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recht.de :: Thema anzeigen - Vorzeitige Kreditablösung - Ergänzung Beitrag vom 29.08.
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Vorzeitige Kreditablösung - Ergänzung Beitrag vom 29.08.

 
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Katzenspielhaus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 19:17    Titel: Vorzeitige Kreditablösung - Ergänzung Beitrag vom 29.08. Antworten mit Zitat

Die Änderung des Festzinskredites in einen Abrufkredit kann noch innerhalb der
14-tägigen Widerrufsfrist rückgängig gemacht werden. Allerdings wurde der
vereinbarte höhere Kreditrahmen zur Verfügung gestellt und in Anspruch genommen.
Wenn gleichzeitig durch sofortige Rückzahlung des genutzten Betrages bis auf die
Höhe der alten Restfälligkeit der alte Vertragszustand wiederhergestellt wird, muss
die Bank dann einer Ablösung der Restfälligkeit gegen eine Zinsaufrechnung
zustimmen Frage .

Oder wird dann unter Umständen eine vertraglich im Festzinskreditvertrag vereinbarte
Vorfälligkeitsentschädigung fällig, so dass sich eine vorzeitige Ablösung gar nicht
mehr rechnet Frage

Danke für Euer Interesse Smilie / Thomas
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist ohne Durchsicht der Verträge schwer zu sagen.

Meine erste Interpretation wäre:

Wir haben einen neuen Kredit und eine Kündigung des alten. Die Bank hat das geld teilweise zur Ablösung des alten Kredites verwendet, teilweise dem Kunden als Kreditrahmen zur Verfügung gestellt (und der Kunde hat das Geld verfügt).

Wird der neue Kredit widerufen, so ist der Kunde verpflichtet, das ausgezahlte Geld zurückzuzahlen.

Was passiert nun mit dem alten Vertrag? BGB § 358 halte ich nicht für einschlägig, da eine Kreditkündigung kein neuer Vertrag ist. Daher ist die Kündigung des alten Kredites vom Widerruf des neuen unberührt und gilt weiterhin.

Der Kunde kann/muss dann irgendeinen anderen Kredit aufnehmen, um seiner Rückzahlungsverpflichtung aus dem widerrufenen Kredit zu entsprechen.

Zweite Interpretation: Der Kreditvertrag läuft weiter und wird nur geändert. Bei Verbraucherdarlehen recht unwahrscheinlich, da dieser unter den Formvorschriften des BGB 492 abgeschlossen/geändert werden muss. In diesem Fall stünde kein Widerrufesrecht zu, da kein neuer Vertrag.
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