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Verfasst am: 23.08.06, 14:20 Titel: Adressat im Verwaltungszwangsverfahren
Folgender Sachverhalt:
Stadt M möchte im Rahmen des Verwaltungszwangs eine bestandskräftige Verfügung mittels Ersatzvornahme (es handelt sich um eine vertretbare Handlung) durchsetzen. Eigentümerin des durch die Verfügung betroffenen Grundstücks ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Und nun zur eigentlichen Frage:
Wer ist Adressat des Androhungs-VA der Ersatzvornahme?
Nein, ich bin kein Student und möchte auf diesem Wegemeine Hausarbeit gelöst haben (nur um schlaue Bemerkungen vorzubeugen ) _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
Stimmt, eine KG ist keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft.
Es wird verwaltungsseitig auch eine Handlung gefordert, welche die KG als Gesellschaft nicht selbst ausführen kann, sondern nur eine natürliche Person. Es ist daher auch meine Auffassung, dass nur der persönliche haftende Gesellschafter (Komplemtär) als Inhalts- und Bekanntgabeadressat für die Androhung in Betracht kommen kann.
Andererseits ist die KG betroffene Grundstückseigentümerin. Müsste man die KG daher möglicherweise als Adressat mit aufnehmen (z.B. xy KG - Komplementär)?? Meines Erachtens nicht, nur ich suche nach weiteren Argumenten, die meine Auffassung erhärten..... (oder ggf. widerlegen)
Vielen Dank für weitere hilfreiche Argumente. _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
Adressat dürften die sein, die Adressat des Grundverwaltungsaktes sind. Da dies bei der KG in der Regel die Geschäftsfüher sind, ist der VA diesem bekanntzgeben.
Ich würde in etwa schreiben
Der XY-KG, diese vertreten durch den X, wird angedroht, dass die durch VA vom ... festgesetzte Maßnahme (...) im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt wird, wenn die XY-KG nicht bis zum ... die im VA angeordnete Maßnahme vollzieht.
Adressat des VA ist mE die KG, da nicht der Komplementär die Maßnahme durchführen muss, sondern die nicht rechtsfähige Personenmehrheit. Auch könnte sein, dass die KG mehrere Komplementäre hat, die unterschiedliche Geschäftsfelder betreuen bzw. nicht alle zur Vertretung befugt sind bzw. die Vertretungsbefugnis wechselt.
Beispielsweise könnte der angeschriebene Komplementär aus der KG auch austreten, dann dürfte ein nicht gegen die KG gerichteter VA nichtig sein, da der Vollzug des VA für den Ex-Komplementär unmöglich geworden ist.
Das ergibt sich auch aus der Beteiligtenfähigkeit.
Die ...-KG ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, obwohl sie keine juristische Person ist; den juristischen Personen i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO werden aber solche Personenmehrheiten gleichgestellt, denen die Fähigkeit zuerkannt ist, im eigenen Namen zu klagen oder verklagt zu werden (Kopp/Schenke, § 61 Rn. 6), wie dies bei der KG gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 HGB der Fall ist.
vielen Dank für die interessante Antwort. Insbesondere für den Hinweis zur VwGO bin ich sehr dankbar aber auch der mögliche Austritt des Komplementärs gibt mir zu denken.
Was, wenn im vorliegenden Fall nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden wäre, könnte der so einfach "austreten"? M.E. doch wohl nicht, ohne dass sich die KG auflösen würde, oder?
Ist die Durchführung der Maßnahme durch die KG denn üherhaupt möglich? Als nicht natürlich Person kann sie doch selbst keine Handlungen durchführen. Nehmen wird z.B. eine Bußgeldverfahren! Nach einschlägigen Entscheidungen (andere sind mir zumindest nicht bekannt) ist als Adressat des Bußgeldbescheides im Fall einer KG der Komplementär anzusehen; die KG als Adressatin wäre sogar fehlerhaft. Kann man aber die Pflichtverletzung durch eine Handlung oder Unterlassen aus dem OWi-Verfahren in das Recht des Verwaltungszwangs übertragen?
