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Verfasst am: 03.09.06, 19:25 Titel: Verjährung Forderung Gemeinde
Hallo,
Hatten gerade eine Diskussion über die Thematik Verjährung. Einem Freund ist eine Rechnung der Gemeinde über Müllkosten aus dem Jahre 2001 oder 2000 ins Haus geflattert.
Er ist der Meinung, Rechnungen der öffentlichen Hand wären auch nach der Zeit noch zu zahlen (wenn sie nicht schon bezahlt wäre)
Ich bin der Meinung dass auch Rechnungen der Gemeinde, wenn es sich nicht gerade um Knöllchen handelt, sind nach maximal 3 Jahren verjährt.
Wer hat recht, was meint ihr? _________________ Kind regards
das dürfte sich nach dem jeweiligen (Landes-)Kommunalabgabengesetz richten. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c SächsKAG z. B. erklärt § 169 AO für sinngemäß anwendbar, wobei die Festsetzungsfrist einheitlich 4 Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühren entstanden sind, § 170 Abs. 1 AO.
Im Beispiel: Wenn die Gebühren im Jahr 2001 entstanden sind, dann beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001. Die Gemeinde darf dann die Gebühren bis zum Ablauf des 31.12.2005 festsetzen.
PS: Ich habe die Frage mal ins Verwaltungsrecht verschoben.
Dann scheint es ja fast so als wenn wir beide Unrecht hatten... Schlecht für mich, gut für die Freundschaft..
Ich habe mir mal die von Dir genannten Gesetze angetan und bin über folgendes gestolpert. In den von dir zur Verfügung gestellten Querverweisen ist von Steuern die Rede. Sind hier Müllgebühren mit Steuern geichzusetzen? _________________ Kind regards
Sind hier Müllgebühren mit Steuern geichzusetzen?
Ja, weil die Landes-Kommunalabgabengesetze sagen, daß bestimmte §§ aus der Abgabenordnung - die primär für Steuern gilt - sinngemäß (entsprechend) anzuwenden sind.
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