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Versicherungen haben ja oft eine 5-jährige Laufzeit (so auch meine RV).
Meine Frage wäre: kann man eine Rechtsschutzversicherung auch während der Laufzeit kündigen?
Beim Googeln fand ich folgendes: für Verträge nach 1994 (glaub ich war's) kann man eine Rechtsschutzversicherung nach jeder Beitragserhöhung kündigen, sie muß sich nicht um mind. 5 % erhöhen. Ist das aktuell? Seht Ihr das auch so?
Da die ja die Beiträge jedes Jahr ein bißchen erhöhen hätte man also gute Chancen auf einen vorherigen Ausstieg?
Wäre um jede Meinung sehr dankbar!
für Verträge nach 1994 (glaub ich war's) kann man eine Rechtsschutzversicherung nach jeder Beitragserhöhung kündigen, sie muß sich nicht um mind. 5 % erhöhen.
Das ist grundsätlich so richtig. Rechtsgrundlage ist § 31 VVG bzw. § 10 B der ARB 94.
Allerdings ist dabei zu beachten: das Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung besteht nur, wenn sich nicht gleichzeitig der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat.
Wenn also der Versicherer die Beitragsanpassung zum Anlass nehmen würde, auch die Deckungssummen etwas zu erhöhen, oder einen zusätzlichen Baustein mit einzuschließen, dann besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. (kommt aber meines Wissens so gut wie nie vor).
Für die Kündigugn gilt eine Monatsfrist: der VN muss innerhalb eines Monats, nachdem er von der Beitragserhöhung erfahren hat, die Kündigung aussprechen; sie wirkt dann zu dem Zeitpunkt, zu dem der erhöhte Beitrag gilt.
Und noch was: nächstes Jahr werden die Beiträge ganz sicher steigen, weil eine Erhöhung der Versicherungsteuer ins Haus steht. Diese Beitragssteigerung begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht! _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Und noch was: nächstes Jahr werden die Beiträge ganz sicher steigen, weil eine Erhöhung der Versicherungsteuer ins Haus steht. Diese Beitragssteigerung begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht!
Dann darf sich also nur die Versicherungssteuer um 3 Prozent erhöhen. Sollte die Erhöhung mehr ausmachen als die 3% würde eine Kündigung trotzdem gelten, oder?
lg
Merlin
P.S.: was bedeutet denn "WG"? Fand unter den ganzen Gesetzen mit der Abkürzung nur das Wechselgesetz, und das hast du doch bestimmt nicht gemeint?
Wenn eine Beitragsanpassung nach § 10 ARB stattfindet, steht das normalerweise auf der Beiragsrechnung drauf.
"WG" (das Wechselgesetz) hat damit nix zu tun. Es geht um das "Gesetz über den Versicherungsvertrag", oder "Versicherungsvertragsgesetz", abgekürzt V V G.
Hab´s jetzt g e s p e r r t geschrieben, damit man das doppelte V nicht mit einem W verwechselt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Dann darf sich also nur die Versicherungssteuer um 3 Prozent erhöhen.
>Klugscheißermudus an<
btw, die Versicherungsteuer (genauso wie die Mehrwertsteuer) erhöht sich nicht um drei Prozent, sondern um 18,75 Prozent, wohingegen sich das Versicherungsentgelt (der vom VN letztlich zu zahlende Beitrag) nur um 2,586.. Prozent erhöht
>Klugscheißermudus aus<
(wer´s nicht glaubt, soll´s selber nachrechnen)
Grüße, Mogli (der drauf wetten würde, dass ein Großteil der Bundesbürger das Prozentrechnen nur sehr unzureichend beherrscht...)
btw, die Versicherungsteuer (genauso wie die Mehrwertsteuer) erhöht sich nicht um drei Prozent, sondern um 18,75 Prozent, wohingegen sich das Versicherungsentgelt (der vom VN letztlich zu zahlende Beitrag) nur um 2,586.. Prozent erhöht
>Klugscheißermudus aus<
LOL Ja, hast schon recht! Während des Schreibens dachte ich noch "ist jetzt nicht korrekt ausgedrückt", wollte dann aber den Satz nicht nochmal neu schreiben *schäm* Dachte, das merkt schon niemand! LOL Falsch gedacht!
So, dann werde ich mir mal noch kurz das V V G anschauen. Hab ich wirklich nicht als zwei V erkannt
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