Wie wäre folgende Fassung:
Als Adressat der pers. haftende (einzige) Gesellschafter und im Weiteren
... als persönlich haftender Gesellschafter der xy KG sind Sie der Verpflichtung der KG aus der Verfügung vom ... nicht nachgekommen. Aus diesem Grund drohe ich Ihnen ..... (scheint doch stark deckungsgleich zu sein)
Aber jetzt will ich mir noch einmal die Kommentierung zum § 61 VwGO anschauen.... _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
Grundsätze des Bußgeldverf. kann man nicht übertragen, da es sich um völlig verschiedene Rechtsgrundlagen mit vollkommen anderen Regelungen handelt (OWiG VwVfg).
Das Bußgeldverfahren hat das Ziel der Ahndung dh Bestrafung von begangenem Unrecht. Begehen kann eine Owi immer nur eine natürliche Person und genau die Person, die die Owi begangen hat, muss auch zur Verantwortung gezogen werden (Ausnahme § 30 OWiG).
Vorliegend geht es um die Ersatzvornahme, dabei handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Sache, sondern nur um die Androhung, dass ein Dritter mit der Maßnahme betraut werde und die KG (nicht der Komplementär) die Kosten zu tragen hat.
Bei der Androhung der Erzwingungshaft schreibt man dagegen "zu vollziehen an dem vertretungsberechtigten Gesellschafter, Herrn ..."
Erweiterung des Sachverhalts:
Durch die Nichtbefolgung der Verfügung durch die Grundstückseigentümerin (xy KG) ist ein Bußgeldtatbestand eingetreten. Da die Grundstückseigentümerin als Gesellschaft nicht selbst handeln kann, ist die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes dem persönlich haftenden Gesellschafter zuzurechnen. Dieser wäre Adressat des Bußgeldbescheides (so zumindest eine Kommentierung)!
Wenn jetzt aber die xy KG - da nicht selbst zu Handlungen fähig - nicht Adressat eines Bußgeldbescheides sein kann, dann dürfte sie doch auch nicht Adressat im Verwaltungszwangsverfahrens sein, weil die xy KG ja auch hier nicht die Handlung vornehmen bzw. beauftragen kann, sondern nur der pers. haft. Gesellschafter. Da nur dieser die Handlung vornehmen / beauftragen kann, wäre auch dieser Adressat im Verwaltungszwangsverfahren (!) (?)
Ist hier ein Gedankenfehler? _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
zunächst könnte im Einzelfall auch eine Geldbuße gegen die KG in Frage kommen (§ 30 OWiG, bin aber nicht sicher wie weit dieser angewandt wird).
Jedenfalls wirkt die Geldbuße auf eine vergangene, bereits erledigte Tat. Diese Tat (bzw. dieses Unterlassen) soll bestraft werden und diese Tat wurde dementsprechend von einer ganz bestimmten natürlichen Person begangen.
Die Ersatzvornahme soll dagegen auf ein zukünftiges Tun hinwirken bzw. einen Zustand herstellen, dh es steht jetzt noch nicht fest, ob dieser Komplementär auch zukünftig noch die KG vertreten wird. zB Kompl. stirbt.
Die Androhung der Ersatzvornahme muss auch die voraussichtlichen Kosten enthalten. Nun stellt sich die Frage, wer diese Kosten tragen muss. Meines Erachtens die gesamte KG. Würde die Androhnung nur dem Komplementär geschickt, würden auch nur dieser zu den Kosten herangezogen werden können.
Oder
Was ist, wenn der Komplementär Widerspruch und Klage einreichen möchte, trägt dann die KG oder der Komplementär die Kosten (ist zB wichtig, wenn Kompl. mittellos ist)
Oder:
Die Androhung ist Amtshandlung, dafür sind in der Regel Gebühren festzusetzen. Kostenschuldner ist dann auch die KG und nicht der Komplementär allein.
Mglw. ist der an den Kompl. (als Privatperson) geschickte Bescheid auch deshalb rechtswidrig, da der Grundverwaltungsakt fehlt.
Im Ergebnis wird mE der KG, vertreten durch den Kpl., die Ersatzvornahme angedroht, die Kosten mitgeteilt. Faktisch muss der Kpl. dann als ges. Vertreter der KG aus dem Handeln und aus dem Gesellschaftsvermögen den ordnungsgemäßen Zustand herstellen.
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