genügt es, diesen 2. Teil als Forderungen gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz stehen zu lassen?

Für Eure Mithilfe und Tipps Danke ich im Voraus!

Viele Grüße
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 13:23    Titel: Re: Gründung einer GmbH Antworten mit Zitat

Student1980 hat folgendes geschrieben::

Unter anderem wegen nicht vorhersehbarer Umsätze sollen "Gehaltszahlungen" nicht als sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis ausgezahlt werden. Aktuell wird für sinnvoll gehalten, die Gehälter der Gesellschafter als Selbständige, also über Gewerbeschein ("Müller Consulting" o.ä.) auszahlen zu lassen. Ist dies möglich - oder welche Entlohnungsmodelle bieten sich alternativ an?


Wieviele Gesellschafter wird die GmbH haben?
Wenn ich denn SV richtig verstanden habe: 1 Gesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer fungieren soll?
In diesem Fall wird dieser Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherung sowieso als selbständig angesehen, so dass es keiner irgendwie gearteteten Konstruktion bedarf, dies zu umgehen.

Zitat:
Laut GmbHG muß zur Gründung die Hälfte der 25.000 Euro als Grundkapital eingezahlt sein. Muss die zweite Hälfte zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt werden, oder genügt es, diesen 2. Teil als Forderungen gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz stehen zu lassen?


Letzteres, aber dann muß bei Einpersonengründung für die verbleibenden 12.500;- EUR Sicherheit bestellt werden. Desweiteren besteht natürlich die Gefahr die Inanspruchnahme auf die verbleibenden 12.500,- EUR.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Student1980
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 13:39    Titel: Re: Gründung einer GmbH Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.

Es wird allerdings mehr als einen Gesellschafter geben - möglicherweise bis zu drei Gesellschafter. Dieser SV würde sich dann ebenso auf die Sicherheiten der Zweiten - nicht eingezahlten - 12.500,-€ auswirken?!
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn mehr als 1 Gesellschafter existiert, wird der Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, von der Sozialversicherung nur dann als selbständig angesehen, wenn seine Stammeinlage mindestens 50% des Stammkapitals umfasst oder er sonst bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, (z.B. indem ihm eine Sperrminorität eingeräumt wird).
Siehe zu der Thematik das entsprechende Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung.

Allerdings ist diesem Fall keine Sicherung der nichtgeleisteteten Einlage erforderlich, da §24 GmbHG vorschreibt, dass dann "im Ernstfall" die übrigen Gesellschafter diesen Fehlbetrag aufzubringen haben, allerdings besteht den die Gefahr, die in den §21ff. GmbHG anschaulich beschrieben wird.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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