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Frage : Welche Möglichkeit gibt es,gegen die Strafverfolgung und dann ein Urteil vorzugehen, wenn das Delikt ein relatives Antragsdelikt (§§ 106,109 UrhG) ist, jedoch weder ein Antrag noch ein besonderes öffentliches Interesse vorgelegen hat?
Laut Antwort im obigen Link stehen keine förmlichen Rechtsmittel zur Verfügung, um das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses bzw. Antrages überprüfen zu lassen. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Exekutive hinsichtlich der in § 109 UrhG durch die Legeslative gestellten Voraussetzung willkürlich handeln könnte, also so als ob es den § 109 UrhG gar nicht gäbe.
Ein Problem des Art. 19 IV GG oder des Gesetzesvorrags (rechtswidriger staatlicher Akt)?
Dass ein Antragserfordernis durch die Annahme bes.öff.Int entfällt ist ober-, höchst- und verfassungsgerichtlich abgesegnet, das gericht darf das Vorliegen des bes.öff.Int auch nicht seinerseits nachprüfen (u.a. BVerfGE 50, 261 und 51, 176)...
Damit die die Fragestellung
Zitat:
Welche Möglichkeit gibt es,gegen die Strafverfolgung und dann ein Urteil vorzugehen, wenn das Delikt ein relatives Antragsdelikt (§§ 106,109 UrhG) ist, jedoch weder ein Antrag noch ein besonderes öffentliches Interesse vorgelegen hat?
unkorrekt, denn in dem Moment, wenn die Verfolgungsbehörde öffentliches Interersse bejaht, liegt öffenltiches interesse vor...
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