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GmbH - Insolvenz eines Gesellschafters

 
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Anna7
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 15:15    Titel: GmbH - Insolvenz eines Gesellschafters Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

was passiert eigentlich mit den Gesellschaftsanteilen, wenn ein Gesellschafter einer GmbH insolvent ist?

Danke!
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Die Geschäftsanteile des Gesellschafters an der GmbH gehören zu seiner Insolvenzmasse und werden im Insolvenzverfahren u.U. verwertet.

Die GmbH selbst ist von der Insolvenz eines ihrer Gesellschafter nicht betroffen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Anna7
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Also ist es hier sinnvoll, bereits im Gesellschaftsvertrag eine Regelung über ein entsprechendes Vorkaufsrecht der Gesellschafter aufzunehmen. Oder ist eine solche Regelung für den Insolvenzverwalter nicht bindend?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hmmmm, diese Frage vielleicht lieber im Insolvenzrechtforum stellen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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towel day
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Anna7 hat folgendes geschrieben::
Also ist es hier sinnvoll, bereits im Gesellschaftsvertrag eine Regelung über ein entsprechendes Vorkaufsrecht der Gesellschafter aufzunehmen.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, im Gesellschaftsvertrag eine Regelung für so einen Fal aufzunehmen. Üblicherweise sieht die so aus, dass die Anteile des insolventen Mitgesellschafters eingezogen werden (geht natürlich nur, wenn es mehrere Gesellschafter gibt). Oder der Geschäftsanteil wird auf Beschluß der Gesellschafterversammlung auf die anderen Gesellschafter (oder sonstwen) übertragen. Der betroffene Gesellschafter wird also faktisch hinausgeworfen und erhält dafür eine Abfindung, die regelmäßig recht niedrig bemessen wird.
Zitat:
. Oder ist eine solche Regelung für den Insolvenzverwalter nicht bindend?
Der IV kann da i.d.R. nix machen. Ausser über die Höhe der Abfindung streiten.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

towel day hat folgendes geschrieben::
Anna7 hat folgendes geschrieben::
Also ist es hier sinnvoll, bereits im Gesellschaftsvertrag eine Regelung über ein entsprechendes Vorkaufsrecht der Gesellschafter aufzunehmen.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, im Gesellschaftsvertrag eine Regelung für so einen Fal aufzunehmen. Üblicherweise sieht die so aus, dass die Anteile des insolventen Mitgesellschafters eingezogen werden (geht natürlich nur, wenn es mehrere Gesellschafter gibt). Oder der Geschäftsanteil wird auf Beschluß der Gesellschafterversammlung auf die anderen Gesellschafter (oder sonstwen) übertragen. Der betroffene Gesellschafter wird also faktisch hinausgeworfen und erhält dafür eine Abfindung, die regelmäßig recht niedrig bemessen wird.
Zitat:
. Oder ist eine solche Regelung für den Insolvenzverwalter nicht bindend?
Der IV kann da i.d.R. nix machen. Ausser über die Höhe der Abfindung streiten.


Solche Regelungen setzen voraus, dass die GmbH bzw. Ihre Gesellschafter über ausreichend finanzielle Reserven verfügen. Fragt sich dann allerdings, warum sie dann so viele Gesellschafter aufgenommen haben. Soll doch der IV die Anteile öffentlich versteigern lassen da gibt es auch keinen Streit um der Wert eines Anteils.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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corinna
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Genau die Versteigerung der Anteile soll ja gerade verhindert werden. Man will sich ja schließlich nicht irgendwen als Gesellschafter ins Boot holen.......
Und das Problem mit den finanziellen Reserven kann man dadurch umgehen, dass man im Gesellschaftsvertrag bezüglich einer möglichen Abfindung eine Ratenzahlung vorsieht.

Gruß
Corinna
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 26.08.06, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

corinna hat folgendes geschrieben::
Genau die Versteigerung der Anteile soll ja gerade verhindert werden. Man will sich ja schließlich nicht irgendwen als Gesellschafter ins Boot holen.......

Warum soll ein Fremder ein Interesse an einer Minderheitsbeteiligung haben? Und wenn doch, so wird er einen so hohen Preis bieten, dass das Vorkaufrecht nicht ausgeübt werden kann.

corinna hat folgendes geschrieben::

Und das Problem mit den finanziellen Reserven kann man dadurch umgehen, dass man im Gesellschaftsvertrag bezüglich einer möglichen Abfindung eine Ratenzahlung vorsieht.


Das ist doch keine ernsthafte Lösung, im gleichem Maß wie durch solle Vereinbarung Verbindlichkeiten entstehen, wird die Hausbank Ihre Kreditlinie kürzen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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