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Verfasst am: 01.10.06, 10:47 Titel: Direktversicherung - Lohnbuchhaltung kann nicht berechnen
Hallo,
in einer neugegründeten Firma gibt es mehrere Mitarbeiter, die Direktversicherungen haben, mit deren Berechnung die Personalabteilung angeblich nicht klar kommt. Den Mitarbeitern wird gesagt, das Lohnsteuerprogramm könne das nicht ausrechnen. Man habe bisher nichts mit DIrektversicherungen zu tun gehabt.
Die meisten Mitarbeiter haben nur eine Direktversicherung und trotzdem stimmen die vom Arbeitgeber angegebenen Nettolöhne nicht mit den Nettolöhnen überein, die von den Versicherungsgesellschaften dieser Direktversicherungen ausgerechnet wurden.
Ganz problematisch würde es lt. Lohnbuchhaltung, wenn nun z.B. ein Mitarbeiter aus NRW mit Steuerklasse I 12 % Krankenkassenbeitrag zahen würde, keinen Zuschlag für Kinderlose abführen müsste und 1.351,86 Euro monatliches Bruttogehalt bekäme (13 Gehälter). Wenn dieser Mitarbeiter eine bestehende Direktversicherung über 50,-- Euro hätte, die nach § 40 b eingebucht werden soll und dazu eine neue Direktversicherung über 105,-- Euro hätte, die im Jahr 2006 abgeschlossen wurde, könne man das gar nicht einbuchen. Das Lohnprogramm gäbe das nicht her.
Die Lohnbuchhaltung des neuen Arbeitgebers ist also nicht in der Lage, diese beiden Direktversicherungen ins Gehalt mit einzurechnen bzw. das Gehalt durch eine Gehaltsoptimierung zu verbuchen.
An wen könnten sich die Betroffenen wenden, um sich ausrechnen zu lassen, wie hoch ihr tatsächliches Nettogehalt sein würde?
Danke für die Info.
Hallo!
Es handelt sich doch wahrscheinlich um eine arbeitnehmerfinanzierte bAV, oder? Ausgestaltet als Direktversicherung, und somit ohnehin schon mit dem allerwenigsten Aufwand für den AG verbunden. Dieser hat ja auch das Versicherungsunternehmen ausgewählt und ist Versicherungsnehmer. Der AN hat mit dem AG vereinbart, wieviel seines Bruttoentgelts umgewandelt werden soll.
Warum aber für einen AN zwei parallele Versicherungen bestehen sollen ist mir nicht klar. Bei zwei verschiedenen Versicherungen?
Die Direktversicherung ist sowieso schon die Lösung, die auf die Belange des AG am meisetn Rücksicht nimmt. Dann sollte er das mit der Buchung schon geregelt bekommen -die AN haben immerhin einen Anspruch auf die entgeltfinanzierte bAV.
Danke für die Antwort.
Zwei Direktversicherungen aus folgendem Grund:
Die eine Direktversicherung besteht seit 10 Jahren und wurde die letzten Jahre vom Mitarbeiter privat mit einer monatlichen Zahlung von 50 Euro weitergeführt, da er nicht versicherungspflichtig beschäftigt war und die Versicherung nicht beitragsfrei stellen wollte.
Als der Mitarbeiter nach seiner Selbstständigkeit in ein festes Angestelltenverhältnis überwechselte und die bestehende Direktversicherung (zu versteuern nach § 40 b) auf 155 Euro erhöhen wollte, wurde ihm dies vom Versicherer verweigert, mit der Begründung: Die Beiträge wurden gesenkt, eine Erhöhung sei daher nicht mehr möglich.
Daraufhin hat der Mitabeiter zu der bestehenden Versicherung eine zweite Direktversicherung bei einem anderen Versicherer über 105 Euro abgeschlossen, um die von ihm gewünschten 155 Euro gehaltsmäßig zu optimieren.
Das Problem bei der Lohnbuchhaltung liegt wohl darin, dass die 50 Euro aus dem Altvertrag nach § 40 b zu versteuern sind und die 105 Euro des Neuvertrages pauschal versteuert werden müssen nach den neuen Gesetzen. Und das ist lt. Auskunft des Lohnbüros nicht machbar.
Entweder, ich stehe auf dem (Sonntags-)schlauch, oder aber wir reden aneinander vorbei .
Wenn der Mitarbeiter die Versicherung abgeschlossen hat, geht es offensichtlich doch nicht um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Dann wäre er nämlich nur Bezugsberechtigter, nicht aber Versicherungsnehmer bzw. Beitragsschuldner. Das ist der Arbeitgeber.
Ich drücke mich vermutlich komisch aus - kein Sonntagsschlauch.
Die erste Versicherung wurde von ca. 10 Jahren vom damaligen Arbeitgeber des Arbeitnehmers abgeschlossen (als Rentenversicherung in Form einer Direktversicherung).
Als der Arbeitnehmer dann aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und freiberuflich gearbeitet hat, hat dieser dann statt 284,-- DM arbeitgeberfinanzierte monatlich Beiträge monatlich 50 Euro aus seiner eigenen Tasche in diese Versicherung eingezahlt, da er die Versicherung nicht ruhen lassen wollte sondern weiterhin ein bißchen für seine Rente ansparen wollte.
Nun arbeite dieser Mensch wieder als festangestellter Mitarbeiter und der neue Arbeitgeber hat als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als versicherte Person eine neue Direktversicherung über 105,-- Euro abgeschlossen und führt die alte Versicherung des Arbeitnehmers (50,-- E) als Versicherungsnehmer weiter.
Die Versicherungsform "Direktversicherung" wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers gewählt - der Arbeitgeber hat sich dazu bereit erklärt.
Es ist kompliziert, die richtigen Worte zu finden.....
Nach wie vor gilt: Die alte Versicherung (50,-- Euro) wird nach den alten Gesetzen behandelt, die Versicherung aus 2006 (105,-- Euro) natürlich nach den neuen.
Beide Versicherungen sind BAVs.
Ich hoffe, ich habe es jetzt ein bißchen verständlicher rübergebracht!
Nach dem, was Sie oben geschrieben haben, ist das Ganze eher ein steuerrechtliches Problem bzw. eines der Lohnbuchhaltungssoftware? Puh, dann wird´s schwierig, hier eine Antwort zu geben, das hat ja mit Arbeitsrecht eher nix mehr zu tun
Offenbar geht´s ja auch nicht nach den Auskunftsanspruch über die Rentenzahlungen hinsichtlich der unverfallbaren Anwartschaften, sondern um ein Buchungsproblem.
Argh, sorry, von Buchhaltungssoftware hab´ich absolut keinen Schimmer!
Argh, sorry, von Buchhaltungssoftware hab´ich absolut keinen Schimmer!
Zudem gibt es ja etliche verschiedene Programme und jedes Programm muss anders bedient werden. Von daher dürfte es ohne Angabe ddes Namens des Programmes sowieso schwer sein mitzuteilen, wie dies in dem jeweiligen Programm eingetragen werden muss.
problem bei diesen programmen ist folgendes:
direktversicherung kann man zwar eingeben - aber nicht zwei verschieden zu behandelnde direktversicherungen........
ich würde der Lohnbuchhaltung empfehlen, mal Kontakt zum Hersteller des Buchhaltungsprogramms aufzunehmen, den Fall zu schildern und fragen, wie die Lösung dazu aussieht. Falls es über die Software nicht darstellbar ist, kann der AG evtl. immernoch über seinen Steuerberater die Abrechnung veranlassen, zumindest der sollte das wohl hinbekommen.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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